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sich nun die Entschliessung der gesetzgebenden Faktoren auf
den ganzen Vertragsinhalt erstreckt, somit Genehmigung und
„Sanktion“ des Vertragstextes auch jene einzelne Klausel umfassen,
so ist im Zweifel der gesetzgeberische Wille — nach früher er-
örterten Grundsätzen — darauf gerichtet, nicht nur alles Recht
zu schaffen, was nach dem Vertrage geschaffen werden muss,
sondern es auch seine Wirksamkeit in dem Zeitpunkte gewinnen
zu lassen, in dem es vorhanden sein soll oder unentbehrlich ist.!)
Das macht auch keine Schwierigkeiten, wenn der im Vertrage
angegebene Zeitpunkt, sei es ein bestimmter oder ein nach der
Ratifikation zu berechnender?) Tag entweder mit dem Verkündungs-
iage zusammen-?3), oder in die Dauer der an sich vorgeschriebenen
vacatio legis hinein oder über sie hinausfällt, In allen diesen
Fällen ist der im Vertrage bestimmte Tag unbedenklich als der
vom Gesetze gewollte Tag des Beginns der materiellen Ge-
setzeskraft zu betrachten. Allein nicht selten kommt es vor, dass
die Veröffentlichung erst nach dem im Vertrage genannten Termine
erfolgt.‘) Vor der Verkündung kann natürlich der durch die
Publikation erst entstehende Landesrechtssatz keine Wirksamkeit
entfalten. Aber es erhebt sich die Frage, ob hier das vertrags-
zemässe Gesetz rückwirkende Kraft besitzt. Das stets und ohne
weiteres anzunehmen, halte ich für unbedingt ausgeschlossen.®)
1) Uebereinstimmend Heilborn, a. a. O0. S. 166.
2) In diesem Falle ist esTunbedingt erforderlich, dass das Gesetzblatt
über den Tag der Ratifikation Aufschluss giebt. Es ist abermals ein schwerer
Mangel des bei uns im Reiche beliebten Verfahrens, dass das sehr häufig
anterbleibt.
3) Vergl. Art. 18 des deutsch-brasilianischen Auslieferungsvertrags vom
i7. Septbr. 1877 (RGBl. 1878 S. 293).
4) Beispiele: Verträge des Deutschen Reichs mit der Schweiz vom
27. April 1876, RGBl. 1877 S. 3 (soll gelten laut Art. 11 vom 1. Januar 1877
an, ist verkündet am 12. Jan. 1877); mit Oesterreich-Ungarn v. 23. Mai 1881
soll gelten nach Art. 25 v. 1. Juli 1881 an, ist verkündet am 2. Juli 1881).
3. ferner die Verträge BGBl. 1870 S. 547, 565; RGBl. 1881 5. 155, 171 u. a. m.
Da bei uns die Veröffentlichung regelmässig erst nach der Ratifikation erfolgt,
30 ist die Verspätung besonders häufig bei Verträgen, die mit dem Tage des
Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft treten wollen (z. B. deutsch-
Jänisches Uebereinkommen über die Aufhebung des Abschosses und Ab-
fahrtsgeldes vom 5. Febr. 1891 — RGBlL 8. 346 — Art. 5).
5) Heilborn, a. a. O0. S. 166f, erwähnt zwar nur ein Beispiel, bei dem
ar die rückwirkende Kraft behauptet, scheint aber generalisiren zu wollen. In