Full text: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

sie dieses Prinzip. des Aufrechterhaltens der einheimischen Insti- 
tutionen proklamiert hat, stellt sie gleich ein zweites Prinzip auf, 
welches gerade ‚das Gegenteil des ersten bildet, und das ist das 
Prinzip „der kolonialen Gesellschaftsordnung”, 
In unseren europäischen Staaten sprechen die Regierungen 
immer mehr und mehr über die nationale Gesellschaftsordnung, d. h. 
daß die Gesetzgebung, die wir eben an diesem Morgen studiert haben, 
sich immer mehr und mehr dafür interessiert, was diese nationale 
Gesellschaftsordnung ehren Während meines heutigen Auf- 
tretens habe ich Sie aufmerksam gemacht, daß wir eine Gesetzgebung 
erwarten dürfen, die international wirken wird, und daß man in 
diesem Sinne neue juridische Institutionen in Aussicht stellt, Vom 
kolonialen Standpunkt aus ist das genau dasselbe. Dieses Prinzip 
wurde vom Admiral Sheydon, dem Werkzeug des Iranzösischen Im- 
perialismus, in ‚wenigen Worten ausgesprochen: 
„Der Eingeborene muß ‚einem Regime unterworfen werden, 
welches unsere Sicherheit diktiert,”. 
Ein bürgerlicher Verfasser hat die koloniale Gesellschaftsordnung 
in folgenden Worten charakterisiert: 
„Wir verstehen darunter, daß das Gesetz des Landes” (des 
kolonialen. D. B.), „dessen Achtung die Metropole proklamiert 
hat, nur so lange gilt, bis es nicht in Widerspruch mit einer Rege- 
lung gerät, welche die kolonisierende Nation für zweckmäßig und 
wichtig für den Fortschritt der Sache der Kolonisation hält.” 
Wenn die Metropole erklärt, daß sie die einheimische Gesetz- 
gebung der Kolonialvölker anerkennt, so heißt das nicht, daß sie die 
Gesellschaftsordnung der Kolonialvölker aufrechterhalten will. Sie 
schafft vielmehr im Gegenteil eine soziale Ordnung und eine juri- 
dische Organisation, der sie ihre „zivilisatorische‘‘ Mission und ihre 
kolonisatorischen Werke anpaßt, 
Schon durch die Tatsache der kolonialen Eroberung werden die 
Eingeborenen ganz spontan, ipso facto, zu Untertanen des imperia- 
listischen Staates, Sie verlieren zugleich das Recht, sich selbst zu 
regieren und zu verwalten, In den Kolonien ist der Europäer zahlen- 
mäßig immer in der Minderheit. Aber da er allein regieren und zu- 
sunsten des imperialistischen Staates. verwalten will, so sieht er sich 
„genötigt', das Recht der Eingeborenen, am politischen Leben der 
Kolonien teilzunehmen, aufzuheben. Und so sehen wir, daß das 
Stimmrecht ausschließlich den Europäern eingeräumt wird, Wenn 
das Stimmrecht auch einigen Eingeborenen zuteil wird, so wird es 
unter sehr schwer erfüllbaren Ausnahmebedingungen (Delegierten- 
wahl u. a,) gewährt, und dabei bleibt der Eingeborene gewöhnlich 
immer in der Minderheit, Die Europäer sind durch diese politische 
„Enteignung‘ der Eingeborenen nunmehr immer in der Mehrheit, 
sowohl in den Gemeinderäten als auch in den Bezirks- und Kolonial- 
räten, Diese Räte haben außerdem meist nur Wünsche auszu- 
sprechen; der Gouverneur der Kolonie hat allein das Bestimmungs- 
recht. 
Haben die Eingeborenen erst einmal das Recht sich zu regieren 
und zu verwalten verloren, so verlieren sie selbstverständlich auch 
das Recht, Gesetze herauszugeben. Die Gesetze werden. vom Parla- 
ment des imperialistischen Staates herausgegeben.
	        
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