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VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
1, Die Stimmenmehrheit beftimmt u nicht nad) der Ropfzahl, fondernt nach
der Größe der Anteile (Abi. 1 Sag 2). E3 it abjolute Majorität erforderlich
(in Nebereinftimmung mit dem geltenden Rechte; vgl. PLR. a. a. OD. $ 21). Im Falle
der Stimmengleichheit gilt zunächft der Orundiak potior est conditio prohibentis; {j.
ıber Bem. II a. €.
, 2, Der Mehrheitsbeihluß darf nicht nah Willkür gefaßt werden, er kann
vielmehr nur in beftimmten Schranken erfolgen: , ,
a) Cr muß der Beihaffenheit des gemeinfhaftlihen Gegenftandes, Jowie
den Kegeln ordnungSmäßiger Wirtichaft ent{predhen (Art. 1 Sag 1),
SU St Arch. Bd. 65 Nr. 164 (Gehört die AYufftellung eines Vertreter8
7ieher
Eine wefentlidhe Veränderung des Gegenftandes kann nicht be-
‚Ofofjen oder verlangt werden (Abi. 3 Sag 1). Hierunter mird eine foldhe
Veränderung zu verjtehen fein, welche die Geftalt oder wirtfchaftlihe Art
des Gegenftandes in einfdhneidender Weife ändern würde; auf Ber
[Olechterungen ijt dies durchanS nicht befchränkt; auch relativ zu teuere
Anlagen werden bierunter fallen fönnen (Dertmann Ben. 2). Die für
die anderen unfdhädlidhe Bflafterung einer gemeinfhaftlichen Ausfahrt
z. Bi. ftellt feine derartige wejentliche Veränderung dar (Seuff. Arch. Bd. 38
S, 275). Unverhältnismäßig Koffpielige Anlagen {tehen einer wejentlidhen
Beränderung gleich, val. bayr. Oberft. LO. NKecht 1908 Nr. 2662,
Sin Majoritätsbelchluß darf unter feinen Umftänden das Recht des eins
zelnen Teilhabers auf einen feinem Anteil ent{prechenden Bruchteil der
Nugungen (f. 8 100 —. weitergehend als der engere Begriff Früchte)
beeinträchtigen; der Teilhaber kann aber felbftverftändlich aus rei Stücden
in eine derartige Verkürzung einwilligen (Abfj. 3 Sag 2).
Die NußungSart und die Form, in der der einzelne feinen
Nußungsanteil bezieht, kann aber dur Mehrheitsbeihluß geändert werden,
‘ofern nur darin feine wefentlidhe Beränderung liegt und die Nukungsquote
de8 einzelnen nidht beeinträchtigt mird (Dertmann a. a. D.).
Neber die Art und Weife, auf weldhe der Mehrheitsbefchluß über die
Benußung deS gemeinfchaftlicdhen En zu fallen it, enthält 8 745
(im Segenfaße zu den SS 32 ff. für Bereine) feine Vorfchrift. (ES ift daher
auch der feOhriftlihe Weg nicht ausgefchlofen, val. S$ 491 GHSOB., RGE.
Bd. 9 S. 140 und KROR-Komm. Bem. 2.) Mangels bejonderer AWb-
ntachungen hierüber im Vertrage wird man im Zweifel davon au8zu=
geben haben, daß der Minderheit daS vorherige Gehör nicht verfagt
werben dürfe. Daraus ergibt {ich aber nur die Zolge, daß die BerleBung
diefes RechtsgrundfjaBeS die Mehrheit unter Umftänden IhadenSerfabflichtig
macht und für die Minderheit nach S 749 AUbf. 2 BGB. einen wichtigen
rund abgibt, die Aufhebung der Gemeinfhaft auch dann zu verlangen,
wenn eine folche dur Vertrag ausgefchlofien tft. € kann aber daraus
nicht gefolgert werden, daß die Rechtsgültigkeit eines Mehrheitzbefhluffes
und der auf ®rund diefes Befchluffles mit Dritten abgefchloffenen Verträge
bon der vorherigen Anhörung der Minderheit abhängig ijt. Die NechtS-
jicherheit erfordert auch, daß folchen alles der mit der Mehrheit ab-
IchlieBende OYritte ent{precdhend gefchüikt it, da fich Ddiefer regelmäßig nicht
»ie Gewißheit verfchaffen kann, ob die Minderheit gehört ® Vgl. OLG.
Riel in Seuff. Arch. Bd. 61 Nr, 131 und Kipr. d. DLG., Bd. 13 S, 428.
Sind nur zwei Leilhaber mit Ed Anteilen vorhanden, fo ijft ein
Mebrbeitsbeidhluß nicht möglich. kangels einer Vereinbarung kommt YWbf. 2
zur Anwendung, vgl. RKOECS. Yur. Wichr. 1906 S. 112 Kr. 11. Wenn die
Anteile verfchieden groß find, fo kommt dem einen der Teilhaber von vorne-
Jerein die Stimmenmehrheit zu und die hieraus Niekende Machtbefugnis
vgl. ROR.-Komm. Bem. 2).
Der dem einzelnen Teilhaber zufommende Bruchteil der Nugungen
4. 88 743, 100) darf ihın auch durch einen Mehrheitsbefchluß nicht entzogen
werben; lebterer kann fih aber darauf eritreden, in weldher Weife die
Nußung erfolgen {joll, 3. B. ob ein gemeinfame8 Landaut von den Teil-
Men felbft bemwirt]chaftet oder verbdachtet merden Toll, val. ROR.-Komm.
Dem. 4.
3. It die Minorität der Anficht, daß der Mehrheitsbejhluß diefe Schranken
verlebt, fo kann fie die Entfcheidung des Nichter3 hierüber anrufen (M., II, Q76),
a) Aus Orunden bloßer Unzwmedmäßigkeit aber kann mangel8 eines
Nerfehlens aeaen obiae Schranken ein Mehrbeitsbeichluß nicht anaeariffen
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