Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7.
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?. Ter Bundesrathsbeschluß vom Dezemb« im ~ unterscheidet unter
Ziffer I und 2 zwischen „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit
überhaupt nicht verrichten" und „Berussarbeitern". Unter den
ersteren sind nicht Personen verstanden, welche niemals Lohnarbeit ver
richten, denn der Bundesrathsbeschluß spricht gerade von Lohnarbeiten, die
diese Personen ausführen; er setzt ja die Fälle fest, in welchen die von ihnen
geübte Lohnarbeit die Versicherungspflicht nicht begründet, schließt also auch
noch nicht einmal jede von ihnen verrichtete Lohnarbeit von der Versicherungs
pflicht aus. Der Kreis der „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit über
haupt nicht verrichten", erhält seine Umgrenzung durch den Gegensatz zu den
unter Ziffer 2 bezeichneten „Berussarbeitern", d. h. denjenigen, die berufs
mäßig Lohnarbeit betreiben. Berufsmäßig verrichtet derjenige Lohn
arbeit, welcher das Ergebniß seiner erwerbenden Thätigkeit allein oder
vorzugsweise in dem Entgelt für geleistete Arbeit findet, sein Tagewerk
allein oder vorzugsweise in Gestalt von Arbeitsverrichtung gegen Lohn aus
übt. Im Gegensatze hierzu sind „Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit
überhaupt nicht verrichten", solche, welche berufsmäßig eine andere Erwerbs
thätigkeit ausüben oder berufsmäßig Erwerbsthätigkeit überhaupt nicht ver
richten, also solche, „bei welchen die Lohnarbeit nicht ihren Beruf, d. h. ihren
regelmäßigen Erwerb bildet, welche einen Verdienst durch Lohnarbeit nur
so nebenbei mitnehmen", sonst aber in der Regel auf andere Weise ihren
Unterhalt erwerben. Entsch. des Württembergischen Landes-Versicherungs-
amtes vom 4. September 1891 (Mittheilungen für Württemberg 1891 S. 9»
u. 1892 S. 1).
Zu den Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht ver
richten, gehören unter Anderen
a) Personen, welche den Ertrag ihrer erwerbenden Thätigkeit in der Be-
wirthschaftung eigenen oder gepachteten Grundbesitzes oder in dem Ge
winne eines selbstständigen Gewerbs-, Handels- oder sonstigen Betriebs
unternehmens suchen;
b) Personen, welche eine erwerbende Thätigkeit nicht ausüben, sondern
ihren Unterhalt aus den Zinsen oder sonstigen Erträgnissen ihres Ver
mögens nehmen — Rentner — oder von ihren Anverwandten be
kommen, wie z. B. Besucher von Lehranstalten;
c) Ehefrauen, welche ihre erwerbende Thätigkeit in Gestalt der Führung
des Haushaltes ihres Ehemannes ausüben;
d) Eltern, welche in gleicher Weise im Haushalte ihrer Kinder, Kinder,
welche im Haushalte ihrer Eltern, sonstige Personen, welche im Haus
halte ihrer Anverwandten beschäftigt sind, ohne dafür Entgelt zu be
ziehen (Antlg. IX S. 15);
e) Hausgewerbetreibende (Anm. XIX S. 19);
f) Pfründner und sonstige Personen, welche ihren Unterhalt aus milden
Stiftungen oder von der Armenverwaltung in Gestalt von Geldunter
stützungen oder Naturalien erhalten;
g) Personen, welche ihren Unterhalt zwar um geleisteter — nämlich in
früherer Zeit geleisteter Dienste willen, aber nicht als Lohn für diese
von anderen Personen beziehen, also ehemalige Dienstboten, Gewerbs-
gehilfen u. s. w„ welchen die früheren Arbeitgeber aus Anhänglichkeit
Geld oder Naturalien zukommen lassen (Anm. Ill 39 S. 188);
auch rechnet das Reichs-Versicherungsamt hierher
h) „diejenigen Personen, welche zwar gegen Lohn für Dritte thätig werden, also
Lohnarbeit im weiteren Sinne verrichten, deren Beschäftigung sich aber
als eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige (wissenschaftliche, künst
lerische u. s. w.) über den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Alters-