Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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glteber  Anwendung,  welche  im  gegenwärtigen  Kriege  dem  Deutschen
Reiche  unmittelbar  oder  mittelbar  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche
Dienste  leisten.
§  2.  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Kundmachung  in  Wirksamkeit.  Sie  gilt  für  die  Zeit  vom  1.  August
1914  ab.
Die  Regierung  ist  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  in
welchem  diese  Kaiserliche  Verordnung  wieder  nutzer  Kraft  tritt.
Z  3.  Mit  dem  Vollzüge  ist  Mein  Minister  für  öffentliche  Arbeiten
im  Einvernehmen  mit  Meinem  Minister  des  Innern  betraut.
Wien,  den  16.  September  181ö.
Franz  Josef  m.  p.
Stürgkh  m.  p.  Hochenburger  m.  p.  Förster  m.  p.  Trnka  m.  p.
Zenker  in.  p.  Georgi  m.  p.  Heinold  m.  p.  Hussarek  m.  p.
Schuster  m.  p.  Engel  m.  p.  Morawski  m.  p.
Durch  diese  Verordnung  sind  die  Voraussetzungen  erfüllt,
an  die  man  die  Ausdehnung  der  Kriegsfürsorge  der  Knappschaftskassen
  geknüpft  hat.  Die  Bestimmung,  um  welche  der
Verbandsvorstand  ersuchte,  wurde  getroffen  und  die  Mitglieder
österreichischer  Nationalität  den  deutschen  Knappschaftsmitgliedern ­
  gleichgestellt.
*  *  *
Bochu  nt,  den  10.  September  1915.
An  das  Kaiserlich  -  Königlich  österreichische  General-Konsulat
in  Cöln.
Der  Unterzeichnete  hielt  am  9.  d.  Mts.  in  Erkenschwick  in
Westfalen  in  einer  Versammlung  für  die  österreichischen  Staatsangehörigen ­
  einen  Vortrag  über  die  Rechte  der  Oesterreicher  in
der  Pensionskasse  des  Allgemeinen  Knappschaftsvereins  und
wurde  dort  auch  über  die  Unterstützungen,  die  der  österreichische
Staat  leistet,  gesprochen.  Es  wurden  dorst  sehr  viel.Klagen  laut
und  Unterzeichneter  beauftragt,  doch  dem  Konsulat  davon  Mitteilung ­
  zu  machen.  So  wurde  darüber  geklagt,  daß  verschiedenen
Frauen  der  Mietzinsbeitrag  nicht  ausgezahlt  wurde,  da  die
Kolonie  ihnen  die  Miele  schenke.  Laut  Militärgesetz  kann  aber
der  Mietzinsbeitrag  nur  dann  nicht  zur  Auszahlung  gelangen,
wenn  der  Empfänger  entweder  im  eigenen  Hause  wohnt  oder
in  einem  Armenhaus  untergebracht  ist.  Da  dieses  aber  auf  die
österreichischen  Familien  in  Erkenschwick  nicht  zutrifft,  so  stünde
diesen  doch  sicher  nicht  nur  die  Unterhaltsgebühr,  sondern  auch
der  Mietszinsbeitrag  zu.  In  den  Kommentaren  zum  Militärgesetz ­
  ist  doch  ausdrücklich  gesagt,  daß  Unterstützungen  von  Arbeitgebern ­
  nicht  in  Rechnung  kommen  sollten  und  ist  doch  die
Schenkung  der  Miete  von  den  Zechenbesitzern  aus  als  eine  Unter ­
            
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