206
Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2.
fur diese auch fur den betreffenden Geschäftsinhaber die ihm passenden Auf
träge an. Die Vetnebsunternehmer-Eigeuschaft wird also insbesondere daun
nicht aufgehoben, wenn ein Schneider oder Schuhmacher, der vorwiegend
fur Kunden („Prwatkunden") arbeitet, daneben auch bereits zugeschnittene
Stucke fur Gewerbetreibende gegen Stücklohn in der Weise fertigstellt, wie
dies oben für Lohnarbeiter und Hausgewerbetreibende beschrieben ist
Ob nun ein für mehrere Arbeitgeber thätiger Schneider oder Schuhmacher,
der nicht Betriebsunternehmer ist, Lohnarbeiter oder Hausgewerbetreibender
ist, hangt von den besonderen Bedingungen des abgeschlossenen Vertrags ab
Gehen diese dahin, daß er — ivas rvohl selten vorkommen ivird - an dem
einen Tage fur den Einen an dem anderen Tage für den Anderen das volle
Tagewerk zu leisten hat, so ist er Lohnarbeiter; gehen sie aber — und
das wird der häufigere Fall sein — dahin, daß er die verschiedenen Arbeiten
neben einander oder in einer von ihm zu bestimmenden Reihenfolge fertig
stellt, so ist er als Hausgewerbetreibender zu behandeln.
Im bisherigen ist nur der Fall besprochen, wo es sich um Herstellung von
neuen Waaren handelt; kommen statt dessen Ausbesseruugsarbeiten in
Frage, so übt auch das auf die Beurtheilung des Beschäftiguugsverhältuisses
Einfluß. Wiewohl Ausbesserungsarbeiten der Wortbedeutung nach sich als
„Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse" darstellen, so erscheinen sie doch, ivenn
überhaupt, dann jedenfalls nur in sehr beschränktem Umfange, als eine unter
den Begriff des hausgewerblichen Betriebes fallende Bearbeitung. Es konnte
das nur zutreffen, woes sich um die Erneuerung eines Theiles des be
treffenden Gegenstandes wie z. B. Reubesohlung von Schuhwerk oder derql.
Arbeiten handelt. In der Regel ivird also die Ausführung von Ausbesscrunas-
«rbelten den Betreffenden als Lohnarbeiter oder Betriebsunternehmer
charakterisiren und zwar als den Einen oder den Anderen je nach dem Vor
handensein der oben entwickelten charakteristischen Eigenschaften der einen oder
anderen Beschäftigungsart. Wird ein Schneider oder Schuhmacher nur von
einem Arbeitgeber beschäftigt und hat für diesen nur Ausbesseruugsarbeiten
zu besorgen oder außer solchen auch neue Waaren herzustellen, so wird er im
Zweifel als Lohnarbeiter zu behandeln sein, anderenfalls hat es die größere
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich, ihn als Betriebsuuternehmer
aufzufassen. Dabei gilt jedoch das als Voraussetzung, daß der Betreffende die
Arbeiten in seiner Betriebs statt e herstellt. Anders kann die Sache liegen,
wenn er sie in den Wohnungen seiner „Kunden" ausführt (er also nicht für-
andere „Gewerbetreibende" arbeitet). Vergl. wegen der im Hause der Kunden,
„auf der Stör" arbeitenden Flickschneider nnd Flickschuster, Anm. I 12
Ziffer 2 S. 30.
So rein, wie im Vorstehenden angenommen, grenzen sich die verschie
denen Beschäftiguugsweisen der in Rede stehenden gewerblich beschäftigten Per
sonen im Leben keincsivegs immer gegen einander ab. Im Gegentheile kommt
es nicht bloß vor, daß, wie oben bereits erwähnt, Betriebs Unternehmer
auch Arbeiten für andere „Gewerbetreibende" auf derjenigen Grundlage aus
führen, welche im Allgemeinen der Lohnarbeiter-Beschäftigung oder
derjenigen des Hausgewerbetreibenden gleichen, sondern es arbeiten
auch vielfach Lohnarbeiter und Hausgewerbetreibende in gewissem
Umfange „für Kunden", oder es verwenden auch Lohnarbeiter, wie gleich
falls oben bereits erwähnt ist, gelegentlich ihre Familienangehörigen zu
Hilfsarbeiten an den von ihnen herzustellenden Stücken. Ob durch der
artige Abweichungen der Charakter ihrer Beschäftigung verändert wird, ob
im letzteren Falle der Lohnarbeiter zum Hausgewerbetreibenden, im ersteren er
oder der Hausgewerbetreibende zum Betriebsunteruehmer wird oder nicht, ist
nach dem Ueberwiegen der einen oder anderen Art der Beschäf
tigung im einzelnen Falle zu beurtheilen. So wenig der selbstständige Be-