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Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt:
a. eine Bescheinigung, die durch einen Notar oder irgendeine
andre Behörde [antoriteit] ausgestellt wird, aus der sich für
den Inspektor zur Genüge ergibt, daß die Sachen, wie sie in
den unter b und e hierunter genannten Listen aufgeführt sind,
von dem Beteiligten aus einem angefallenen Nachlaß ge-
erbt sind;
eine Liste aller einzuführenden Sachen, mit Ausnahme der
(Gold- und Silberwaren, die aus dem Nachlaß stammen und
von dem Beteiligten geerbt sind, ohne Unterschied, ob dafür
Anspruch auf Befreiung besteht oder nicht;
eine besondere Liste der einzuführenden Gold- und Silber-
waren, die aus dem Nachlaß stammen und von dem Be-
teiligten geerbt sind, in doppelter Ausfertigung.
Der Inspektor kann verlangen, daß ihm vor der Erteilung der
Genehmigung zugleich nachgewiesen wird, daß der Beteiligte Einwohner
des Reichs ist.
Die Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders
gepackt sein und werden unter Beobachtung der im 7. Hauptstück des
BGeseßes vom 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178)1), das letzt-
lich durch das Gesez vom 20. Juni 1924 (8taatsblad Nr. 305)2)
geändert worden ist, erwähnten Förmlichkeiten und Vorsichts-
maßregeln, der Untersuchung durch die Beamten der Prüfungsstelle
für Gold- und Silbersachen [ambtenaren van den waarborg] unter-
worfen.
Die Sachen werden bei der Einfuhr beschaut und unter Be-
sreiung nur zugelassen, soweit sie erkennbar zu einem Nachlaß ge-
hören, gebraucht und keine Handelsware [handelsinventaris, Han-
delsgut] sind, und in den obenerwähnten Listen gehörig auf-
geführt sind.
Artikel 19, Artikel 41. Die Befreiung für die im Ar-
Ns Vcsehes, tikel 19, Buchstabe k, des Tarifgesezes aufgeführten
Aussteuern und Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke wird,
vorbehaltlich der Beachtung der darin gestellten Forderung der Gegen-
seitigkeit, von dem Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienst:
bereich die Waren abgefertigt | vrijgemaakt] werden sollen.
Bei dem Antrage auf Befreiung wird vorgelegt:
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner
andren, dazu berechtigten Behörde [autoriteit], aus der sich
für den Inspektor zur Genüge ergibt, daß derjenige, für den
die aus der Fremde [dem Ausland] kommenden Waren be-
stimmt sind, mit einem Reichseinwohner in die Che treten soll
oder getreten ist.
) eine Liste aller Waren, die zu der Aussteuer oder den Ge-
schenken gehören, die in die Niederlande eingebracht werden,
ohne Unterschied, ob für sie Anspruch auf Befreiung besteht
oder nicht.
Die Waren werden bei der Einfuhr besschaut und nur dann unter
Befreiung zugelassen, soweit sie erkennbar zu einer Aussteuer gehören
oder als Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke angesehen
werden können, nicht aus Nahrungs- und Genußmitteln, Schnittwaren
im Slück oder andren Waren bestehen, die ohne Verarbeitung für
Ginzelpersonen [particulieren, Privatpersonen] nicht benutzbar sind,
und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind.
1) Nicht mitgeteilt.
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.
Artikel 19, Artikel 42., Die Früchte und Gewächse sowie
Hugltzuet tes die in Artikel 19, Buchstabe 1, des Tarifgesetzes ge-
nannten Gegenstände werden, soweit erforderlich, unter Beobachtung
der darin am Schluß des 2. Absatzes gestellten Forderung der
Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen des 2. Absatzes
dieses Artikels, frei vom Einfuhrzoll zugelassen, vorausgesetzt, daß die
Einfuhr zwischen Sonnenauf. und Sonnenuntergang geschieht, und
was die Gegenstände anlangt, wenn es sich bei der Zollbeschau er-
gibt, daß es offensichtlich ist, ob sie für die Bearbeitung und das
Einholen der Ernte, sei es auf fremdem [ausländischem] Gebiet, sei
es hierzulande, gebraucht werden.
Der Einnehmer der Grenzzollstelle, die dem Ort, an dem die
Cinfuhr geschieht, am nächsten liegt, kann bei Zweifel, ob ein An-
spruch auf Befreiung besteht, verlangen, daß ihm genügend nach-
gewiesen wird, daß die Früchte und Gewächse, die eingeführt werden,
auf den im Artikel 19, Buchstabe 1, 1. Absatß des Geseßes erwähnten
Gebieten [gronden, Gründen] gewonnen sind.
gt. Artikel 43. Leere, jedoch gebrauchte Säcke,
des Geseßes. Füässer und andre Gegenstände sowie gebrauchte Decken,
alle diese zur Beförderung von Waren eigens hergestellt und einge-
richtet, vorausgeseßzt, da sie nicht aus Glas, Porzellan, Steingut,
Zement oder Stein verfertigt sind, können frei vom Einfuhrzoll zu-
gelassen werden, wenn sich ei der Beschau ergibt, daß die Gegen-
stände erkennbar gebraucht sind.
Gegenstände, wie die im ersten Absatz dieses Artikels genannten,
die aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt
sind, sollen frei zur Ginfuhr nur zugelassen werden, wenn sich bei der
Beschau ergibt, daß sie erkennbar gebraucht sind, und ferner durch
Vorlegung von Büchern oder andern Belegen einwandfrei nachgewiesen
ist, daß sie dazu gedient haben, um Waren des freien Verkehrs aus
den Niederlanden auszuführen.
q Artikel 19, Artikel 44. Die in Artikel 19, Buchstabe n,
B cßhahen. des des Tarifgeseßes erwähnte Besreiung wird durch den
Inspektor des Ausladeplatzes gewährt, wo die Waren sich befinden
oder hingebracht werden sollen.
Der Antrag auf Befreiung wird von dem Benuyer der Gegen-
stände gestellt und enthält eine deutliche und genaue Beschreibung der
Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Gegenstände, beides für jede
Gattung besonders, sowie besondere Kennzeichen oder andre
Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit;
den Ort, wo die Gegenstände sich befinden;
den Namen und die Lage der Einrichtung, wo die Gegen-
stände gefüllt werden sollen; ö
die Gattung der Waren, womit die Gegenstände gefüllt werden
sollen.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn
durch die Anbringung von Erkennungszeichen oder andre von ihm
vorzuschreibende Aufsichts- [Kontroll-]Jregeln ausreichende Sicherheit
für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegenstände erlangt werden
kann.
Er kann, in dazu führenden Fällen, die Genehmigung auch fort-
laufend auf Widerruf erteilen, in welchem Falle der Antrag auf Erhalt
der Genehmigung nur die Gattung und die besonderen Kennzeichen
oder andern Angaben für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegen-
stände sowie die vorstehend unter e und d erwähnten Angaben zu
enthalten braucht.
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