Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

285 
Im 2. Buche der Reichsversicherungsordnung, die Kranken 
versicherung betreffend, ersuchen wir uni Abänderung und damit 
sozialer Verbesserung folgender Paragraphen: 
1. Dem 8 173 ersuchen wir am Schlüsse folgendes anzu- 
fügen: 
Als nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig sind nur solche Per 
sonen zu betrachten, welche die Reichsinvalidenrente beziehen. 
2. Dem § 180 ersuchen wir folgende Fassung zu geben: 
* Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn be 
messen. Als solchen fetzt die Sätzung den durchschnittlichen Tages- 
entgeld derjenigen Klassen Versicherter, für welche die Klasse errichtet 
ist, bis 10 Mark für den Arbeitstag fest. 
Für freiwillig Beitretende, für die sich lein Grundlohn ermitteln 
lässt, bestimmt ihn die Satzung. 
3. Im 8 182 bitten wir den Absatz 2 zn streichen und ihn 
neu einzusetzen mit folgendem Wortlaut: 
Krankengeld in Höhe von dreiviertel des Grundlohnes für jeden 
Ärankheitstag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig 
macht und zwar vorn 1. Krankheitstage an, wenn aber die Arbeitsun 
fähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt. 
-1. Im '§ 185 ersuchen wir Absatz 2 zu streichen. 
5- Dem § 190 bitten wir folgendes anzufügen: 
Bezüge, die von Arbeiterorganisationen oder ähnlichen Vereinen 
gewährt werden, die Krankenunterftützungsauszahlung nur als Neben 
leistungen in ihren Satzungen aufführen, bedürfen der Mitteilung nicht 
und sind nicht anrechenbar. 
6. Der 8 191 ist zu streichen. 
7. Den § 193 ersuchen wir, und zwar im 3. Absatz, dahin ab 
zuändern, daß die Worte: „des halben Krankengeldes" gestrichen 
und dafür „dreiviertel des Krankengeldes" gesetzt wird. 
8. Im 4. Buche der R.-V.-O., die Invaliden- und Hinter 
bliebenenversicherung betreffend, ersuchen wir den Text des 8 
1263 zu streichen und durch folgenden Neutext zu ersetzen: 
Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren 
in 2 Jahren vom Tage ihrer Entstehung an, sofern nicht der Be 
rechtigte durch Verhältnisse, die außer seinem Willen liegen, ver 
hindert worden ist, den Unterstützuugsanspruch rechtzeitig zu stellen. 
Der Antrag (Unterstützungsanspruch) ist in diesem Falle binnen Jahres 
frist zu' stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. 
9. Die 88 1321 und 1322 bitten wir zn streichen. 
10. Im 8 1257 ersuchen wir das Wort „fünfundsechzigsten" 
zu streichen und dafür „sechzigsten" zu setzen. 
11. Im 8 1522 ersuchen wir den 1. und 3- Absah zu streichen. 
Als 1. Absatz bitten wir zu setzen: 
Der Antrag, eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente festzu 
stellen, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Invalidität oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.