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Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2.
versicherungspflichtig erscheinen zu lassen, da ihre Stellung gegenüber derjenigen
der Stücklohnarbeiter der Kategorie 2 genau dieselbe und nur insoweit davon
verschieden ist, als erstere die Arbeit, anstatt in der Fabrik, in eigener Be
hausung verrichten, und weil sie außerdem insbesondere eine größere wirth-
schaftliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit als die Stücklohnarbeiter der
Kategorie 2 nicht besitzen."
Die zur Begründung dieser Ansicht in dem Gutachten gemachten Aus
führungen gehen im Allgemeinen von denselben Gesichtspunkten aus, wie die
obigen Darlegungen über die im Schneider- und Schuhmachergewerbe be
schäftigten Arbeitskräfte.
Hervorzuheben ist noch, daß für die Frage, ob Lohnarbeiter oder ob
Betriebsunternehmcr bezw. Hausgewerbetreibender, die Anmeldung als
selbstständiger Gewerbetreibender nicht an und für sich entscheidend
ist (Anm. II 3 u. XIX 2). Diese Anmeldung beweist nur, daß der Betreffende
das Gewerbe als selbstständiger Gewerbetreibender hat betreiben wollen
— und dies ist allerdings immerhin ein Beachtung verdienender Umstand —,
sie beweist aber nicht, daß er es als selbstständiger Geiverbetreibender
thatsächlich betreibt. Ebensowenig ist die vorschriftswidrige Unter
lassung der Anmeldung von allein ausschlaggebender Bedeutung; Derjenige,
welcher sich dieser Unterlassung der Anmeldung des Betriebes eines selbststän
digen Gewerbes schuldig gemacht hat, ist darum nicht unselbstständiger Lohn
arbeiter im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgcsetzes. Aus
schlaggebend für die Entscheidung ist allein das thatsächliche Be-
schäftigungsverhältniß. Bergl. wegen der Anwendung der vorstehenden
Gesichtspunkte die Ausführungen und Entscheidungen in Anm. I 12 unter Ziffer 1
bis 4 S. 28 ff.; desgleichen die nachfolgende Entscheidung des Rcgicrungs-
präsidcnten zu Breslau vom 28. August 1891 (Arbeiterversorgung IX. S. 88),
bei der es sich um einen Schnhmachergescllen handelte, der von Anfang Ja
nuar bis Mitte Februar 1891 zu einem Schuhmachermeister in einem derartigen
Arbeitsverhältnisse stand, daß er für denselben außerhalb feiner, des Meisters,
Betriebsstätte Stiefel verfertigte und von ihm das fertig zugeschnittene Leder
und die fertig zugerichteten Absätze erhielt, selbst aber zur Arbeit Hanf, Garn,
Nägel, Bestechgarn hergab und seine Bezahlung für Arbeit und Zuthaten in
Gestalt von Stücklohn erhielt. Der Geselle arbeitete nicht für andere Meister,
wohl aber Sonntags hin und wieder für Privatkunden. „Hausgewerbe
treibende", so führt die Entscheidung des Regierungspräsidenten aus, „sind
nach der Definition des Gesetzes (§. 2 Nr. 2) solche selbstständige Gewerbetrei
bende, welche in eigener Betriebsstätte im Aufträge und für Rechnung anderer
Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug
nisse beschäftigt werden.
Hiernach gehört zum Begriff des Hausgewerbetreibenden außer der eigenen
Betriebsstätte noch der selbstständige — allerdings int Aufträge und für Rech
nung Dritter ausgeübte — Gewerbebetrieb; dieser unterscheidet den Haus-
geiverbetreibenden vom unselbstständigen, außerhalb der Betriebsstätte seines
Arbeitgebers arbeitenden Lohnarbeiter. Als selbstständiger Gewerbebetrieb
kann aber, wie in dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Bersichcrungs-
anstalt vom 7. August v. I. mit Recht ausgeführt wird, eine Beschäftigung
nicht angesehen werden, bei welcher der Arbeitnehmer wirthschaftlich einem
Gewerbetreibenden derart unselbstständig gegenübersteht, daß er bezüglich seiner
Erwerbsthätigkeit ausschließlich oder doch in der Hauptsache nur auf diesen
angewiesen und so gut wie gar nicht in der Lage ist, seine Befugniß, auch für
Andere zu arbeiten, auszunutzen.
Wie nun die stattgehabten Beweisaufnahmen ergeben, war p. Sch. in
der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Februar v. I. bezüglich seiner Er
iverbsthätigkeit fast ausschließlich auf den Beschwerdeführer angewiesen, er hat