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solehe Schulden der Länder, die das Reich im Zu-
sammenhange mit dem Übergange der Staats-
sisenbahnen übernommen hat (Gesetz vom 29. Juli
1922 — Reichsgesetzbl. II S. 693 —):
die Schulden, die der Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen
des Reichs erklärt.
83.
Ausschluß vom Umtausch.
Ausgeschlossen von dem Umtausch sind:
1. die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe
(Gesetz vom 20. Juli 1922 — Reichsgesetzbl. 1
S. 601 —); -
die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deut-
schen Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind;
die Reichskassenscheine (Gesetze vom 30. April
1874 — Reichsgesetzbl. S. 40 —, vom 3. Juli 1913
— Reichsgesetzbl. S. 521 — und vom 22. März 1915
— Reichsgesetzbl. S. 179 —);
die Darlehnskassenscheine (Gesetz vom 4. August
1914 — Reichsgesetzbl. S. 340 — und Verordnung
des. Oberbefehlshabers Ost vom 16. Januar 1918 —
Befehls- und Verordnungsblatt des Oberbefehls-
habers Ost S. 721 —).
Aus diesen Schuldurkunden können Ansprüche nicht
ıergeleitet werden,
8 4.
Anleiheablösungsschuld.
(1) Die Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichs-
mark. Sie kann von den Gläubigern nicht gekündigt
werden.
(2) Eine Verzinsung der. Anleiheablösungsschuld
zann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
nicht gefordert werden. Das Erlöschen der Reparations-
verpflichtungen wird durch Gesetz festgestellt.
(3) Auf die Anleiheablösungsschuld finden die Vor-
schriften der Reichsschuldenordnung über Schuldver-
schreibungen Anwendung. Die Schuldverschreibungen
der Anleiheablösungsschuld können in Buchschulden
Aes Reichs umgewandelt werden.
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