II. Die Zweige des deutschen Buchhandels.
Verkaufsordnung
für den Verkehr des
a A
© Billa! >
SER GER
arm ik Fi
:
Vo
in
BC
Sa
Deutschen Musikalienhandels
mit dem Publikum.
Angenommen in der Außerordentlichen Hauptversammlung des Verbandes
der Deutschen Musikalienhändler zu Köln am 20. September 1925.
In Kraft getreten am 9. Oktober 1925.
Verändert in der Hauptversammlung des Verbandes der Deutschen Musi-
kalienhändler zu Leipzig am 27. Februar 1926 und am 18. Mai 1927,
Genehmigt vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig.
Die Verbandsorgane des Musikalienhandels sind die Verleger-
kammer und die Sortimenterkammer, die beide im Verband der
Deutschen Musikalienhändler vereinigt sind, um etwaige Gegen-
sätze beider Gruppen auszugleichen.
Der Verband der Deutschen Musikalienhändler ist Organ des
Börsenvereins der Deutschen Buchhändler; er wurde am 25. Mai
1829 gegründet, hat seinen Sitz in Leipzig und zählt jetzt 1950
Mitglieder. Zur Ostermesse findet alljährlich eine Hauptversamm-
lung des Verbandes in Leipzig statt, in der alle Berufsfragen be-
handelt und erledigt werden. Der Vorstand umfaßt sechs Mitglieder
und fünf Ausschüsse, die Auskünfte über die ihnen zustehenden
Angelegenheiten und Gutachten abgeben : den Vereinsausschuß, den
Ausschuß für Urheberrecht, den Preßausschuß, den Wahlausschuß
and den Rechnungsausschuß.
Wie für den Buchhändler, so ist auch für den Musikalienhändler
eine gute wissenschaftliche Vorbildung eine Notwendigkeit. Der
Verkäufer hat es mit einem anspruchsvollen Publikum zu tun, das
sich im allgemeinen aus den höheren Gesellschaftsschichten, aus
Musikern und Künstlern zusammensetzt, Möglichst vielseitige Sprach-
kenntnisse sind schon deshalb im Musikalienhandel vonnöten, weil er
internationaler Natur ist; Titel der Noten in englischer, französischer
und italienischer Sprache müssen sinngemäß gelesen und richtig
ausgesprochen werden können. Ohne musikalische Beanlagung und
Freude an der Musik sollte sich niemand dem Musikalienhändlerberuf
widmen; Notenkenntnis und einige Fertigkeit im Klavier- oder
Geigenspiel sind für die Wahl dieses Berufs unerläßlich.
Der Musikalienverleger bedarf der konservatoristischen Ausbil-
dung, wenn er selbt seine Entscheidung über Annahme oder Ab-
lehnung eines ihm für den Verlag angebotenen Musikstücks treffen
und nicht in allen Fällen sich auf das Urteil eines Sachverständigen
verlassen will, das vielleicht nicht in dem nötigen Maße der Absatz-
möglichkeit eines neuen Musikstücks Rechnung trägt. Die Schulung
des‘ Ohrs und die Urteilsfähigkeit in musikalischen Dingen werden
durch Anhören guter künstlerischer Musik beim Angestellten eines
Musikgeschäfts gefördert. Hierzu findet sich reichlich Gelegenheit,