Full text : Die deutsche Wirtschaft

500 _ Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert: ;
ligten Wirtschaftskreise vorgearbeitet hatte, Die Ratio legis soll, wenn
das Gesetz erscheint, klar sein, Ein Paragraphieren in infinitum hat
keinen Sinn, Den Ausbau des Rechts lasse man der Rechtsprechung
und der Wissenschaft, Aber man gestalte das Rechtswesen so, daß
die Anpassung an die Bedürfnisse des Lebens rasch und gut durch die
Rechtsprechung erfolgen kann, Hier wird man bei der Person des
Richters einsetzen müssen. Seitdem der frühere Frankfurter Oberbürgermeister
 Adickes den Aufruf nach Reform der deutschen Rechtspflege
 durch einen Hinweis auf den hochstehenden englischen Richter
hat erschallen lassen, gehört es förmlich zur Tradition, diesen Vergleich
zwischen England und Deutschland immer aufs neue zu wiederholen.
Ich halte das für unrichtig; die deutschen Richter können und werden
nie so etwas werden wie die englischen und amerikanischen, Die
ganze historische Entwicklung des Rechtswesens in Deutschland und
die Rücksicht auf die ganz anders gearteten wirtschaftlichen Verhältnisse
 schließen das aus. Deutschland mit seinen Bewohnern und deren
Wirtschaft trägt zum großen Teil den Stempel des Binnenlandes, Auch
sind die Eierschalen der vormärzlichen Kleinstaaterei von ihm noch
nicht abgefallen. Der Zug ins Große und zum Gemeinsamen fehlt, Der
Richterstand geht auf das bürokratische Beamtenrichtertum der
früheren Einzelstaaten zurück. Auch heute gibt es nur hessische,
badische,preußische Richter, Die Länder wachen sorgsam ob
ihrer Justizhoheit. Gerade im Geiste des Bürokratischen schlummert
aber der Keim, dem Gesetz gegenüber sich ebenso unfrei einzustellen
wie gegenüber dem Vorgesetzten, Was die Rechtspflege aber braucht,
sind kraftvolle Persönlichkeiten, die mit der Bindung an das
Gesetz dessen Meisterung vereinigen, und zwar offen und aufrecht. Ein
einziges Gericht kennt deutsche Richter: das ist das Reichsgericht.
Bei ihm hat man auch die Maßnahmen versucht, die allein zu einem
wahrhaften Richtertum führen können: Auslese und Abstreifung
alles Bürokratisch-beamtenmäßigen, Auf diesen Weg muß auch die
Gerichtsverfassung der unteren Gerichte einzulenken versuchen, Man
trachte zusammen mit der Wirtschaft danach, daß die Zahl der Rechtsstreitigkeiten
 stark vermindert wird; denn das liegt im Interesse der
Wirtschaft selbst. Dann kann dem Prinzip der Auslese auch bei den
unteren Instanzen Rechnung getragen werden, weil es dann möglich wird,
mit einem erheblich kleineren Teil von Richtern in Deutschland auszukommen.
 Die Auslese muß aber aus allen Juristen erfolgen. Es geht nicht
an, daß die Besten z. B. von der Industrie herangeholt werden, dadurch,
daß man sie wirtschaftlich sehr viel besser stellt als die staatlichen
Richter, Und welcher tüchtige Anwalt mit guter Praxis wird heute
noch zum Richter übertreten wollen? Die Ausbildung der Richter muß
            
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