Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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sich nun die Entschliessung der gesetzgebenden Faktoren auf 
den ganzen Vertragsinhalt erstreckt, somit Genehmigung und 
„Sanktion“ des Vertragstextes auch jene einzelne Klausel umfassen, 
so ist im Zweifel der gesetzgeberische Wille — nach früher er- 
örterten Grundsätzen — darauf gerichtet, nicht nur alles Recht 
zu schaffen, was nach dem Vertrage geschaffen werden muss, 
sondern es auch seine Wirksamkeit in dem Zeitpunkte gewinnen 
zu lassen, in dem es vorhanden sein soll oder unentbehrlich ist.!) 
Das macht auch keine Schwierigkeiten, wenn der im Vertrage 
angegebene Zeitpunkt, sei es ein bestimmter oder ein nach der 
Ratifikation zu berechnender?) Tag entweder mit dem Verkündungs- 
iage zusammen-?3), oder in die Dauer der an sich vorgeschriebenen 
vacatio legis hinein oder über sie hinausfällt, In allen diesen 
Fällen ist der im Vertrage bestimmte Tag unbedenklich als der 
vom Gesetze gewollte Tag des Beginns der materiellen Ge- 
setzeskraft zu betrachten. Allein nicht selten kommt es vor, dass 
die Veröffentlichung erst nach dem im Vertrage genannten Termine 
erfolgt.‘) Vor der Verkündung kann natürlich der durch die 
Publikation erst entstehende Landesrechtssatz keine Wirksamkeit 
entfalten. Aber es erhebt sich die Frage, ob hier das vertrags- 
zemässe Gesetz rückwirkende Kraft besitzt. Das stets und ohne 
weiteres anzunehmen, halte ich für unbedingt ausgeschlossen.®) 
1) Uebereinstimmend Heilborn, a. a. O0. S. 166. 
2) In diesem Falle ist esTunbedingt erforderlich, dass das Gesetzblatt 
über den Tag der Ratifikation Aufschluss giebt. Es ist abermals ein schwerer 
Mangel des bei uns im Reiche beliebten Verfahrens, dass das sehr häufig 
anterbleibt. 
3) Vergl. Art. 18 des deutsch-brasilianischen Auslieferungsvertrags vom 
i7. Septbr. 1877 (RGBl. 1878 S. 293). 
4) Beispiele: Verträge des Deutschen Reichs mit der Schweiz vom 
27. April 1876, RGBl. 1877 S. 3 (soll gelten laut Art. 11 vom 1. Januar 1877 
an, ist verkündet am 12. Jan. 1877); mit Oesterreich-Ungarn v. 23. Mai 1881 
soll gelten nach Art. 25 v. 1. Juli 1881 an, ist verkündet am 2. Juli 1881). 
3. ferner die Verträge BGBl. 1870 S. 547, 565; RGBl. 1881 5. 155, 171 u. a. m. 
Da bei uns die Veröffentlichung regelmässig erst nach der Ratifikation erfolgt, 
30 ist die Verspätung besonders häufig bei Verträgen, die mit dem Tage des 
Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft treten wollen (z. B. deutsch- 
Jänisches Uebereinkommen über die Aufhebung des Abschosses und Ab- 
fahrtsgeldes vom 5. Febr. 1891 — RGBlL 8. 346 — Art. 5). 
5) Heilborn, a. a. O0. S. 166f, erwähnt zwar nur ein Beispiel, bei dem 
ar die rückwirkende Kraft behauptet, scheint aber generalisiren zu wollen. In
	        
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