Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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befreien  lassen-  Die  darauf  beantragte  Knappschaftliche  Invalidisierung ­
  erfolgte  anstandslos.  Nach  einem  Jahre  war  der  Unfall, ­
  der  nicht  entschädigt,  auch  nicht  als  Betriebsunfall  anerkannt
wurde,  wieder  soweit  ausgeheilt,  daß  Fl.  teilweise  seine  frühere
Tätigkeit  wieder  aufnehmen,  vor  allem  die  Schichten  regelmäßig
wieder  verfahren  konnte.  Er  ließ  deshalb  schon  im  Frühjahr
1915  durch  seinen  zuständigen  Aeltesten  die  Wiederaufnahme  in
die  Krankenkasse  beantragen.  Die  Verwaltung  lehnte  „seinen
Antrag"  ab,  und  da  sich  die  Aerzte  gegen  seine  Wiederaufnahme
ausgesprochen  hatten,  ließ  er  es  bei  dem  ablehnenden  Bescheid
bewenden.  Am  6.  Oktober  stellte  er  erneut  den  Antrag.  Der
stellvertretende  Oberarzt,  Tr.  Rüge,  untersuchte  Fl.  am  19.  Oktober ­
  und  gab  fein  Gutachten  dahin  ab,  daß  die  Aufnahme  in
die  Krankenkasse  nicht  erfolgen  könne.  Zwar  sei  der  Unterschenkelbruch ­
  so  gut  verheilt,  daß  er  im  objektiven  Befund  gegen
früher  keine  Aenderung  mehr  aufweise,  auch  das  Allgemeinbefinden ­
  sei  günstig,  jedoch  sei  noch  die  Gefahr  des  Durchbruches
des  Spornes  vorhanden.  Auf  dieses  Gutachten  hin  wurde  sein
Antrag  auf  Wiederaufnahme  in  die  Krankenkasse  abgelehnt,  und
der  Geschäftsausschuß  Dortmund  bestätigte  diese  Ablehnung  in
seiner  Sitzung  vom  16.  November,  trotzdem  Fl.  schon  vor  den:
Geschäftsausschuß  geltend  machte,  daß  er  in  den  ersten  10  Monaten ­
  des  Jahres  1916  bereits  288  Schichten  verfahren  und
1253,31  Mark  verdient  habe.  Die  Entscheidung  des  Gcschäftsausschusses
  verstieß  direkt  gegen  die  Bestimmungen  der  R.-V--O.
und  war  unhaltbar.
>a)egen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Geschäftsausschussev
legte  Fl.  Berufung  beim  Knappschafts-Oberversicherungsamt  in
Dortmund  ein  und  machte  geltend,  daß  er  bereits  wieder  in  vollem
Umfange  arbeitsfähig  sei  und  bei  seinem  verhältnismäßig  jungen
Alter  von  32  Jahren  würden  die  noch  etwa  vorhandenen  Folgen
der  Verletzung  in  Kürze  voll  ausgeheilt  sein.  Er  habe  z.  B.  im
Jahre  1916  2*88  Schichten  verfahren  und  1253,31  Mark  verdient.
Damit  sei,  trotz  des  Gutachtens  des  stellvertretenden  Oberarztes
Dr.  Rüge  der  Beweis  erbracht,  daß  er  nicht  mehr  gemäß  8  9  der
Satzung  und  8  173  der  R.-V.-O.  nur  noch  „zum  Teil"  erwerbsfähig ­
  sei.  Er  arbeite  jetzt  zwar  noch  in  Reparatur  im  Schichtlohn. ­
  werde  aber  in  nächster  Zeit  wieder  vor  Kohle  kommen.
Das  Knappschafts-Oberversicherungsamt  hat  unter  dem  Vorsitz ­
  des  Herrn  Oberbergrats  Kreisel  den  Knappschaftsverein  verurteilt, ­
  Fl.  vom  1.  Oktober  1916  ab  wieder  als  Mitglied  in  die
Krankenkasse  aufzunehmen.  Auch  in  diesem  Falle  mußte  die
Wiederaufnahme  gegen  die  Gutachten  der  Herren  Aerzte  erfolgen-" ­

Der  8  180  bedarf  der  Aenderung,  da  der  dort  festgesetzte
Grundlohn,  nach  dem  die  baren  Leistungen  bemessen  werden,  unbedingt ­
  der  Erhöhung  bedarf,  da  seit  der  Festsetzung  dieses
            
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