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befreien lassen- Die darauf beantragte Knappschaftliche Invalidisierung
erfolgte anstandslos. Nach einem Jahre war der Unfall,
der nicht entschädigt, auch nicht als Betriebsunfall anerkannt
wurde, wieder soweit ausgeheilt, daß Fl. teilweise seine frühere
Tätigkeit wieder aufnehmen, vor allem die Schichten regelmäßig
wieder verfahren konnte. Er ließ deshalb schon im Frühjahr
1915 durch seinen zuständigen Aeltesten die Wiederaufnahme in
die Krankenkasse beantragen. Die Verwaltung lehnte „seinen
Antrag" ab, und da sich die Aerzte gegen seine Wiederaufnahme
ausgesprochen hatten, ließ er es bei dem ablehnenden Bescheid
bewenden. Am 6. Oktober stellte er erneut den Antrag. Der
stellvertretende Oberarzt, Tr. Rüge, untersuchte Fl. am 19. Oktober
und gab fein Gutachten dahin ab, daß die Aufnahme in
die Krankenkasse nicht erfolgen könne. Zwar sei der Unterschenkelbruch
so gut verheilt, daß er im objektiven Befund gegen
früher keine Aenderung mehr aufweise, auch das Allgemeinbefinden
sei günstig, jedoch sei noch die Gefahr des Durchbruches
des Spornes vorhanden. Auf dieses Gutachten hin wurde sein
Antrag auf Wiederaufnahme in die Krankenkasse abgelehnt, und
der Geschäftsausschuß Dortmund bestätigte diese Ablehnung in
seiner Sitzung vom 16. November, trotzdem Fl. schon vor den:
Geschäftsausschuß geltend machte, daß er in den ersten 10 Monaten
des Jahres 1916 bereits 288 Schichten verfahren und
1253,31 Mark verdient habe. Die Entscheidung des Gcschäftsausschusses
verstieß direkt gegen die Bestimmungen der R.-V--O.
und war unhaltbar.
>a)egen den ablehnenden Bescheid des Geschäftsausschussev
legte Fl. Berufung beim Knappschafts-Oberversicherungsamt in
Dortmund ein und machte geltend, daß er bereits wieder in vollem
Umfange arbeitsfähig sei und bei seinem verhältnismäßig jungen
Alter von 32 Jahren würden die noch etwa vorhandenen Folgen
der Verletzung in Kürze voll ausgeheilt sein. Er habe z. B. im
Jahre 1916 2*88 Schichten verfahren und 1253,31 Mark verdient.
Damit sei, trotz des Gutachtens des stellvertretenden Oberarztes
Dr. Rüge der Beweis erbracht, daß er nicht mehr gemäß 8 9 der
Satzung und 8 173 der R.-V.-O. nur noch „zum Teil" erwerbsfähig
sei. Er arbeite jetzt zwar noch in Reparatur im Schichtlohn.
werde aber in nächster Zeit wieder vor Kohle kommen.
Das Knappschafts-Oberversicherungsamt hat unter dem Vorsitz
des Herrn Oberbergrats Kreisel den Knappschaftsverein verurteilt,
Fl. vom 1. Oktober 1916 ab wieder als Mitglied in die
Krankenkasse aufzunehmen. Auch in diesem Falle mußte die
Wiederaufnahme gegen die Gutachten der Herren Aerzte erfolgen-"
Der 8 180 bedarf der Aenderung, da der dort festgesetzte
Grundlohn, nach dem die baren Leistungen bemessen werden, unbedingt
der Erhöhung bedarf, da seit der Festsetzung dieses