Full text: Grundteilungsgesetz

J. 
Der Iustizminister 
Z.-M. ] 1619 
M. f. L. 1 B ] b 2097 
Berlin, den 7. April 1914 
Eurer Hochwohlgeboren übersenden wir ergebenst in der Anlage die 
schriftliche ußerung der Staatsregierung auf die Anfragen, die von 
der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses in der Sitzung vom 27. v. Mts 
entsprechend den Anträgen 3, 4, 5 und 6 gestellt worden sind. 
Der Justizminister Der Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten 
In Vertretung In Vertretung 
Mügel Küster 
An 
den Herrn Vorsitzenden der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses 
Antrag 4 a Nr 1: 
. Kann der obligatorische Veräußerungsvertrag als Ver- 
äußerung im Sinne des Artikels 119 E.G. B.G.B. gelten ? 
uz. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
bestimmt in Artikel 119 Nr 1: Vat -n 
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor- 
 Jschriften, welche 
; 1. die Veräußerung eines Grundstücks be- 
! schrätikenß !! L 4- 
Diese Vorschrift beruht auf einem Beschlusse des 
Bundesrats. Der erste Entwurf des Einführungsgesetzes 
enthielt in Artikel 70 Abs. 1 Nr 1 nur eine – dem Artikel 
119 Nr 2 E.G. B.G.B. entsprechende – Bestimmung über 
die Untersagung oder Beschränkung der Teilung von 
Grundstücken. Diese Bestimmung dient nach den Motiven 
zu dem Artikel 70 des Entwurfs (S. 194) volkswirtschaft- 
lichen Zwecken. Auch für die Nr 1 des Artikels 119 EG. 
B.G.B. kann es nicht zweifelhaft sein, daß in erster Linie 
wirtschaftspolitische Erwägungen die Rechtfertigung für die 
Vorschriften bilden werden, durch die das Landesgesetz die 
Veräußerung von Grundftücken beschränkt (Planck, E.G. 
B.G.B.? Artikel 119 Nr 1; v. Staudinger, E.G. B.GB. 5/6 
Artikel 119 A. 2t; Niedner, E.G. B.G.V.2 Artikel 119 
A. 1). Da aber Erwägungen wirtschaftspolitischer Art viel- 
fach nur durch die Art der Ausgestaltung des schuldrecht- 
lichen Veräußerungsvertrags zur Geltung gebracht werden 
können, Jo ergibt sich, daß die Veräußerung im Sinne des 
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch dann beschränkt ist, 
wenn die Art des Abschlusses oder der Inhalt des Ver- 
äußerungsvertraqs einer Beschränkung unterworfen wird.
	        
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