15, Titel: Gemeinfhaft. 8 745. ; 1349
erden. Dem Widerfprechenden kann Höchitenz ein KündigungSrecht im
Sinne des 8 749 Adolf. 2 wegen eines „wichtigen SGrundes“ erwachfen (vgl,
Dertmann in Ben. 3). Die Geltendmachung von Willensmängeln Yt
dagegen nicht ausgefchloffen, vgl. ROR.-Komm, Dem. 2.
m übrigen obliegt der Mehrheit der Beweis, daß die Vorausfeßungen
5e3 Abi. 1 vorliegen, während jene des Ubf. 3 die Minderheit zu
beweifen bat.
+, Mehrheitsbefchlüffe, die ich in den aufgeftellten gefegliden Schranken
haften, fönnen auch von der Mehrheit ohne weiteres ausgeführt werden, e8 bedarf Feiner
aorherigen Alage gegen die Wideritrebenden, vgl. OLG. Wiel, Recht 1905 S. 680, Ripr.
5. OLG. Bd. 13 S. 428 und Vertnmann a. a. D.. Someit die Beichlüffe aber über die
zefeBlichen Schranken hinausgehen, find fie nicht verbindlich; ihre Unverbindlichkeit kann
im Aagewege geltend gemacht werden.
5. 8 745 betrifft nur daß innere Verhältnis der Teilhaber untereinander.
Durch den Mebhrbheitsbefchluß werden alle Teilhaber verbunden; auch wer bagegen ftimmte,
muß zur Durchführung des BejchluffeS mitwirken, mas inSbejondere für die Wirkung nach
außen gegenüber Dritten wichtig wird, “ HLS. Rünigsberg echt 1907 S. 972, 973,
Kipr. d. VLG. Bd. 18 S. 34, Cent. Arch. Bd. 63 Nr. 89 Verpachtung eines See8).
IL Bedeutung und Tragweite des Abf. 2:
a) Die Beitimmung, daß die Mehrheit der Teilhaber eine Ordnung ‚der Vers
waltung und Benußung herbeiführen füönne, ijt nicht immer genügend, da
äch oft eine ec Prdeit nicht erzielen läßt, 3. B. der betreitende Segenjtand
gehört zwei Verjonen zu gleichen Anteilen pder ein bzw. mehrere Teilhaber
wollen aus Cigenfinn, aus Böswilligkeit oder um eine Verfchleuderung der
he a Sache zu erzwingen, eine vernünftige Verwaltung ober
Benußung des gemeinjamen GegenfitandeS verhindern. , ,
. Sür alle diefe Fälle räumt Wbi. 2 gan allgemein jedem Teils
haber das NMecht ein, von fih aus eine Verwaltung und Benußung zu
verlangen, welde nach Bbilligem Ermefjjen den gemeinfjamen
Interejjen aller Beteiligten am beiten ent{priht (€. I wollte
dem einzelnen Teilhaber diejfen AUnfpruch nur unter der MVorausjebung
zewähren, daß die YWufbebung der Gemeinfchaft noch nicht verlangt oder
megen Unzuläjfigkeit der Teilung in Natur und Unmöglichkeit des Verkaufs
richt herbeigeführt werden kann; Ddiefe Befchränkung Mi nunmehr gefallen).
Der Begriff diefer entfpredhenden Maßregeln felbit wird vom Gejebe
nicht weiter umgrenzt. Die Mot. führen auf: Teilung nad Raum, Ver:
DEE oder Verpachtung, Nubung der Teilhaber nah einem beftimmten
Wechjel oder nur durch einen Teilhaber gegen entfprechende Entfhäbigung
der anderen. Ueber Wiederaufbau eine8 gemeinfhaftlidhen
EE D C 3 al8 entiprechende Verwaltung val. Ripr. d. DLSG. (Stuttgart)
€ muß aber ftets eine Uneinigfeit über die Art der Benußung des
teen Gegenftandes vorliegen. Ein Streit, in dem Der eine
eilhaber von dem anderen die Beitellung eines gemeinfhattliden Verwalter3
gerlanat, fällt nicht hierunter, vol. Sur. Wichr. 1906 S. 112, . Sur. 3. 1906
S. 429, Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 201.
Der Teilhaber muß aber natürlich eine beftimmte Art der Benußung
und Verwaltung verlangen (vgl. hiezu SS 253 Nr. 2, 308 ZEO., M. IL, 888,
389, Rifch, Urteilslehre S, 128 ff.)
x) Geben die übrigen Teilhaber nicht darauf ein, fo Kann er den Pr 03€ Bmeg
HefcOhreiten. Die Klage it gegen Jene Teilbaber und zwar
auf Zuftimmung zur begehrten Maßregel, vgl. Oruchot, Beitr. Bd. 49
S. 837 und echt 1905 S. 254) zu richten, mit denen Streit befteht
vgl. NGC. Bd. 1 S. 319). Die anderen Können Widerklage mit
er VBorfchlägen erheben. ,
Das ergebende Urteil ijft ein gewöhnlidhes SLeiftungsurteil, vgl.
Rio a. a. DO. und Dertmanıt a. a. DL.
Die Schranken für Majoritätsbefchlüffe (Bem. I, 2 werden jedoch
zn für Diefe8 Recht des einzelnen Teilhaber8 entivrechend gelten
nüffen.
Zelbitverftändlich Iteht c8 außerdem dem einzelnen Teilhaber für die
Kegel frei, wenn eine friedliche VBerftändigung nicht herbeigeführt
erden kann, die Auflöfung der Gemeinichaft zu verlangen, was auch
Air Die unzufriedene Minorität gilt {f. SS 749 {f.).
p