thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

431 
Gewiss — mit dem gesamten Vertrage ist auch, worauf Heilborn 
den Nachdruck legt!), die Geltungsklausel von den gesetzgeben- 
den Faktoren „staatlich genehmigt“ worden; der „Gesetzgeber“ 
wollte, darf man meist annehmen, dass das Gesetz am bezeich- 
neten Tage — vorausgesetzt, dass bis dahin die Ratifikation er- 
folgt sei — in Kraft trete. Aber hier ebenso wie sonst kommt 
es nicht darauf an, was der Gesetzgeber wollte, sondern was 
das Gesetz will, und da der Gesetzeswille als solcher vor seiner 
Aussprache überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat, so ist zu 
fragen, was das Gesetz im Augenblicke seiner Verkündung will, 
hier also: ob und inwieweit es auf die zwischen dem im Texte 
angegebenen und dem Publikationstage entstandenen Verhältnisse 
angewendet sein will — eine Frage, die sich, nebenbei bemerkt, 
der „Gesetzgeber“ gewöhnlich gar nicht vorgelegt haben wird. 
Daraus ergiebt sich, dass sich die Entscheidung nur von Fall zu 
Fall treffen lässt, und dass sie nicht immer für alle Vertragsbestand- 
theile gleichmässig lauten wird.?) Auf der einen Seite hat aller- 
dings immer die Erwägung mitzusprechen, dass die Vermuthung 
für die Vertragstreue des Staates streitet, auf der andern aber, 
dass dem Gesetze etwas Unvernünftiges nicht zuzutrauen ist, — da- 
her haben Gebote und Verbote, die aus dem Vertrage herauszu- 
lesen sind, sicherlich niemals rückwirkende Kraft.®) Man wird 
aber, eben im Hinblick auf die präsumtive Pflichttreue des 
Staates, behaupten müssen, dass, Soweit in den erwähnten Fällen 
aine Rückwirkung des Gesetzes nicht angenommen werden kann, 
dem von ihm angeführten Falle, nämlich der Verkündung des mit Bayern 
abgeschlossenen Verfassungsvertrags vom 23. Novbr. 1870 (publizirt erst am 
31. Januar 1571), ist allerdings ein Zweifel nicht möglich. Das Beispiel passt 
ährigens nicht ganz in unsern Zusammenhang; s. oben S. 290 
1) A. a. 0. S. 167. 
2) Es treten ja auch sonst nicht immer alle Bestimmungen eines Gesetzes 
gleichzeitig in Kraft. Vergl. Laband I 5. 549 Note 1. 
3) Ebenso wenn die Publikation des Vertrags die Entstehung eines 
Strafgesetzes bedeutet, wird ihm keine rückwirkende Kraft beizumessen sein. 
3. auch Entsch. des Kassationshofs Wolfenbüttel, Seuff. Arch. XVII S. 166. —. 
Die sog. rückwirkende Kraft der Auslieferungs- und anderer Jurisdiktions- 
verträge (z. B. über Vollstreckung ausländischer Urtheile) ist in Wahrheit 
keine rückwirkende Kraft. Bejaht man die Frage, ob ein Auslieferungs- 
vertrag auch auf die vor seinem Abschlusse verübten Verbrechen Anwendung 
finden solle (was m. E. im Zweifel gewiss anzunehmen ist), 80 gilt natürlich 
Jasselhe nräsumtiv auch für das an den Vertrag sich anschliessende Landesgesetz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.