Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Anm.  2.

versicherungspflichtig  erscheinen  zu  lassen,  da  ihre  Stellung  gegenüber  derjenigen
der  Stücklohnarbeiter  der  Kategorie  2  genau  dieselbe  und  nur  insoweit  davon
verschieden  ist,  als  erstere  die  Arbeit,  anstatt  in  der  Fabrik,  in  eigener  Behausung ­
  verrichten,  und  weil  sie  außerdem  insbesondere  eine  größere  wirthschaftliche
  Selbstständigkeit  und  Unabhängigkeit  als  die  Stücklohnarbeiter  der
Kategorie  2  nicht  besitzen."
Die  zur  Begründung  dieser  Ansicht  in  dem  Gutachten  gemachten  Ausführungen ­
  gehen  im  Allgemeinen  von  denselben  Gesichtspunkten  aus,  wie  die
obigen  Darlegungen  über  die  im  Schneider-  und  Schuhmachergewerbe  beschäftigten ­
  Arbeitskräfte.
Hervorzuheben  ist  noch,  daß  für  die  Frage,  ob  Lohnarbeiter  oder  ob
Betriebsunternehmcr  bezw.  Hausgewerbetreibender,  die  Anmeldung  als
selbstständiger  Gewerbetreibender  nicht  an  und  für  sich  entscheidend
ist  (Anm.  II  3  u.  XIX  2).  Diese  Anmeldung  beweist  nur,  daß  der  Betreffende
das  Gewerbe  als  selbstständiger  Gewerbetreibender  hat  betreiben  wollen
—  und  dies  ist  allerdings  immerhin  ein  Beachtung  verdienender  Umstand  —,
sie  beweist  aber  nicht,  daß  er  es  als  selbstständiger  Geiverbetreibender
thatsächlich  betreibt.  Ebensowenig  ist  die  vorschriftswidrige  Unterlassung ­
  der  Anmeldung  von  allein  ausschlaggebender  Bedeutung;  Derjenige,
welcher  sich  dieser  Unterlassung  der  Anmeldung  des  Betriebes  eines  selbstständigen ­
  Gewerbes  schuldig  gemacht  hat,  ist  darum  nicht  unselbstständiger  Lohnarbeiter ­
  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsetzes.  Ausschlaggebend ­
  für  die  Entscheidung  ist  allein  das  thatsächliche  Beschäftigungsverhältniß.
  Bergl.  wegen  der  Anwendung  der  vorstehenden
Gesichtspunkte  die  Ausführungen  und  Entscheidungen  in  Anm.  I  12  unter  Ziffer  1
bis  4  S.  28  ff.;  desgleichen  die  nachfolgende  Entscheidung  des  Rcgicrungspräsidcnten
  zu  Breslau  vom  28.  August  1891  (Arbeiterversorgung  IX.  S.  88),
bei  der  es  sich  um  einen  Schnhmachergescllen  handelte,  der  von  Anfang  Januar ­
  bis  Mitte  Februar  1891  zu  einem  Schuhmachermeister  in  einem  derartigen
Arbeitsverhältnisse  stand,  daß  er  für  denselben  außerhalb  feiner,  des  Meisters,
Betriebsstätte  Stiefel  verfertigte  und  von  ihm  das  fertig  zugeschnittene  Leder
und  die  fertig  zugerichteten  Absätze  erhielt,  selbst  aber  zur  Arbeit  Hanf,  Garn,
Nägel,  Bestechgarn  hergab  und  seine  Bezahlung  für  Arbeit  und  Zuthaten  in
Gestalt  von  Stücklohn  erhielt.  Der  Geselle  arbeitete  nicht  für  andere  Meister,
wohl  aber  Sonntags  hin  und  wieder  für  Privatkunden.  „Hausgewerbetreibende", ­
  so  führt  die  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  aus,  „sind
nach  der  Definition  des  Gesetzes  (§.  2  Nr.  2)  solche  selbstständige  Gewerbetreibende, ­
  welche  in  eigener  Betriebsstätte  im  Aufträge  und  für  Rechnung  anderer
Gewerbetreibenden  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse ­
  beschäftigt  werden.
Hiernach  gehört  zum  Begriff  des  Hausgewerbetreibenden  außer  der  eigenen
Betriebsstätte  noch  der  selbstständige  —  allerdings  int  Aufträge  und  für  Rechnung ­
  Dritter  ausgeübte  —  Gewerbebetrieb;  dieser  unterscheidet  den  Hausgeiverbetreibenden
  vom  unselbstständigen,  außerhalb  der  Betriebsstätte  seines
Arbeitgebers  arbeitenden  Lohnarbeiter.  Als  selbstständiger  Gewerbebetrieb
kann  aber,  wie  in  dem  bei  den  Akten  befindlichen  Schreiben  der  Bersichcrungsanstalt
  vom  7.  August  v.  I.  mit  Recht  ausgeführt  wird,  eine  Beschäftigung
nicht  angesehen  werden,  bei  welcher  der  Arbeitnehmer  wirthschaftlich  einem
Gewerbetreibenden  derart  unselbstständig  gegenübersteht,  daß  er  bezüglich  seiner
Erwerbsthätigkeit  ausschließlich  oder  doch  in  der  Hauptsache  nur  auf  diesen
angewiesen  und  so  gut  wie  gar  nicht  in  der  Lage  ist,  seine  Befugniß,  auch  für
Andere  zu  arbeiten,  auszunutzen.
Wie  nun  die  stattgehabten  Beweisaufnahmen  ergeben,  war  p.  Sch.  in
der  Zeit  von  Anfang  Januar  bis  Mitte  Februar  v.  I.  bezüglich  seiner  Eriverbsthätigkeit ­
  fast  ausschließlich  auf  den  Beschwerdeführer  angewiesen,  er  hat
            
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