Full text: Niederlande

1 05 
Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt: 
a. eine Bescheinigung, die durch einen Notar oder irgendeine 
andre Behörde [antoriteit] ausgestellt wird, aus der sich für 
den Inspektor zur Genüge ergibt, daß die Sachen, wie sie in 
den unter b und e hierunter genannten Listen aufgeführt sind, 
von dem Beteiligten aus einem angefallenen Nachlaß ge- 
erbt sind; 
eine Liste aller einzuführenden Sachen, mit Ausnahme der 
(Gold- und Silberwaren, die aus dem Nachlaß stammen und 
von dem Beteiligten geerbt sind, ohne Unterschied, ob dafür 
Anspruch auf Befreiung besteht oder nicht; 
eine besondere Liste der einzuführenden Gold- und Silber- 
waren, die aus dem Nachlaß stammen und von dem Be- 
teiligten geerbt sind, in doppelter Ausfertigung. 
Der Inspektor kann verlangen, daß ihm vor der Erteilung der 
Genehmigung zugleich nachgewiesen wird, daß der Beteiligte Einwohner 
des Reichs ist. 
Die Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders 
gepackt sein und werden unter Beobachtung der im 7. Hauptstück des 
BGeseßes vom 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178)1), das letzt- 
lich durch das Gesez vom 20. Juni 1924 (8taatsblad Nr. 305)2) 
geändert worden ist, erwähnten Förmlichkeiten und Vorsichts- 
maßregeln, der Untersuchung durch die Beamten der Prüfungsstelle 
für Gold- und Silbersachen [ambtenaren van den waarborg] unter- 
worfen. 
Die Sachen werden bei der Einfuhr beschaut und unter Be- 
sreiung nur zugelassen, soweit sie erkennbar zu einem Nachlaß ge- 
hören, gebraucht und keine Handelsware [handelsinventaris, Han- 
delsgut] sind, und in den obenerwähnten Listen gehörig auf- 
geführt sind. 
Artikel 19, Artikel 41. Die Befreiung für die im Ar- 
Ns Vcsehes, tikel 19, Buchstabe k, des Tarifgesezes aufgeführten 
Aussteuern und Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke wird, 
vorbehaltlich der Beachtung der darin gestellten Forderung der Gegen- 
seitigkeit, von dem Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienst: 
bereich die Waren abgefertigt | vrijgemaakt] werden sollen. 
Bei dem Antrage auf Befreiung wird vorgelegt: 
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner 
andren, dazu berechtigten Behörde [autoriteit], aus der sich 
für den Inspektor zur Genüge ergibt, daß derjenige, für den 
die aus der Fremde [dem Ausland] kommenden Waren be- 
stimmt sind, mit einem Reichseinwohner in die Che treten soll 
oder getreten ist. 
) eine Liste aller Waren, die zu der Aussteuer oder den Ge- 
schenken gehören, die in die Niederlande eingebracht werden, 
ohne Unterschied, ob für sie Anspruch auf Befreiung besteht 
oder nicht. 
Die Waren werden bei der Einfuhr besschaut und nur dann unter 
Befreiung zugelassen, soweit sie erkennbar zu einer Aussteuer gehören 
oder als Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke angesehen 
werden können, nicht aus Nahrungs- und Genußmitteln, Schnittwaren 
im Slück oder andren Waren bestehen, die ohne Verarbeitung für 
Ginzelpersonen [particulieren, Privatpersonen] nicht benutzbar sind, 
und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind. 
1) Nicht mitgeteilt. 
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590. 
Artikel 19, Artikel 42., Die Früchte und Gewächse sowie 
Hugltzuet tes die in Artikel 19, Buchstabe 1, des Tarifgesetzes ge- 
nannten Gegenstände werden, soweit erforderlich, unter Beobachtung 
der darin am Schluß des 2. Absatzes gestellten Forderung der 
Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen des 2. Absatzes 
dieses Artikels, frei vom Einfuhrzoll zugelassen, vorausgesetzt, daß die 
Einfuhr zwischen Sonnenauf. und Sonnenuntergang geschieht, und 
was die Gegenstände anlangt, wenn es sich bei der Zollbeschau er- 
gibt, daß es offensichtlich ist, ob sie für die Bearbeitung und das 
Einholen der Ernte, sei es auf fremdem [ausländischem] Gebiet, sei 
es hierzulande, gebraucht werden. 
Der Einnehmer der Grenzzollstelle, die dem Ort, an dem die 
Cinfuhr geschieht, am nächsten liegt, kann bei Zweifel, ob ein An- 
spruch auf Befreiung besteht, verlangen, daß ihm genügend nach- 
gewiesen wird, daß die Früchte und Gewächse, die eingeführt werden, 
auf den im Artikel 19, Buchstabe 1, 1. Absatß des Geseßes erwähnten 
Gebieten [gronden, Gründen] gewonnen sind. 
gt. Artikel 43. Leere, jedoch gebrauchte Säcke, 
des Geseßes. Füässer und andre Gegenstände sowie gebrauchte Decken, 
alle diese zur Beförderung von Waren eigens hergestellt und einge- 
richtet, vorausgeseßzt, da sie nicht aus Glas, Porzellan, Steingut, 
Zement oder Stein verfertigt sind, können frei vom Einfuhrzoll zu- 
gelassen werden, wenn sich ei der Beschau ergibt, daß die Gegen- 
stände erkennbar gebraucht sind. 
Gegenstände, wie die im ersten Absatz dieses Artikels genannten, 
die aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt 
sind, sollen frei zur Ginfuhr nur zugelassen werden, wenn sich bei der 
Beschau ergibt, daß sie erkennbar gebraucht sind, und ferner durch 
Vorlegung von Büchern oder andern Belegen einwandfrei nachgewiesen 
ist, daß sie dazu gedient haben, um Waren des freien Verkehrs aus 
den Niederlanden auszuführen. 
q Artikel 19, Artikel 44. Die in Artikel 19, Buchstabe n, 
B cßhahen. des des Tarifgeseßes erwähnte Besreiung wird durch den 
Inspektor des Ausladeplatzes gewährt, wo die Waren sich befinden 
oder hingebracht werden sollen. 
Der Antrag auf Befreiung wird von dem Benuyer der Gegen- 
stände gestellt und enthält eine deutliche und genaue Beschreibung der 
Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Gegenstände, beides für jede 
Gattung besonders, sowie besondere Kennzeichen oder andre 
Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit; 
den Ort, wo die Gegenstände sich befinden; 
den Namen und die Lage der Einrichtung, wo die Gegen- 
stände gefüllt werden sollen; ö 
die Gattung der Waren, womit die Gegenstände gefüllt werden 
sollen. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn 
durch die Anbringung von Erkennungszeichen oder andre von ihm 
vorzuschreibende Aufsichts- [Kontroll-]Jregeln ausreichende Sicherheit 
für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegenstände erlangt werden 
kann. 
Er kann, in dazu führenden Fällen, die Genehmigung auch fort- 
laufend auf Widerruf erteilen, in welchem Falle der Antrag auf Erhalt 
der Genehmigung nur die Gattung und die besonderen Kennzeichen 
oder andern Angaben für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegen- 
stände sowie die vorstehend unter e und d erwähnten Angaben zu 
enthalten braucht. 
q 
1 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.