VIL Wbjnitt: Einzelne Sıhuldverhältniije.
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Bei der Einbringung von nicht vertretbaren und nicht verbraud-
baren Sachen ift gleichfalls im Zweifel anzunehmen, daß fie gemein“
Ichaftlidhes Eigentum der Gefellfcharter werden jollen. VBorausgefeßt wird
bier aber weiter, daß fie nicht nach einer Schäbung beizutragen find, welche
(ediglih für die Gewinnverteilung beftimmt ijt (entiprechend dent Urt. 91
lb. 1 GGOB. &. F.); mit anderen Worten: wenn überhaupt eine Schäßung
ohne weitere Einfdhränfung vereinbart wurde, fo wird vermutet, Daß diefe
venditionis causa amd nicht taxationis causa gemeint ijt. Dabei Muß
gleichgültig fein, ob die Schäbung bereit aufgeftellt ift oder erft bei oder
nach der Einbringung zu gefchehen Hat. Wurde eine Schäbung überhaupt
nicht vereinbart, jo ift im Zweifel natürlich die EigentumSübertragung an
die Gefjfellichaft als gewollt anzunehmen.
Die Vermutungen gelten auch im Verhältnis zu Dritten, f.S 292 ABO. und
NOS. Bd. 31 S. 28.
4. Dei der AnseinanderfeBung der Gejellichaft gelten beiondere VBorfchriften
hinfichtlich der nur zur Benußung überlaffenen Gegenjtände (S 732) und der zu (Eigentum
der SGejellichaft gewordenen Segenftände (S$ 733 Nbi. 2).
TI. Necdhtlihe Natur der Einbringung, Form, Mängel und Gefahrübergatng.
2) Seder Gefellfchafter, der einen Gegenftand einzubringen hat, gilt gerade
durch den Gejellfhaft8 vertrag al8 verpflichtet, alle Yorausfebungen
zu erfüllen, melde nach der Natur des Gegenitandes und ben maßgebenden
NRechtsgrundjäßen zum Einbringen erforderlich Jind, alfo insbefondere, Wenn
die Gegenftände gemeinfchaftlich werden follen, die entfprechende echt
übertragung vorzunehmen. Das „Einbringen“ in die Sefellfchaft Im
Sinne eines Silationsverfprecdhens bewirkt demnach für ih allein
noch nicht die Rechtsübertragung, fondern eS muß erft derjenige Alt hinzu
treten, durch welchen die nad) Inhalt des IlationsverfprechenS eIM3ZW
bringenden Gegenftände der Gefellichaft wirklich zu Eigentum übers
tragen merden; vgl. Staub Anm. 8 zu & 111 ıumd NMendenager. Arch. 1.
bürgerl. N. Bd. 34 S. 41 ff.
— Abdgelehut ift damit das dem Art. 91 GOOD. ä. F. zugrunde liegende
Prinzip, daß durch ein gewilfes Einbringen von Gegenftänden in die Gejell-
[haft der Üebertragungswille und die Annahme gleichfam erfeßt werden,
desgleichen much der Standpunft de8 gemeinen MechteS, daß bei einer allat-
meinen Bermögenägefellihaft der unmittelbare Vermögensübergang durch
den Gefellidhaftävertrag felbit fattfinden foll (WR. IL, 599.
Im einzelnen: re
x\ Bei beweglichen Sachen ift alfo notmendig die Uebergabe (&$ 929 ff)
bei Forderungen die Nebertragung, fofern nicht fchon die Sations-
vereinbarung felbit die Beffion enthält, mas allerdings Häufig Der
Sall it RGE, Bd. 31 S. 29), bei Orderpapieren das Kndokiament
bzw. Blankoiübergabe oder auch BZeffion. *
Die Nebereignung von GOrundftücken bedarf der Yırflaffung
und Eintragung im Örundbuche (SS 873, 925; vgl. hiezu auch 8 48
@®30., wonach das Fonfrete Gefamthandverhältnis im Eintrag angegeben
merden muß, val. die Avmm. zu S 48 GB5BDO., auch 88 269, 272 hayr.
Dienftanw. f. d. GBA, und eingehend Neudegger, Arch. f. hüirgerl. %.
Bd. 34 S. 90—99). Eine Auflajjung und Eintragung ift hier Jowohl
dann notwendig, menn die Miteigentümer eines Syundftücks die[cs
in eine Gefjelljchaft einbringen, die au8 noch anderen Perfonen befteht,
al8 auch, wenn fih nur die Miteigentümer eines Grund fü 8
zu einer Gefellfichaft vereinigen und in dem GefellfchaftSvertrage da5
im Grundbuch auf ihren Namen eingetragene @rundftück als Sefell-
[chaftSvermögen erflären, da ja auch hier eine Veränderung in den
AnteilSverhältnifjen eintritt Gibereinftimmend Turnau-Föriter Bem.
1, 2 zu 8 925, Bentral-Bl. Bd. 2 S. 429, Dertmann Bem. 3,
Planck and Fuchs zu S 925, Jowie eingehend Neudegger, Arch. 1.
bürgerl. NR. Bd. 34 S. 46 ff, 1. auch ROES. Bd. 54 S. 106, 107,
Bd. 57 S. 432, bayr. Oberft. LS. vom 30. Dezember 1903).
Selbitverftändlih ift, daß der einbringende Gefellichafter zur ent-
iorechenden Mitwirkung bei diefen KechtShandlungen aus dem
Gefellfchaftsvertrage felbft ee ilt. ,
Der rehtlihe Charakter der Einbringung zu Eigentum ift eine
NReräußerung und zwar im Grunde eine bejonderZ geartete (alfo
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