J.
Der Iustizminister
Z.-M. ] 1619
M. f. L. 1 B ] b 2097
Berlin, den 7. April 1914
Eurer Hochwohlgeboren übersenden wir ergebenst in der Anlage die
schriftliche ußerung der Staatsregierung auf die Anfragen, die von
der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses in der Sitzung vom 27. v. Mts
entsprechend den Anträgen 3, 4, 5 und 6 gestellt worden sind.
Der Justizminister Der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten
In Vertretung In Vertretung
Mügel Küster
An
den Herrn Vorsitzenden der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses
Antrag 4 a Nr 1:
. Kann der obligatorische Veräußerungsvertrag als Ver-
äußerung im Sinne des Artikels 119 E.G. B.G.B. gelten ?
uz. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmt in Artikel 119 Nr 1: Vat -n
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
Jschriften, welche
; 1. die Veräußerung eines Grundstücks be-
! schrätikenß !! L 4-
Diese Vorschrift beruht auf einem Beschlusse des
Bundesrats. Der erste Entwurf des Einführungsgesetzes
enthielt in Artikel 70 Abs. 1 Nr 1 nur eine – dem Artikel
119 Nr 2 E.G. B.G.B. entsprechende – Bestimmung über
die Untersagung oder Beschränkung der Teilung von
Grundstücken. Diese Bestimmung dient nach den Motiven
zu dem Artikel 70 des Entwurfs (S. 194) volkswirtschaft-
lichen Zwecken. Auch für die Nr 1 des Artikels 119 EG.
B.G.B. kann es nicht zweifelhaft sein, daß in erster Linie
wirtschaftspolitische Erwägungen die Rechtfertigung für die
Vorschriften bilden werden, durch die das Landesgesetz die
Veräußerung von Grundftücken beschränkt (Planck, E.G.
B.G.B.? Artikel 119 Nr 1; v. Staudinger, E.G. B.GB. 5/6
Artikel 119 A. 2t; Niedner, E.G. B.G.V.2 Artikel 119
A. 1). Da aber Erwägungen wirtschaftspolitischer Art viel-
fach nur durch die Art der Ausgestaltung des schuldrecht-
lichen Veräußerungsvertrags zur Geltung gebracht werden
können, Jo ergibt sich, daß die Veräußerung im Sinne des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch dann beschränkt ist,
wenn die Art des Abschlusses oder der Inhalt des Ver-
äußerungsvertraqs einer Beschränkung unterworfen wird.