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Gewiss — mit dem gesamten Vertrage ist auch, worauf Heilborn
den Nachdruck legt!), die Geltungsklausel von den gesetzgeben-
den Faktoren „staatlich genehmigt“ worden; der „Gesetzgeber“
wollte, darf man meist annehmen, dass das Gesetz am bezeich-
neten Tage — vorausgesetzt, dass bis dahin die Ratifikation er-
folgt sei — in Kraft trete. Aber hier ebenso wie sonst kommt
es nicht darauf an, was der Gesetzgeber wollte, sondern was
das Gesetz will, und da der Gesetzeswille als solcher vor seiner
Aussprache überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat, so ist zu
fragen, was das Gesetz im Augenblicke seiner Verkündung will,
hier also: ob und inwieweit es auf die zwischen dem im Texte
angegebenen und dem Publikationstage entstandenen Verhältnisse
angewendet sein will — eine Frage, die sich, nebenbei bemerkt,
der „Gesetzgeber“ gewöhnlich gar nicht vorgelegt haben wird.
Daraus ergiebt sich, dass sich die Entscheidung nur von Fall zu
Fall treffen lässt, und dass sie nicht immer für alle Vertragsbestand-
theile gleichmässig lauten wird.?) Auf der einen Seite hat aller-
dings immer die Erwägung mitzusprechen, dass die Vermuthung
für die Vertragstreue des Staates streitet, auf der andern aber,
dass dem Gesetze etwas Unvernünftiges nicht zuzutrauen ist, — da-
her haben Gebote und Verbote, die aus dem Vertrage herauszu-
lesen sind, sicherlich niemals rückwirkende Kraft.®) Man wird
aber, eben im Hinblick auf die präsumtive Pflichttreue des
Staates, behaupten müssen, dass, Soweit in den erwähnten Fällen
aine Rückwirkung des Gesetzes nicht angenommen werden kann,
dem von ihm angeführten Falle, nämlich der Verkündung des mit Bayern
abgeschlossenen Verfassungsvertrags vom 23. Novbr. 1870 (publizirt erst am
31. Januar 1571), ist allerdings ein Zweifel nicht möglich. Das Beispiel passt
ährigens nicht ganz in unsern Zusammenhang; s. oben S. 290
1) A. a. 0. S. 167.
2) Es treten ja auch sonst nicht immer alle Bestimmungen eines Gesetzes
gleichzeitig in Kraft. Vergl. Laband I 5. 549 Note 1.
3) Ebenso wenn die Publikation des Vertrags die Entstehung eines
Strafgesetzes bedeutet, wird ihm keine rückwirkende Kraft beizumessen sein.
3. auch Entsch. des Kassationshofs Wolfenbüttel, Seuff. Arch. XVII S. 166. —.
Die sog. rückwirkende Kraft der Auslieferungs- und anderer Jurisdiktions-
verträge (z. B. über Vollstreckung ausländischer Urtheile) ist in Wahrheit
keine rückwirkende Kraft. Bejaht man die Frage, ob ein Auslieferungs-
vertrag auch auf die vor seinem Abschlusse verübten Verbrechen Anwendung
finden solle (was m. E. im Zweifel gewiss anzunehmen ist), 80 gilt natürlich
Jasselhe nräsumtiv auch für das an den Vertrag sich anschliessende Landesgesetz