thumbs: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

III. Die einzelnen elsaß-lothringischen Gemeinden 
werden die Rechte, die ihnen auf Grund ihrer 
deutschen Markanleihen nach dem Gesetz über die 
Ablösung öffentlicher Anleihen gewährt werden, der 
Gesamtheit der Gläubiger der Anleihen, welche in das 
in Ziffer I angegebene Verzeichnis aufgenommen siud, 
abtreten, soweit der Gesamtbetrag ihrer deutschen 
Markanleihen den nach Ziffer I ermittelten Schuld- 
betrag der einzelnen Gemeinden erreicht. Zu diesem 
Zweck ermächtigen sie die Deutsche Regierung, diese 
Rechte für sie geltend zu machen und sie auf die 
Gläubiger zu übertragen. Sie werden der Deutschen 
Regierung die Schuldverschreibungen der Mark- 
anleihen bis zu dem angegebenen Betrage durch Ver- 
mittlung des Office aushändigen. Die Französische 
Regierung wird die Schuldurkunden über die Anleihe- 
beträge, die in das in Ziffer I angegebene Verzeich- 
nis aufgenommen sind, für kraftlos erklären. 
IV, Der Schuldbetrag der einzelnen Gemeinden 
(Ziffer I), der über die Beträge von deutschen Mark- 
anleihen, die die einzelnen Gemeinden besitzen 
(Ziffer ID, hinausgeht, wird auf folgende Weise 
behandelt: 
a) er wird in Franks zum Kurse von 1 Mark — 
0,625 Franks konventiert, 
b) die elsaß-lothringischen Städte werden die Hälfte 
dieses Betrages an die deutsche Regierung durch 
Vermittlung des Office zugunsten der Gesamt- 
heit der Gläubiger der Anleihebeträge, welche in 
das zu I) bezeichnete Verzeichnis aufgenommen 
sind, bar zahlen, und zwar in 3 Jahresraten. In 
Höhe der anderen Hälfte werden die elsaß- 
lothringischen Städte Schuldverschreibungen, die 
in 20 Jahren auslosbar und mit 6 v H. verzins- 
lich sind, zugunsten dieser Gläubiger übergeben. 
Diese Schuldverschreibungen werden frei von fran- 
zösischen Steuern sein. . 
V. Die Französische Regierung verzichtet auf das 
von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungs- 
recht in bezug auf den Liquidationserlös der Forde- 
rungen deutscher Reichsangehöriger gegenüber den 
elsaß-lothringischen Städten.
	        
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