Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Anm.  2.

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Iriebsunternehmer  zum  Lohnarbeiter  wird,  wenn  er  eine  außerhalb  seines
Hauptberufes  liegende,  an  und  für  sich  versicherungspflichtige,  aber  unter  Ziffer  1
be§  Bundesrathsbeschlusses  vom  ■  Dr^nà  fallende  Beschäftigung  nebenher ­
  betreibt,  und  so  wenig  der  Lohnarbeiter  aufhört,  Lohnarbeiter  zu  sein,
wenn  er  nebenzu  eine  nicht  unter  die  Versicherungspflicht  fallende,  mit  seiner
Lohnarbeit  nicht  in  Verbindung  stehende,  nicht  dem  von  ihm  berufsmäßig
betriebenen  Gewerbszweige  angehörige,  selbstständige  Thätigkeit  ausübt,  ebensowenig ­
  wird  der  Charakter  des  Betriebsunternehmers,  des  Hausgewerbetreibenden, ­
  des  Lohnarbeiters  dadurch  verändert,  daß  eine  von  ihm  nebenher
geübte  Thätigkeit  denselben  Charakter  hat,  d.  h.  demselben  Gewerbszweige
angehört,  wie  seine  Hauptbeschäftigung.  Es  kommt  nur  auch  in  diesem  Falle
darauf  an,  daß  diese  andere  Beschäftigung  sich  als  eine  solche  darstellt,  die
im  Sinne  des  Bundcsrathsbeschlusscs  vom  !ss°  aU  nebenher
geübte  anzusehen  ist  lAnm.  VI  IO  u.  14  Ş.  182  u.  185).  Ob  dies  zutrifft,  kann  nur
nach  Lage  der  besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles  beurtheilt  werden,
und  es  sind  dabei  nicht  die  Verhältnisse  eines  einzelnen  Beschäftigungstaqes,
jondern  es  ist  die  Gesammtheit  der  Beschäftigungsverhältnisse  des
Betreffenden  fur  einen  längeren,  nach  Lage  der  Umstände  zu  bemessenden
  Zeitraum  ins  Auge  zu  fassen  (vergl.  Anm.  II  5  und
Anm.  XIX  2).
Nach  denselben  Grundsätzen  ist  zu  verfahren,  wenn  Jemand  von
mehreren  Arbeitgebern  beschäftigt  wird.  Ist  die  Beschäftigungsweise  an
sich  die  eines  versicherungspflichtigen  Lohnarbeiters  und  hat  sie  bei  Einem
oder  mehreren  Arbeitgebern  einen  solchen  Umfang,  daß  er  ihm  sein  Tagew
  erk  leistet,  so  ist  der  Betreffende  sein  beitragspflichtiger  Arbeitgeber,  trotz  der
gleichartigen  Beschäftigung  auch  für  andere  Arbeitgeber.  Diese  letztere  Beschäftigung ­
  erhält  auch  in  diesem  Falle  den  Charakter  einer  nichtversicherungspflichtlgen
  nebenher  betriebenen,  unter  Ziffer  2  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
IHSsHsi  !àd-n  Beschäftigung.
.  *»  einem  anderen  Beispiele,  dem  der  Heimarbeiter  in  der  Portefeuillefabrrkation,
  d.  h.  der  Fabrikation  feiner  Lederwaaren,  stellt
achten  d-r  Handelskammer  in  Offen  bach  (I.  u.  A.B.  im  Deutschen
Reiche  Ul.  Ş.  170)  den  Uebergang  der  Lohnarbeiter-Beschäftiguuq  in  diejenige
der  Hauptgewerbetreibenden  dar.  Dem  Gutachten  zufolge  werden  in  diesem
Fabrrkzweige  „folgende  Kategorien  von  Arbeitskräften  beschäftigt:
1.  in  festem  Tage-  und  Wochenlohne  stehende  Arbeitskräfte  in  den  Arbeitsraumen ­
  des  Arbeitgebers;
2.  in  Stücklohn  stehende  Arbeitskräfte  in  den  Arbeitsräumen  des  Arbeitģbôêŗê
  »
3.  in  Stücklohn  stehende  Arbeitskräfte,  welche  allein  oder  nur
mit  einem  Lehrlinge  ln  eigener  Wohnung  für  einen  Fabrikanten
  arbeiten;
4.  in  Stücklohn  stehende  Arbeitskräfte,  welche  für  einen  oder  mehrere  Fabrikanten
  in  mehr  oder  iveniger  großem  Umfange  arbeiten  und  ihrerseits ­
  zu  diesem  Zwecke  die  Mithilfe  von  bei  ihnen  in  Tage-  oder
Wocheulohn  stehenden  und  von  ihnen  ausgelohnt  werdenden  Arbeitern
in  Anspruch  nehmen;
5.  selbstständige  Hausgewerbetreibende."
Nach  dem  Gutachten  „besteht  kein  Zweifel,  daß  Kategorien  1  und  2  versicherungspflichtig ­
  und  Kategorien  4  und  5  nichtversicherungspflichtig  sind,  so
lange  nicht  der  Buudesrath  in  Gemäßheit  von  §.  2  des  I.  u.  A.B.G.  die  Bersicherungspfllcht
  auf  solche  Hausgewerbe  erstreckt.  Was  die  Arbeitskräfte  der
Kategorien  3  anbelangt,  so  seien  alle  Bedingungen  vorhanden,  dieselben  gleichfalls
            
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