Full text : Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

tätsprinzip im engeren Sinne besagt, daß er nicht verurteilt werden
darf wegen eines anderen Verbrechens, wegen dessen er tatsächlich
ausgeliefert worden ist, gleichgültig, ob er wegen dieses anderen
Verbrechens nach dem Auslieferungsvertrag ausgeliefert werden
konnte oder mußte, Eine Lösung, in welchem Sinne das Spezialitätsprinzip
 anzuwenden ist, gibt es im allgemeinen nicht. Einzelne Verträge
 liefern aber Anhaltspunkte:
Tatsache aber ist, daß das Prinzip überhaupt verletzt wird und
daß der verfolgende Staat, wenn er den politisch Verfolgten einmal
in den Händen hat, dann ungeniert gegen ihn auch wegen eines politischen
 Verbrechens vorgeht,
Die übrigen Punkte, die noch zu erwähnen sind, will ich, da sie
nicht speziell für politische Delikte wichtig sind, übergehen und nun
einen wichtigen Punkt behandeln, nämlich die Frage des Verfahrens.
So mangelhaft die Regelung des materiellen Rechts auch ist und so
großen Schwankungen sie in der Praxis auch Spielraum bietet; so ist
nicht das die schwächste Seite des Auslieferungsrechtes, Die
schwächste Seite ist, daß während des ganzen Auslieferungsverfahrens
 die Verteidigung überhaupt nicht zu Wort kommt, und daß der
Verfolgte tatsächlich gar keine Möglichkeit hat, sich zu wehren.
In der Regel — es gibt Ausnahmen — wird von dem verfolgenden
Staat ein Beweis weder dafür verlangt, daß der Verfolgte der angeschuldigten
 Tat überhaupt schuldig ist, noch wird ein Beweis
darüber angeführt, ob es sich um ein politisches Delikt handelt oder
nicht. Die Grundlage des ganzen Auslieferungsverfahrens bietet der
Haftbefehl oder die Anklageschrift oder, wenn es sich um die Auslieferung
 zum Vollzug einer verhängten Strafe handelt, ein Urteil,
kurz, ein Dokument des verfolgenden Staates, Dieses Dokument muß
auch nicht sofort beigebracht werden. Die Verhaftung kann schon
vorher verlangt werden durch die bloße Ankündigung eines solchen
iundierten Auslieferungsbegehrens.
Weiter sind Fristen gestellt, innerhalb dieser das Dokument nachgetragen
 werden muß, denn der Auszuliefernde sitzt ja währenddem
schon in Haft, Die österreichische Regierung aber steht auf dem
Standpunkt, daß diese Frist verlängert werden könne und sie hat
zum Beispiel, als es sich um die Frage des jugoslawischen Genossen
Markowitsch handelte, der nach Oesterreich geflüchtet war, zweimal
der jugoslawischen Regierung die Frist zur Präzisierung des Auslieferungsverlangens
 verlängert, Erst nach dem zweiten Male, als
die jugoslawische Regierung noch immer keine Fundierung geliefert
hatte, ist Markowitsch freigelassen worden.
Die Auslieferung eines bulgarischen Genossen, den ich vor kurzer
Zeit verteidigt hatte, wurde mit der Begründung verlangt, daß er
ein Räuber sei, Er wurde auf freien Fuß gesetzt, weil die die Auslieferung
 fordernde bulgarische Regierung nicht in der Lage war,
diese Bezeichnung zu fundamentieren,
Wenn aber dieses Dokument nachgetragen wird, dann ist der
Form Genüge getan und ein Beweisverfahren findet nicht statt, Die
Verteidigung erhält offiziell keine Entscheidung, Wenn sie nun aber
trotzdem rechtzeitig etwas erfährt und Beweisantrag stellt, kann
dieser glatt abgewiesen werden mit der Begründung, daß im Auslieferungsverfahren
 kein Beweisverfahren vorgesehen ist; es müßte
denn sein, daß nachgewiesen wird, daß der Auszuliefernde nicht der

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