Full text: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

greifen, denn die Verdächtigungen sind jetzt allgemein und es muß 
daher „wahr‘ sein, daß der Beschuldigte wirklich ein Verbrecher ist. 
Welche Schlußfolgerungen können wir nun daraus ziehen? Ein- 
mal können wir feststellen, daß die Gesetzgebung und das Gerichts- 
wesen in einem kolonialen Lande lediglich dem Zwecke der Aufrecht- 
erhaltung der Ausbeutung des unterdrückten Volkes dient, Man mag 
noch so schöne Reden brauchen über die „Förderung der Kultur”, 
über das „Herausheben der Kolonialvölker aus ihrem Tiefstand“ oder 
was man sonst sagen will, sie werden nur zu dem Zweck gebraucht, 
die breite Oeffentlichkeit über den wahren Charakter der Kolonial- 
politik hinwegzutäuschen, 
Das zweite ist folgendes: Wir haben in Holland bis jetzt noch 
nicht die ausgesprochenen Verhältnisse wie in Deutschland, Eng- 
land usw. Politische Prozesse gab es bei uns noch wenig, Die hol- 
ländische öffentliche Meinung ist ziemlich links, nach bürgerlichen 
Begriffen, orientiert. Wir haben‘ aber trotzdem bereits einen Schein 
des Faschismus. In den Kolonien dagegen haben wir nicht nur einen 
Schein, sondern einen ziemlich ausgesprochenen Faschismus, Und 
ich behaupte daher nicht zu viel, wenn ich sage: Es besteht die 
große Gefahr, daß von den Kolonien der Faschismus nach Holland 
kommt. Diese Gefahr wird auch bereits von dem linksgerichteten 
Bürgertum wenn auch noch nicht voll erkannt, so doch gewittert. 
Es ist zum Beispiel nicht ohne Bedeutung, daß man jetzt in 
Holland beginnt, die verbrieften „demokratischen Rechte” einzu- 
schränken. In Holland studieren ziemlich viele indonesische junge 
Männer, Sie sind meistens Nationalisten und haben ihre Zeit- 
schrift usw, Und was hat man jetzt gemacht? Für Holland etwas 
bisher noch nicht Dagewesenes — man hat viele dieser jungen Männer 
verhaftet. Wir sehen also, daß sich die Verfolgungen nicht allein auf 
die Kolonien beschränken, sondern daß man auch im „Mutterland” 
zu Repressalien gegen die Indonesier übergeht, 
Also kann man vielleicht die These verteidigen, daß wenigstens 
für Holland ein circulus vitiosus zu sehen ist. Wenn man sich bisher 
in Holland noch nicht gezwungen gefühlt hat, gegen die einheimische 
Arbeiterschaft besonders scharf aufzutreten, so hat man das aber 
in Indonesien getan. Und von dort kommt die Verschärfung zurück 
zu uns nach Europa. Auf diese letzte Frage lege ich den Hauptwert, 
weil sie uns gleichzeitig anspornen muß, immer neue Massen für den 
Kampf gegen Verfolgung und Unterdrückung zu sammeln, wobei wir 
aber entsprechend den Entwicklungstendenzen auch unsere Aufgaben 
konzentrieren müssen, damit die Rote Hilfe den kommenden Ereig- 
nissen gewappnet gegenübersteht, 
Foissin-Frankreich: 
Ich will mich weniger mit den Kolonialgreueln und der Justiz- 
praxis, sondern mehr mit den juristischen Prinzipien beschäftigen, die 
in der kolonialen Gesetzgebung herrschen, 
Ich nehme die französische Gesetzgebung, Und da dieselben 
ökonomischen Verhältnisse auch dieselben juristischen Gestaltungen 
schaffen, so finden wir in allen Kolonien und sogar in den Halb- 
kolonien (in den fremden Konzessionen auf dem chinesischen Terri- 
INS
	        
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