Full text: Völkerrecht und Landesrecht

- 365 
staaten die Möglichkeit endgültiger, insbesondere richterlicher 
Entscheidung, indem er von den Behörden der Unterstaaten den 
[nstanzenzug an seine eigenen eröffnet, sei es überhaupt, sei es 
speziell auf völkerrechtlich bedeutsamen Gebieten. Dabhin gehört 
es, dass das Deutsche Reich gegen Entscheidungen der Seeämter 
die Beschwerde an das Oberseeamt zulässt!), dass es dem Reichs- 
oberhandelsgerichte eine oberste Kompetenz in gewissen Bergungs- 
fällen gab?2), dahin gehört aber vornehmlich, dass nach den Be- 
stimmungen des nordamerikanischen Unionsrechts mindestens 
durch Appellation an das oberste Unionsgericht gelangen können 
die Sachen, bei deren Entscheidung es auf die richtige Auslegung 
eines Unionsvertrags ankommt (cases, arising under treaties), die 
Fälle „affecting ambassadors, other publie ministers and consuls“ 3) 
und alle Streitigkeiten zwischen Bürgern eines Staats und fremden 
Staaten oder deren Unterthanen, zwischen einem Unionsgliede 
und ausländischen Staaten, endlich zwischen einem Gliedstaate 
als Kläger und Ausländern als Beklagten.) Soweit aber solch 
gesehen von besonderen Bestimmungen, zwischen Reich und Gliedstaat ver- 
theilt ist entsprechend der Vertheilung der Gebiete, auf denen| sie vorkom- 
men. S. auch Wach, Handbuch des deutschen Civilprozessrechts. I S. 222, 
Note 8. A, M. v. Roenne, Staatsrecht d. Deutschen Reiches. 2. Aufl. II. 2. 
3. 304f.; v. Mohl, Deutsches Reichsstaatsrecht S. 309f. — Reichsgesetze 
über Retorsion s. oben S. 353 Note 4 und 5, Darauf, dass der Reichsgewalt 
hinsichtlich der Retorsionen im Bereiche des bürgerlichen Rechts zur Zeit 
zein Einfluss zukommt, weist bedauernd hin Niemeyer, Vorschläge und 
Materialien zur Kodifikation des internat. Privatrechts, Leipzig 1895. S. 40f. 
1) Reichsges. betr. die Untersuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877, 
$ 27. — Natürlich war die Rücksicht auf das Völkerrecht nicht der einzige 
Grund der Kompetenzbestimmung. 
2) Strandungsordnung vom 17. Mai 1874, 8 44. 
3) S. oben S. 351 Note 2. « 
4) Nach der Verfassung war auch bier die Parteirolle gleichgültig; s. aber 
las elfte Amendment. Vergl. im Ganzen Unionsverf. Art. 3 Sect. 2; Judiciary 
Act vom 24. Septbr. 1789; Rev. Stat. s. 687, 711; Akte vom 3. März 1887, 
sh. 373 u. 8. w. Die Motive aller dieser und der oben S. 364 zu Note 1 ange- 
führten Bestimmungen sind in der nordamerikanischen Litteratur klar erkannt 
und eingehend gewürdigt worden. Beachte vor Allem Hamilton im Federa- 
list No. 22, 50 (Ausg. Philadelphia 1877. p. 192, 588 foll., 590 foll.); Kent (s. 
oben S. 138 Note 7) I p. 366; Story, a. a. O. II p. 450, 464, 468, 472 foll.; 
Hare, American Constitutional Law. Boston 1889. II p. 1025foll., und aus 
der Judikatur namentlich Chief Justice Jay in Chisbolm v. The State of 
Georgia, Dallas’ Rep. II p. 419, 475: Story in Martin v. Hunter, Wheaton’s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.