Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2. 
versicherungspflichtig erscheinen zu lassen, da ihre Stellung gegenüber derjenigen 
der Stücklohnarbeiter der Kategorie 2 genau dieselbe und nur insoweit davon 
verschieden ist, als erstere die Arbeit, anstatt in der Fabrik, in eigener Be 
hausung verrichten, und weil sie außerdem insbesondere eine größere wirth- 
schaftliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit als die Stücklohnarbeiter der 
Kategorie 2 nicht besitzen." 
Die zur Begründung dieser Ansicht in dem Gutachten gemachten Aus 
führungen gehen im Allgemeinen von denselben Gesichtspunkten aus, wie die 
obigen Darlegungen über die im Schneider- und Schuhmachergewerbe be 
schäftigten Arbeitskräfte. 
Hervorzuheben ist noch, daß für die Frage, ob Lohnarbeiter oder ob 
Betriebsunternehmcr bezw. Hausgewerbetreibender, die Anmeldung als 
selbstständiger Gewerbetreibender nicht an und für sich entscheidend 
ist (Anm. II 3 u. XIX 2). Diese Anmeldung beweist nur, daß der Betreffende 
das Gewerbe als selbstständiger Gewerbetreibender hat betreiben wollen 
— und dies ist allerdings immerhin ein Beachtung verdienender Umstand —, 
sie beweist aber nicht, daß er es als selbstständiger Geiverbetreibender 
thatsächlich betreibt. Ebensowenig ist die vorschriftswidrige Unter 
lassung der Anmeldung von allein ausschlaggebender Bedeutung; Derjenige, 
welcher sich dieser Unterlassung der Anmeldung des Betriebes eines selbststän 
digen Gewerbes schuldig gemacht hat, ist darum nicht unselbstständiger Lohn 
arbeiter im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgcsetzes. Aus 
schlaggebend für die Entscheidung ist allein das thatsächliche Be- 
schäftigungsverhältniß. Bergl. wegen der Anwendung der vorstehenden 
Gesichtspunkte die Ausführungen und Entscheidungen in Anm. I 12 unter Ziffer 1 
bis 4 S. 28 ff.; desgleichen die nachfolgende Entscheidung des Rcgicrungs- 
präsidcnten zu Breslau vom 28. August 1891 (Arbeiterversorgung IX. S. 88), 
bei der es sich um einen Schnhmachergescllen handelte, der von Anfang Ja 
nuar bis Mitte Februar 1891 zu einem Schuhmachermeister in einem derartigen 
Arbeitsverhältnisse stand, daß er für denselben außerhalb feiner, des Meisters, 
Betriebsstätte Stiefel verfertigte und von ihm das fertig zugeschnittene Leder 
und die fertig zugerichteten Absätze erhielt, selbst aber zur Arbeit Hanf, Garn, 
Nägel, Bestechgarn hergab und seine Bezahlung für Arbeit und Zuthaten in 
Gestalt von Stücklohn erhielt. Der Geselle arbeitete nicht für andere Meister, 
wohl aber Sonntags hin und wieder für Privatkunden. „Hausgewerbe 
treibende", so führt die Entscheidung des Regierungspräsidenten aus, „sind 
nach der Definition des Gesetzes (§. 2 Nr. 2) solche selbstständige Gewerbetrei 
bende, welche in eigener Betriebsstätte im Aufträge und für Rechnung anderer 
Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug 
nisse beschäftigt werden. 
Hiernach gehört zum Begriff des Hausgewerbetreibenden außer der eigenen 
Betriebsstätte noch der selbstständige — allerdings int Aufträge und für Rech 
nung Dritter ausgeübte — Gewerbebetrieb; dieser unterscheidet den Haus- 
geiverbetreibenden vom unselbstständigen, außerhalb der Betriebsstätte seines 
Arbeitgebers arbeitenden Lohnarbeiter. Als selbstständiger Gewerbebetrieb 
kann aber, wie in dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Bersichcrungs- 
anstalt vom 7. August v. I. mit Recht ausgeführt wird, eine Beschäftigung 
nicht angesehen werden, bei welcher der Arbeitnehmer wirthschaftlich einem 
Gewerbetreibenden derart unselbstständig gegenübersteht, daß er bezüglich seiner 
Erwerbsthätigkeit ausschließlich oder doch in der Hauptsache nur auf diesen 
angewiesen und so gut wie gar nicht in der Lage ist, seine Befugniß, auch für 
Andere zu arbeiten, auszunutzen. 
Wie nun die stattgehabten Beweisaufnahmen ergeben, war p. Sch. in 
der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Februar v. I. bezüglich seiner Er 
iverbsthätigkeit fast ausschließlich auf den Beschwerdeführer angewiesen, er hat
	        
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