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Im 2. Buche der Reichsversicherungsordnung, die Kranken
versicherung betreffend, ersuchen wir uni Abänderung und damit
sozialer Verbesserung folgender Paragraphen:
1. Dem 8 173 ersuchen wir am Schlüsse folgendes anzu-
fügen:
Als nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig sind nur solche Per
sonen zu betrachten, welche die Reichsinvalidenrente beziehen.
2. Dem § 180 ersuchen wir folgende Fassung zu geben:
* Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn be
messen. Als solchen fetzt die Sätzung den durchschnittlichen Tages-
entgeld derjenigen Klassen Versicherter, für welche die Klasse errichtet
ist, bis 10 Mark für den Arbeitstag fest.
Für freiwillig Beitretende, für die sich lein Grundlohn ermitteln
lässt, bestimmt ihn die Satzung.
3. Im 8 182 bitten wir den Absatz 2 zn streichen und ihn
neu einzusetzen mit folgendem Wortlaut:
Krankengeld in Höhe von dreiviertel des Grundlohnes für jeden
Ärankheitstag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig
macht und zwar vorn 1. Krankheitstage an, wenn aber die Arbeitsun
fähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt.
-1. Im '§ 185 ersuchen wir Absatz 2 zu streichen.
5- Dem § 190 bitten wir folgendes anzufügen:
Bezüge, die von Arbeiterorganisationen oder ähnlichen Vereinen
gewährt werden, die Krankenunterftützungsauszahlung nur als Neben
leistungen in ihren Satzungen aufführen, bedürfen der Mitteilung nicht
und sind nicht anrechenbar.
6. Der 8 191 ist zu streichen.
7. Den § 193 ersuchen wir, und zwar im 3. Absatz, dahin ab
zuändern, daß die Worte: „des halben Krankengeldes" gestrichen
und dafür „dreiviertel des Krankengeldes" gesetzt wird.
8. Im 4. Buche der R.-V.-O., die Invaliden- und Hinter
bliebenenversicherung betreffend, ersuchen wir den Text des 8
1263 zu streichen und durch folgenden Neutext zu ersetzen:
Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren
in 2 Jahren vom Tage ihrer Entstehung an, sofern nicht der Be
rechtigte durch Verhältnisse, die außer seinem Willen liegen, ver
hindert worden ist, den Unterstützuugsanspruch rechtzeitig zu stellen.
Der Antrag (Unterstützungsanspruch) ist in diesem Falle binnen Jahres
frist zu' stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist.
9. Die 88 1321 und 1322 bitten wir zn streichen.
10. Im 8 1257 ersuchen wir das Wort „fünfundsechzigsten"
zu streichen und dafür „sechzigsten" zu setzen.
11. Im 8 1522 ersuchen wir den 1. und 3- Absah zu streichen.
Als 1. Absatz bitten wir zu setzen:
Der Antrag, eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente festzu
stellen, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Invalidität oder