Contents: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II. Buch. Der Güteraustausch. 
Katholiken ohne praktische Bedeutung. Heutzutage bieten sich so viele G - 
legenheiten zu fruchtbarer Anlage der Kapitalien auf dem Wege von G - 
schäften, bei denen die Form des Darlehens nicht zur Anwendung gelang' 
sondern die des Miteigenthums (wie bei den Actiengesellschaften) oder die e 
Kaufs einer Rente, ohne daß der dafür hingegebene Kapitalbetrag zuru' 
gefordert werden könnte (diesen Charakter tragen die Staatsanlehen gewül 
Staaten, 3. 0. ^ankei# unb Oeßenei#, baß ¡[bemann mit W 
Recht behaupten kann, ihm entgehe ein Gewinn, wenn er ein erspartes Kapl 
ausleiht, ohne daß er dafür Interessen bezieht, oder er erleide Verlust, we 
er eine schon länger besessene, bisher nutzbringend angelegte Summe nunw9 
als zinsloses Darlehen hingibt. Die Titel des lucrum cessans und 
damnum emergens können heutzutage in allen Füllen angerufen wer Ş 
und so hat denn der Heilige Stuhl schon vor mehr als zwei Menschenalle 
die bekannte Entscheidung gegeben, daß die gegen Zins ausleihenden Gläubig 
in ihrem Gewissen nicht zu beunruhigen seien. Dieselbe bezieht sich a 
selbstverständlich nur auf die Frage, ob überhaupt Zinsen genommen wer e 
dürfen; daß diese letztern nicht von übermäßiger Höhe sein dürfen, darai 
braucht gar nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden. Das ist an und s 
sich einleuchtend, und wir werden uns alsbald damit zu beschäftigen ha ' 
wie in dieser Hinsicht die richtigen Grenzen zu ziehen sind. Handelt es 
doch bei diesem Gegenstände um das Wohl und Wehe weitester Kresse 
Bevölkerung. . , tclt 
Das durch Wucher hervorgerufene Elend, alle die durch ihn verurs 
Leiden seit den fernsten Jahrhunderten bis auf unsere Tage gehören z" . 
traurigsten Zügen im Bilde der geschichtlichen Entwicklung. Tie Berhiilder 
und Bestrafung dieses Verbrechens ist eine der ernstesten Pflichten der - 
gierungen, so schwierig auch ihre Erfüllung ist, da die Wucherer a e 
Kunstgriffe anzuwenden vermögen, um das Unerlaubte ihres Vorgehen 
verhüllen, und die Geldleute einen gewaltigen Einfluß auf die Gesetzg^'^ 
besitzen. Auch muß man sich stets den Umstand gegenwärtig halten, das; ^ 
Credit zu Handelszwecken nicht zu sehr beengt werden darf. Das ^ 
rechtfertigt aber nicht jene beklagenswerthe Unthätigkeit der Gesetzgebung ^ 
19. Jahrhundert, die in so vielen Ländern für weite Volksschichten biet 
rigsten Folgen gehabt hat. Wie viele Bauern sind nicht in Frankreich 
Italien, in Deutschland, in Oesterreich-Ungarn und Rußland sowie auch an 
wo eine Beute der Wucherer geworden! 
So haben sich denn Wuchergesetze als eine Nothwendigkeit herausgeş ^ 
Freilich müssen dieselben je nach den Verhältnissen der verschiedenen ^ 
in dem einen ganz anders gestaltet sein als in dem andern. Um die ^ 
haften, nützlich wirkenden Kaufleute, Unternehmer und Bankanstalten
	        
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