Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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solehe Schulden der Länder, die das Reich im Zu- 
sammenhange mit dem Übergange der Staats- 
sisenbahnen übernommen hat (Gesetz vom 29. Juli 
1922 — Reichsgesetzbl. II S. 693 —): 
die Schulden, die der Reichsminister der Finanzen 
mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen 
des Reichs erklärt. 
83. 
Ausschluß vom Umtausch. 
Ausgeschlossen von dem Umtausch sind: 
1. die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe 
(Gesetz vom 20. Juli 1922 — Reichsgesetzbl. 1 
S. 601 —); - 
die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deut- 
schen Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden 
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind; 
die Reichskassenscheine (Gesetze vom 30. April 
1874 — Reichsgesetzbl. S. 40 —, vom 3. Juli 1913 
— Reichsgesetzbl. S. 521 — und vom 22. März 1915 
— Reichsgesetzbl. S. 179 —); 
die Darlehnskassenscheine (Gesetz vom 4. August 
1914 — Reichsgesetzbl. S. 340 — und Verordnung 
des. Oberbefehlshabers Ost vom 16. Januar 1918 — 
Befehls- und Verordnungsblatt des Oberbefehls- 
habers Ost S. 721 —). 
Aus diesen Schuldurkunden können Ansprüche nicht 
ıergeleitet werden, 
8 4. 
Anleiheablösungsschuld. 
(1) Die Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichs- 
mark. Sie kann von den Gläubigern nicht gekündigt 
werden. 
(2) Eine Verzinsung der. Anleiheablösungsschuld 
zann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen 
nicht gefordert werden. Das Erlöschen der Reparations- 
verpflichtungen wird durch Gesetz festgestellt. 
(3) Auf die Anleiheablösungsschuld finden die Vor- 
schriften der Reichsschuldenordnung über Schuldver- 
schreibungen Anwendung. Die Schuldverschreibungen 
der Anleiheablösungsschuld können in Buchschulden 
Aes Reichs umgewandelt werden. 
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