Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2.
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Iriebsunternehmer zum Lohnarbeiter wird, wenn er eine außerhalb seines
Hauptberufes liegende, an und für sich versicherungspflichtige, aber unter Ziffer 1
be§ Bundesrathsbeschlusses vom ■ Dr^nà fallende Beschäftigung nebenher
betreibt, und so wenig der Lohnarbeiter aufhört, Lohnarbeiter zu sein,
wenn er nebenzu eine nicht unter die Versicherungspflicht fallende, mit seiner
Lohnarbeit nicht in Verbindung stehende, nicht dem von ihm berufsmäßig
betriebenen Gewerbszweige angehörige, selbstständige Thätigkeit ausübt, ebensowenig
wird der Charakter des Betriebsunternehmers, des Hausgewerbetreibenden,
des Lohnarbeiters dadurch verändert, daß eine von ihm nebenher
geübte Thätigkeit denselben Charakter hat, d. h. demselben Gewerbszweige
angehört, wie seine Hauptbeschäftigung. Es kommt nur auch in diesem Falle
darauf an, daß diese andere Beschäftigung sich als eine solche darstellt, die
im Sinne des Bundcsrathsbeschlusscs vom !ss° aU nebenher
geübte anzusehen ist lAnm. VI IO u. 14 Ş. 182 u. 185). Ob dies zutrifft, kann nur
nach Lage der besonderen Umstände des einzelnen Falles beurtheilt werden,
und es sind dabei nicht die Verhältnisse eines einzelnen Beschäftigungstaqes,
jondern es ist die Gesammtheit der Beschäftigungsverhältnisse des
Betreffenden fur einen längeren, nach Lage der Umstände zu bemessenden
Zeitraum ins Auge zu fassen (vergl. Anm. II 5 und
Anm. XIX 2).
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn Jemand von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Ist die Beschäftigungsweise an
sich die eines versicherungspflichtigen Lohnarbeiters und hat sie bei Einem
oder mehreren Arbeitgebern einen solchen Umfang, daß er ihm sein Tagew
erk leistet, so ist der Betreffende sein beitragspflichtiger Arbeitgeber, trotz der
gleichartigen Beschäftigung auch für andere Arbeitgeber. Diese letztere Beschäftigung
erhält auch in diesem Falle den Charakter einer nichtversicherungspflichtlgen
nebenher betriebenen, unter Ziffer 2 des Bundesrathsbeschlusses vom
IHSsHsi !àd-n Beschäftigung.
. *» einem anderen Beispiele, dem der Heimarbeiter in der Portefeuillefabrrkation,
d. h. der Fabrikation feiner Lederwaaren, stellt
achten d-r Handelskammer in Offen bach (I. u. A.B. im Deutschen
Reiche Ul. Ş. 170) den Uebergang der Lohnarbeiter-Beschäftiguuq in diejenige
der Hauptgewerbetreibenden dar. Dem Gutachten zufolge werden in diesem
Fabrrkzweige „folgende Kategorien von Arbeitskräften beschäftigt:
1. in festem Tage- und Wochenlohne stehende Arbeitskräfte in den Arbeitsraumen
des Arbeitgebers;
2. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte in den Arbeitsräumen des Arbeitģbôêŗê
»
3. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte, welche allein oder nur
mit einem Lehrlinge ln eigener Wohnung für einen Fabrikanten
arbeiten;
4. in Stücklohn stehende Arbeitskräfte, welche für einen oder mehrere Fabrikanten
in mehr oder iveniger großem Umfange arbeiten und ihrerseits
zu diesem Zwecke die Mithilfe von bei ihnen in Tage- oder
Wocheulohn stehenden und von ihnen ausgelohnt werdenden Arbeitern
in Anspruch nehmen;
5. selbstständige Hausgewerbetreibende."
Nach dem Gutachten „besteht kein Zweifel, daß Kategorien 1 und 2 versicherungspflichtig
und Kategorien 4 und 5 nichtversicherungspflichtig sind, so
lange nicht der Buudesrath in Gemäßheit von §. 2 des I. u. A.B.G. die Bersicherungspfllcht
auf solche Hausgewerbe erstreckt. Was die Arbeitskräfte der
Kategorien 3 anbelangt, so seien alle Bedingungen vorhanden, dieselben gleichfalls