fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
fur diese auch fur den betreffenden Geschäftsinhaber die ihm passenden Auf 
träge an. Die Vetnebsunternehmer-Eigeuschaft wird also insbesondere daun 
nicht aufgehoben, wenn ein Schneider oder Schuhmacher, der vorwiegend 
fur Kunden („Prwatkunden") arbeitet, daneben auch bereits zugeschnittene 
Stucke fur Gewerbetreibende gegen Stücklohn in der Weise fertigstellt, wie 
dies oben für Lohnarbeiter und Hausgewerbetreibende beschrieben ist 
Ob nun ein für mehrere Arbeitgeber thätiger Schneider oder Schuhmacher, 
der nicht Betriebsunternehmer ist, Lohnarbeiter oder Hausgewerbetreibender 
ist, hangt von den besonderen Bedingungen des abgeschlossenen Vertrags ab 
Gehen diese dahin, daß er — ivas rvohl selten vorkommen ivird - an dem 
einen Tage fur den Einen an dem anderen Tage für den Anderen das volle 
Tagewerk zu leisten hat, so ist er Lohnarbeiter; gehen sie aber — und 
das wird der häufigere Fall sein — dahin, daß er die verschiedenen Arbeiten 
neben einander oder in einer von ihm zu bestimmenden Reihenfolge fertig 
stellt, so ist er als Hausgewerbetreibender zu behandeln. 
Im bisherigen ist nur der Fall besprochen, wo es sich um Herstellung von 
neuen Waaren handelt; kommen statt dessen Ausbesseruugsarbeiten in 
Frage, so übt auch das auf die Beurtheilung des Beschäftiguugsverhältuisses 
Einfluß. Wiewohl Ausbesserungsarbeiten der Wortbedeutung nach sich als 
„Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse" darstellen, so erscheinen sie doch, ivenn 
überhaupt, dann jedenfalls nur in sehr beschränktem Umfange, als eine unter 
den Begriff des hausgewerblichen Betriebes fallende Bearbeitung. Es konnte 
das nur zutreffen, woes sich um die Erneuerung eines Theiles des be 
treffenden Gegenstandes wie z. B. Reubesohlung von Schuhwerk oder derql. 
Arbeiten handelt. In der Regel ivird also die Ausführung von Ausbesscrunas- 
«rbelten den Betreffenden als Lohnarbeiter oder Betriebsunternehmer 
charakterisiren und zwar als den Einen oder den Anderen je nach dem Vor 
handensein der oben entwickelten charakteristischen Eigenschaften der einen oder 
anderen Beschäftigungsart. Wird ein Schneider oder Schuhmacher nur von 
einem Arbeitgeber beschäftigt und hat für diesen nur Ausbesseruugsarbeiten 
zu besorgen oder außer solchen auch neue Waaren herzustellen, so wird er im 
Zweifel als Lohnarbeiter zu behandeln sein, anderenfalls hat es die größere 
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich, ihn als Betriebsuuternehmer 
aufzufassen. Dabei gilt jedoch das als Voraussetzung, daß der Betreffende die 
Arbeiten in seiner Betriebs statt e herstellt. Anders kann die Sache liegen, 
wenn er sie in den Wohnungen seiner „Kunden" ausführt (er also nicht für- 
andere „Gewerbetreibende" arbeitet). Vergl. wegen der im Hause der Kunden, 
„auf der Stör" arbeitenden Flickschneider nnd Flickschuster, Anm. I 12 
Ziffer 2 S. 30. 
So rein, wie im Vorstehenden angenommen, grenzen sich die verschie 
denen Beschäftiguugsweisen der in Rede stehenden gewerblich beschäftigten Per 
sonen im Leben keincsivegs immer gegen einander ab. Im Gegentheile kommt 
es nicht bloß vor, daß, wie oben bereits erwähnt, Betriebs Unternehmer 
auch Arbeiten für andere „Gewerbetreibende" auf derjenigen Grundlage aus 
führen, welche im Allgemeinen der Lohnarbeiter-Beschäftigung oder 
derjenigen des Hausgewerbetreibenden gleichen, sondern es arbeiten 
auch vielfach Lohnarbeiter und Hausgewerbetreibende in gewissem 
Umfange „für Kunden", oder es verwenden auch Lohnarbeiter, wie gleich 
falls oben bereits erwähnt ist, gelegentlich ihre Familienangehörigen zu 
Hilfsarbeiten an den von ihnen herzustellenden Stücken. Ob durch der 
artige Abweichungen der Charakter ihrer Beschäftigung verändert wird, ob 
im letzteren Falle der Lohnarbeiter zum Hausgewerbetreibenden, im ersteren er 
oder der Hausgewerbetreibende zum Betriebsunteruehmer wird oder nicht, ist 
nach dem Ueberwiegen der einen oder anderen Art der Beschäf 
tigung im einzelnen Falle zu beurtheilen. So wenig der selbstständige Be-
	        
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