werden sie für die ganze Dauer ihres obligatorischen alljährlichen Ur-
laubs unentgeltlich in Erholungsheimen untergebracht, *)
Diese letzteren Arten der Hilfeleistung wurden bis zu diesem Jahre
von den Organen des Gesundheitsamtes gewährt, doch wurde im Jahre
1924 ein Teil der Sanatorien und Kurorte den Versicherungsorganisationen
überwiesen; im Laufe dieses Jahres haben ungefähr 200000 Personen
in Sanatorien, Erholungsheimen und Kurorten auf
Kosten der Versicherungsfonds Aufnahme gefunden.
Der Grad realer medizinischer Hilfeleistung an Arbeiter und An-
gestellte ist nicht in allen Gegenden der gleiche,
Hauptsächlich sind es die Arbeiter und Angestellten der Bundes-,
Gouvernements- und Gebietshauptstädte, sowie der Industriezentren, die
im Genuß sämtlicher erwähnten Arten medizinischer Hilfeleistung sind.
Was jedoch die ländlichen Gegenden anbetrifft, so genießen sie unent-
geltlich nur die Grundarten medizinischer Hilfeleistung (erste Hilfe,
ambulatorische, Krankenhaus-, Geburts- und arzneiliche Hilfe); für evtl.
spezielle Behandlung müssen sie sich in die nächstgelegene Gouverne-
ments-, bzw. Gebietshauptstadt begeben, wo ihnen ebenfalls unent-
geltliche Behandlung gewährt wird; die Reisekosten werden ihnen er:
setzt aus den Summen, die das örtliche Gesundheitsamt von den Be-
trieben zum Zwecke medizinischer Hilfeleistung erhält,
Um das Kapitel über die medizinische Hilfeleistung für Versi-
cherte abzuschließen, ist zu bemerken, daß die Mittel zu diesen Lei-
stungen nicht nur aus Beiträgen der Betriebe und Institutionen bestehen,
sondern es kommen noch Summen aus staatlichen und örtlichen Mitteln
hinzu; denn die Ausgaben‘ für diese Art der. Hilfeleistung sind so be-
deutend, daß selbstverständlich Versicherungsbeiträge allein nicht ge-
nügen. können, )
b) Die Unterstützungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
Auf dem Gebiet der Arbeiterversorgung bei vorübergehender Arbeits-
unfähigkeit haben die Versicherungskassen der Sowjetrepubliken den
ersten Platz unter den Versicherungsorganen der ganzen Welt dadurch
erobert, daß sie die ersten waren, die die Grundforde-
rung der Arbeiterversicherungsbewegung — die Er-
stattung des vollen Arbeitslohnes während der Krank-
heitsdauer der Versicherungskassenmitglieder —
voll und konsequent durchgeführt haben.
Laut dem Gesetz hat jedes Kassenmitglied Anspruch auf seinen tat-
sächlichen Arbeitslohn für sämtliche Krankheitstage (außer den Feier-
tagen).
*) Laut dem Arbeitskodex erhält jeder Arbeiter und Angestellte nach
51/a Monaten Lohnarbeit — ohne Rücksicht auf den Arbeitsort — einen
alljährlichen obligatorischen zweiwöchentlichen Urlaub, während dessen
er seinen valleıs Lohn weiter bezieht