Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin  Respondek,

der  Moratoriumsbestimmungen,  ihre  Analyse  und  kritische  Betrachtung
unter  diesem  besonderen  Gesichtspunkte  bleibt  dem  Kapitel  über  die
„Kreditbanken“  Vorbehalten.
Das  Wechselmoratorium  ruft  im  Lande  gleichfalls  bedeutsame
Schwierigkeiten  hervor.  Welche  Folgen  ergeben  sich  aus  der  Zahlungsstundung ­
  für  die  Verpflichteten  und  Berechtigten  aus  Wechseln,  Schecks
und  anderen  übertragbaren  Papieren  ?  Der  Detaillist  ist  berechtigt,  den
von  ihm  ausgestellten  Wechsel  nicht  einzulösen.  Der  Großhändler
erhält  demnach  für  die  gelieferten  Waren  sein  Geld  nicht.  Er  bezahlt
seinerseits  den  Fabrikanten  nicht  und  dieser  muß  sehen,  wo  er  die  nötigen
Geldmittel  erhält,  um  Materialien,  Miete,  Löhne  und  andere  Ausgaben
zu  begleichen,  bzw.  seine  Akzeptverbindlichkeiten  bei  seiner  Bank  abzulösen. ­
  Von  außerordentlicher  Tragweite  ist  letzten  Endes  aber  das
Wechselmoratorium  für  die  Privatbanken  und  die  Notenbank.  Die  bereits ­
  diskontierten  Wechsel  nehmen  in  den  Portefeuilles  der  Banken
den  Charakter  einer  Blockade  an  und  sie  sind  somit  eine  schwere  Belastung. ­
  Für  die  Befriedigung  der  Depositengläubiger  stellen  sie  nunmehr ­
  kein  flüssiges  Mittel  mehr  dar,  sie  können  nicht  mehr  als  ein  liquides ­
  Aktivum  erster  Klasse  gelten.  Die  Bank  von  Frankreich  hat
in  ihrem  Portefeuille  langsichtige  Wechsel,  die  ebenfalls  nicht  als  liquides
Aktivum  zur  Sicherung  gegen  ihre  kurzfristigen  Verbindlichkeiten  benutzt
werden  dürfen.  Wenn  auch  für  die  Notenbank  keinerlei  Vorschriften
über  die  Deckung  ihrer  zirkulierenden  Noten  und  Depositeneinlagen
bestehen,  so  werden  dennoch  Liquidität  und  Sicherheit  ihrer  Noten
durch  ein  schwer  realisierbares  Wechselportefeuille  stark  verschlechtert. ­
  In  Kriegszeiten  ist  dies  hinsichtlich  der  Aufrechterhaltung  der
Währung  im  Innern  des  Landes  bedenklich  und  mitunter  gefährlich.
Schließlich  möge  noch  das  Dekret  vom  14.  August  1914  angeführt
werden,  das  eine  weitgehende  Stundung  der  Mietszahlungen
vorsieht 1 ).  Es  wird  ein  Mietszahlungsaufschub  gewährt  für:
Paris  bei  jährlichen  Mieten  bis  1000  Frcs.
Städte  über  100  000  Einwohner  .  „  „  ,,  „  600  „
„  unter  xoo  000  über  5000,,  „  „  „  „  300  „
und  an  allen  anderen  Orten  .  .  .  „  „  „  „  100  „
Den  gleichen  Aufschub  erfahren  die  Mietszahlungen  von  möblierten  Zimmern.
Als  jährlich  in  ganz  Frankreich  zu  zahlenden  Mietszins  werden  rund
1,500  Milk  Frcs.  veranschlagt *  2 ).  Der  Krieg  steht  an  der  Schwelle  des
den  Zweck,  Kredit  geber  und  Kredit  neimet  zu  schützen  und  spricht  somit  einerseits ­
  von  einem  „Moratorium  im  Interesse  der  Schuldner“,  wodurch  ohne  weiteres  die  Aufrechterhaltung ­
  der  Zahlungsverpflichtungen  seitens  der  Kreditinstitute  in  Frage  gestellt
sein  kann  und  zweitens  von  einem  „Moratorium  im  Interesse  der  Banken  und  Sparkassen“
mit  dem  Hinweis  auf  die  unabwendbaren  Schäden  für  die  gesamte  Geschäftswelt.
Siehe  Morat.  d.  Ausl.:  Berliner  Handelskammer.  Heft:  Frankreich.  S.  9.
2 )  Siehe  L'Economiste  Fran9ais  i.  Januar  1916,  S.  3  und  15.  April  19x6,  S.  503.  Hier
führt  P.Leroy-Beaulieu  mit  Hilfe  amtlicher,  statistischer  Aufnahmen  über  den
Haus-  und  Grundbesitz  Frankreichs  eine  Berechnung  der  wahrscheinlichen  Mietsleistungen
in  einem  Jahre  durch.  Er  erhält  als  Resultat  1500  Mill.  Frcs.  In  einer  späteren  Berechnung
            
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