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— sie alle sind nicht Verträge im richtigen Sinne des Wortes,
sondern Vereinbarungen von Rechtssätzen.
Aber, wird man einwenden, ist denn hiermit wirklich ein
Gegensatz zum „Vertrag“ gegeben? Schafft denn nicht auch
anter Umständen ein Vertrag die Regel, nach der die Rechts-
verhältnisse der Parteien in der Zukunft beurtheilt werden sollen,
sprieht man nicht mit Recht von einer „lex“ contraetus? Ist
auf der anderen Seite z. B. bei einem Auslieferungsvertrage
wirklich der Wille der Parteien auf das Gleiche gerichtet, oder
will nicht vielmehr der eine Staat „seine‘ Verbrecher vom an-
deren ausgeliefert erhalten, der andere sie ihm ausliefern
und umgekehrt? Darauf ist zu erwidern: der Zweck jedes ech-
ten Vertrags, wie jedes Rechtsgeschäftes überhaupt, ist in erster
Linie eine thatsächliche Veränderung, eine Verschiebung der
äusseren Zustände oder umgekehrt ihre Erhaltung. Käufer und
Verkäufer, Gebiet erwerbender und Gebiet abtretender Staat
wollen in erster Reihe die Aenderungen ihrer Herrschaftsbezie-
hungen hinsichtlich einer Sache im ersten, eines Bevölkerungs-
theiles im zweiten Falle. Auch falls sich ihr Wille, wie zuge-
geben werden mag, auf die Entstehung oder Endigung von sub-
jektiven Rechten richten sollte, so wollen sie doch diese eben
nur als Mittel zur Herstellung und Sicherung jenes äusseren von
ihnen erstrebten „Erfolgs“. Selbst wenn ein im Bereiche des
sogenannten dispositiven Rechts abgeschlossener Vertrag zahl-
reiche Abweichungen von diesem Rechte festsetzt, so handelt es
sieh hier für die Parteien nicht um Erzeugung irgendwelchen „auto-
nomen‘“ Rechtssatzes, sondern um eine vom objektiven Recht
in ihr Belieben verstellte Regelung konkreter Rechtsverhältnisse,
die ohne besonderen, hierauf gerichteten Parteiwillen vom objek-
tiven Rechte anders gestaltet werden würden: Gerade umgekehrt
beim Rechtssatze. Der rechtschaffende Wille, die Rechtsquelle,
erstrebt regelmässig bestimmte äussere Zustände nicht, sondern
will die Regeln geben, nach denen sich die Folgen äusserer
Vorgänge solange bestimmen sollen, bis sie, die Rechtsquelle, selbst
aine andere. Regelung belieben wird. Das Beispiel des Ausliefe-
rungsvertrags ist für den Gegensatz von Vertrag und Rechtssatz
im Völkerrecht ganz lehrreich. Wenn nämlich zwei Staaten, A
zetzenden Vereinbarung gehört. Im ersten Falle ist sie selbst Vertragsbe-
standtheil. im zweiten Rechtssatz. 5. übrigens auch unten 5. 73 f.