fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der völkerrechtliche Notstand. 
Staaten eingreifen muß. Man hat dies in der Wissenschaft frühzeitig 
erkannt und sich auf verschiedene Weise zu helfen versucht. So sindet 
sich in allen Lehrbüchern ein angebliches Grundrecht der Selbsterhal 
tung verzeichnet, dessen Wesen es ausmachen soll, daß der Staat be 
rechtigt sei, in jedes fremde Recht einzugreifen, wenn das im Interesse 
seiner Selbsterhaltung als erforderlich erscheint. Diesem Grundrechte 
der Selbsterhaltung spricht man die Bedeutung zu, daß es allen an 
deren Rechten vorgehe. Neben diesem Grundrechte der Selbsterhaltung 
treibt in den meisten völkerrechtlichen Gesamtdarstellungen die so 
genannte clausula rebus sic stantibus ihr Unwesen. Diese Klausel, die 
ihren Ursprung im römischen Recht hat und keineswegs, wie von der 
Privatrechtswissenschaft meistens behauptet wird, im Völkerrecht, be 
sagt, daß ein Vertrag (und dasselbe muß natürlich bei jedem Völker 
rechtssatz gelten), wenn seit Vertragsabschluß eine so wesentliche Ver 
änderung der Umstände eingetreten ist, daß den an der Rechtsnorm 
beteiligten Staaten ein Festhalten an ihr nicht mehr zugemutet werden 
kann, hinfällig wird. Krankt die clausula daran, daß es einem Staat 
freisteht, eine Veränderung der Umstände für so wesentlich anzusehen, 
daß er sich ohne Rechtsbruch von ihr lösen kann und führt sie somit zum 
Bankerott des Völkerrechts überhaupt, so ist das angebliche Grundrecht 
der Selbsterhaltung viel zu eng, weil es nur dann Platz zu greifen hätte, 
wenn die Existenz des Staates aus dem Spiele steht. In Wirklichkeit 
darf es nach den Untersuchungen, die Bruno Schmidt 1907 und vier 
Jahre später Erich Kaufmann angestellt haben, als feststehend gelten, 
daß die Staaten weder ein Grundrecht der Selbsterhaltung noch die 
Klausel anerkennen. Wohl aber kennt das Völkerrecht ein Notrecht, 
dessen Bestehen ein Blick auf die Völkerrechtsgeschichte der letzten 150 
Jahre deutlich beweist. Von der französischen Wissenschaft durchgehend 
verworfen und insbesondere neuestens von dem Belgier Visscher, den 
Italienern Borsi und Cavaglieri und dem Österreicher Strisower ab 
gelehnt, beherrscht es unbedingt die Rechtsüberzeugung der Staaten 
welt. . . 
Der völkerrechtliche Notstand nun ist eine Lage, in der ein 
Staat von einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevor 
stehenden schweren, auf andere Weise nicht abwendbaren 
Gefahr bedroht ist, die ohne Verletzung fremder, rechtlich 
geschützter Interessen vernünftiger Überlegung nach die 
Existenz des Staates, seinen gegenwärtigen Territorial-
	        
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