fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
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?. Ter Bundesrathsbeschluß vom Dezemb« im ~ unterscheidet unter 
Ziffer I und 2 zwischen „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
überhaupt nicht verrichten" und „Berussarbeitern". Unter den 
ersteren sind nicht Personen verstanden, welche niemals Lohnarbeit ver 
richten, denn der Bundesrathsbeschluß spricht gerade von Lohnarbeiten, die 
diese Personen ausführen; er setzt ja die Fälle fest, in welchen die von ihnen 
geübte Lohnarbeit die Versicherungspflicht nicht begründet, schließt also auch 
noch nicht einmal jede von ihnen verrichtete Lohnarbeit von der Versicherungs 
pflicht aus. Der Kreis der „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über 
haupt nicht verrichten", erhält seine Umgrenzung durch den Gegensatz zu den 
unter Ziffer 2 bezeichneten „Berussarbeitern", d. h. denjenigen, die berufs 
mäßig Lohnarbeit betreiben. Berufsmäßig verrichtet derjenige Lohn 
arbeit, welcher das Ergebniß seiner erwerbenden Thätigkeit allein oder 
vorzugsweise in dem Entgelt für geleistete Arbeit findet, sein Tagewerk 
allein oder vorzugsweise in Gestalt von Arbeitsverrichtung gegen Lohn aus 
übt. Im Gegensatze hierzu sind „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit 
überhaupt nicht verrichten", solche, welche berufsmäßig eine andere Erwerbs 
thätigkeit ausüben oder berufsmäßig Erwerbsthätigkeit überhaupt nicht ver 
richten, also solche, „bei welchen die Lohnarbeit nicht ihren Beruf, d. h. ihren 
regelmäßigen Erwerb bildet, welche einen Verdienst durch Lohnarbeit nur 
so nebenbei mitnehmen", sonst aber in der Regel auf andere Weise ihren 
Unterhalt erwerben. Entsch. des Württembergischen Landes-Versicherungs- 
amtes vom 4. September 1891 (Mittheilungen für Württemberg 1891 S. 9» 
u. 1892 S. 1). 
Zu den Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht ver 
richten, gehören unter Anderen 
a) Personen, welche den Ertrag ihrer erwerbenden Thätigkeit in der Be- 
wirthschaftung eigenen oder gepachteten Grundbesitzes oder in dem Ge 
winne eines selbstständigen Gewerbs-, Handels- oder sonstigen Betriebs 
unternehmens suchen; 
b) Personen, welche eine erwerbende Thätigkeit nicht ausüben, sondern 
ihren Unterhalt aus den Zinsen oder sonstigen Erträgnissen ihres Ver 
mögens nehmen — Rentner — oder von ihren Anverwandten be 
kommen, wie z. B. Besucher von Lehranstalten; 
c) Ehefrauen, welche ihre erwerbende Thätigkeit in Gestalt der Führung 
des Haushaltes ihres Ehemannes ausüben; 
d) Eltern, welche in gleicher Weise im Haushalte ihrer Kinder, Kinder, 
welche im Haushalte ihrer Eltern, sonstige Personen, welche im Haus 
halte ihrer Anverwandten beschäftigt sind, ohne dafür Entgelt zu be 
ziehen (Antlg. IX S. 15); 
e) Hausgewerbetreibende (Anm. XIX S. 19); 
f) Pfründner und sonstige Personen, welche ihren Unterhalt aus milden 
Stiftungen oder von der Armenverwaltung in Gestalt von Geldunter 
stützungen oder Naturalien erhalten; 
g) Personen, welche ihren Unterhalt zwar um geleisteter — nämlich in 
früherer Zeit geleisteter Dienste willen, aber nicht als Lohn für diese 
von anderen Personen beziehen, also ehemalige Dienstboten, Gewerbs- 
gehilfen u. s. w„ welchen die früheren Arbeitgeber aus Anhänglichkeit 
Geld oder Naturalien zukommen lassen (Anm. Ill 39 S. 188); 
auch rechnet das Reichs-Versicherungsamt hierher 
h) „diejenigen Personen, welche zwar gegen Lohn für Dritte thätig werden, also 
Lohnarbeit im weiteren Sinne verrichten, deren Beschäftigung sich aber 
als eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige (wissenschaftliche, künst 
lerische u. s. w.) über den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Alters-
	        
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