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gehen, die ihm aus einer von den Gliedstaaten beliebten Einführung
völkerrechtswidrigen, der Nichteinführung völkerrechtlich
gebotenen Landesrechts entstehen könnte. Dahin gehören ebensowohl
die weitreichenden Verfassungsklauseln, die den Bundesstaat
zur Gesetzgebung auf den Gebieten des materiellen Strafrechte,
der Rechtspflege!), des Zoll- und Handels-?), des
Heerwesens?) ermächtigen, als auch Kompetenzbestimmungen
speziell internationalen Charakters, wie etwa die Vorschriften in
Art. 54 der deutschen Reichsverfassung, welche die Art und
den Höchstbetrag der von den Gliedstaaten zu _erhebenden
Schiffahrtisabgaben bestimmen und es dem Reiche allein vorbehalten,
auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder
höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten
zu entrichten sind, — oder wie die Klausel der amerikanischen
Unionsverfassung, wonach die Union zur Strafgesetzgebung hinsichtlich
des Seeraubes, anderer auf hoher See verübter Verbrechen
und der „Delikte gegen das Völkerrecht“ für kompetent
erklärt wird.‘) Demselben Zwecke dient es dann, wenn sich der
Bundesstaat auf solchen Gebieten, auf denen fremdländische Interessen
besonders zu berücksichtigen sind, vielleicht unter Durchbrechung:
des der allgemeinen Kompetenzvertheilung zu Grunde
liegenden Prinzips eine die Gliedstaaten ausschliessende oder doch
mit ihnen konkurrirende®) Zuständigkeit zur Vollziehung —
1) RV. Art. 4 Z. 13.
2) RV. Art. 4 Z. 2; Schweizer. Bundesverf. Art. 28. Nach der Verf.
der Vereinigten Staaten darf kein Einzelstaat ohne Genehmigung des Kongresses
Tonnengelder erheben und Ein- oder Ausfuhrzölle auflegen; soweit
ihm hierin eine Ausnahme gestattet ist, sind die betreffenden Gesetze der
Kontrole des Kongresses untworfen. (Art. 1 sect 10.)
3) RV. Art. 4 Z. 14; Art. 61 u,.’s. w.; Schweizer. Bundesverf, Art. 20;
Verf. der Vereinigten Staaten Art. 1, sect. 8 al. 14, 16, vergl. al. 11.
4) Art. 1 sect. 8 al. 10. — Ueber den Grund der Kompetenzbestimmung
zutreffend Madison im Federalist, No. 42 (Ausgabe Philadelphia 1877.
p. 330 foll.); Story, a. a. O. II p. 90; Beach Lawrence bei Wharton,
Criminal Law. 9. ed, II Philadelphia 1885. p. 654. Ob die Gesetzgebungskompetenz
der Union hier exklusiv ist, ist nicht unbestritten. Vergl. ebenda
p. 90 und Note 3.
5) Dahin würde der wichtige Art. 70 der Schweizer, Bundesverf. gehören,
ler dem Bunde unabhängig von dem den Kantonen kraft ihrer Polizeigewalt
zustehenden Ausweisungsrechte die Befugniss verleiht, „Fremde, welche die
Aussere oder innere Sicherheit der Eidgenossenschaft vefährden. aus dem