III. Die einzelnen elsaß-lothringischen Gemeinden
werden die Rechte, die ihnen auf Grund ihrer
deutschen Markanleihen nach dem Gesetz über die
Ablösung öffentlicher Anleihen gewährt werden, der
Gesamtheit der Gläubiger der Anleihen, welche in das
in Ziffer I angegebene Verzeichnis aufgenommen siud,
abtreten, soweit der Gesamtbetrag ihrer deutschen
Markanleihen den nach Ziffer I ermittelten Schuld-
betrag der einzelnen Gemeinden erreicht. Zu diesem
Zweck ermächtigen sie die Deutsche Regierung, diese
Rechte für sie geltend zu machen und sie auf die
Gläubiger zu übertragen. Sie werden der Deutschen
Regierung die Schuldverschreibungen der Mark-
anleihen bis zu dem angegebenen Betrage durch Ver-
mittlung des Office aushändigen. Die Französische
Regierung wird die Schuldurkunden über die Anleihe-
beträge, die in das in Ziffer I angegebene Verzeich-
nis aufgenommen sind, für kraftlos erklären.
IV, Der Schuldbetrag der einzelnen Gemeinden
(Ziffer I), der über die Beträge von deutschen Mark-
anleihen, die die einzelnen Gemeinden besitzen
(Ziffer ID, hinausgeht, wird auf folgende Weise
behandelt:
a) er wird in Franks zum Kurse von 1 Mark —
0,625 Franks konventiert,
b) die elsaß-lothringischen Städte werden die Hälfte
dieses Betrages an die deutsche Regierung durch
Vermittlung des Office zugunsten der Gesamt-
heit der Gläubiger der Anleihebeträge, welche in
das zu I) bezeichnete Verzeichnis aufgenommen
sind, bar zahlen, und zwar in 3 Jahresraten. In
Höhe der anderen Hälfte werden die elsaß-
lothringischen Städte Schuldverschreibungen, die
in 20 Jahren auslosbar und mit 6 v H. verzins-
lich sind, zugunsten dieser Gläubiger übergeben.
Diese Schuldverschreibungen werden frei von fran-
zösischen Steuern sein. .
V. Die Französische Regierung verzichtet auf das
von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungs-
recht in bezug auf den Liquidationserlös der Forde-
rungen deutscher Reichsangehöriger gegenüber den
elsaß-lothringischen Städten.