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VIERTER TEIL
Am 1. Januar 1925 gestaltete sich die Organisation der polni-
schen Kassenverbände folgendermassen :
KASSENVERBÄNDE NACH DEM STANDE VOM l. JANUAR 1925 1
Datum der Errichtung
Juli 1922
September 1922
Februar 1923
September 1924
in Organisierung
begriffen
|
Bezirk {
Wojewodschaften
Krakau und Kielce so-
wie der ehemals öster-
reichische "Teil der
Wojewodschaft Schle-
sen.
Wojewodschaften
Lemberg, Stanislau,
Tarnopol und Wolhy-
Allen.
Wojewodschaften
Dosen und Pommern.
Woilewodschaft Lodz
Stadt Warschau und
Wojewodschaften War-
schau, Lublin und Bie-
lostok.
Site
Krakau
Lemberg
Posen
Lodz
Warschau
Zahl der
angeschlossenen
Kassen
37a
4
}
'q
nn FÜR ARBEIT UND SOZIALHILFE : Die Soxiolversicherung in Polen. Bericht
der polnischen Delegation an die 7. Internationale Arbeitskonterenz. Warschau, 1925 80 8.
In der Tschechoslowakei hat jede Kasse zum Zwecke der Erfüllung
der den Kassen gemeinsam zustehenden Aufgaben einem Kassen-
verband anzugehören. Die Wahl des Verbandes ist Sache des
Vorstandes und des Überwachungsausschusses. Sie erfolgt in
zemeinsamer Sitzung beider Organe mit Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden. Wird eine Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so
antcheidet die Zentralsozialversicherungsanstalt ($ 93 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1924). Die Kassenverbände unterliegen der
Aufsicht der Zentralsozialversicherungsanstalt, in höherer. Instanz
dem Ministerium für Soziale Fürsorge ($ 93, Abs. 3). Bei der
Beaufsichtigung der Versicherungsträger kann sich die Zentral-
sozlalversicherungsanstalt der Mitwirkung des Verbandes, ins-
sgesondere zur Durchführung der Revisionen, bedienen ($ 93,
Abs. 4). Die Satzung des Kassenverbandes kann die ange-
schlossenen. Versicherungsträger verpflichten, sich bei der Durch-
führung der Versicherung wechselseitige Hilfe zu leisten. Sie
kann auch anordnen, dass ein Versicherungsträger Versicherungs-