5. Bekanntmachung der Reichs-
schuldenverwaltung über Reichs-
schuldurkundenpapier
vom 25. Februar 1927
(veröffentlicht in Nr. 48 des Reichsanzeigers vom
926, Februar 1927).
Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über den Schutz
ües zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs
und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte
Nachahmung vom 3. Juli 1925 (RGBL. I S. 93) werden
die Merkmale eines zur Herstellung von Reichsschuld-
urkunden verwendeten Papiers bekauntgemacht,
Das Papier läßt bei Durchsicht nebeneinander-
stehende von dunklen Linien gebildete und auf die
ganze Fläche gleichmäßig verteilte Quadrate erkennen.
lie zwischen den dunklen Linien das dunkle Wasser-
zeichen RSV tragen und mit ihren vollen dunklen Eeck-
{flächen in einer die Quadrate verbindenden dunklen
Kreislinie liegen. Innerhalb der einzelnen Linienqua-
drate ist ein von einer dunklen Linie ebenfalls qua-
dratisch eingefaßtes lichtes Ornament ersichtlich, das
aus verschlungenen Linien besteht.
6. Bekannimachung
der Reichsschuldenverwaltung vom
13. März 1928 über Austfertigungs-
kosten für Ersatzurkunden
(veröffentlicht in Nr. 66 ‚des Reichsanzeigers vom
17. März 1928).
Die Kosten der Ausfertigung von KErsatzstücken
für Schuldurkunden des Reichs und des Preußischen
Staats betragen vom 1. April 1928 an: