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staaten die Möglichkeit endgültiger, insbesondere richterlicher
Entscheidung, indem er von den Behörden der Unterstaaten den
[nstanzenzug an seine eigenen eröffnet, sei es überhaupt, sei es
speziell auf völkerrechtlich bedeutsamen Gebieten. Dabhin gehört
es, dass das Deutsche Reich gegen Entscheidungen der Seeämter
die Beschwerde an das Oberseeamt zulässt!), dass es dem Reichs-
oberhandelsgerichte eine oberste Kompetenz in gewissen Bergungs-
fällen gab?2), dahin gehört aber vornehmlich, dass nach den Be-
stimmungen des nordamerikanischen Unionsrechts mindestens
durch Appellation an das oberste Unionsgericht gelangen können
die Sachen, bei deren Entscheidung es auf die richtige Auslegung
eines Unionsvertrags ankommt (cases, arising under treaties), die
Fälle „affecting ambassadors, other publie ministers and consuls“ 3)
und alle Streitigkeiten zwischen Bürgern eines Staats und fremden
Staaten oder deren Unterthanen, zwischen einem Unionsgliede
und ausländischen Staaten, endlich zwischen einem Gliedstaate
als Kläger und Ausländern als Beklagten.) Soweit aber solch
gesehen von besonderen Bestimmungen, zwischen Reich und Gliedstaat ver-
theilt ist entsprechend der Vertheilung der Gebiete, auf denen| sie vorkom-
men. S. auch Wach, Handbuch des deutschen Civilprozessrechts. I S. 222,
Note 8. A, M. v. Roenne, Staatsrecht d. Deutschen Reiches. 2. Aufl. II. 2.
3. 304f.; v. Mohl, Deutsches Reichsstaatsrecht S. 309f. — Reichsgesetze
über Retorsion s. oben S. 353 Note 4 und 5, Darauf, dass der Reichsgewalt
hinsichtlich der Retorsionen im Bereiche des bürgerlichen Rechts zur Zeit
zein Einfluss zukommt, weist bedauernd hin Niemeyer, Vorschläge und
Materialien zur Kodifikation des internat. Privatrechts, Leipzig 1895. S. 40f.
1) Reichsges. betr. die Untersuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877,
$ 27. — Natürlich war die Rücksicht auf das Völkerrecht nicht der einzige
Grund der Kompetenzbestimmung.
2) Strandungsordnung vom 17. Mai 1874, 8 44.
3) S. oben S. 351 Note 2. «
4) Nach der Verfassung war auch bier die Parteirolle gleichgültig; s. aber
las elfte Amendment. Vergl. im Ganzen Unionsverf. Art. 3 Sect. 2; Judiciary
Act vom 24. Septbr. 1789; Rev. Stat. s. 687, 711; Akte vom 3. März 1887,
sh. 373 u. 8. w. Die Motive aller dieser und der oben S. 364 zu Note 1 ange-
führten Bestimmungen sind in der nordamerikanischen Litteratur klar erkannt
und eingehend gewürdigt worden. Beachte vor Allem Hamilton im Federa-
list No. 22, 50 (Ausg. Philadelphia 1877. p. 192, 588 foll., 590 foll.); Kent (s.
oben S. 138 Note 7) I p. 366; Story, a. a. O. II p. 450, 464, 468, 472 foll.;
Hare, American Constitutional Law. Boston 1889. II p. 1025foll., und aus
der Judikatur namentlich Chief Justice Jay in Chisbolm v. The State of
Georgia, Dallas’ Rep. II p. 419, 475: Story in Martin v. Hunter, Wheaton’s