4. Gesetz über den Schutz des zur An-
fertigung von Schuldurkunden des
Reichs und der Länder verwende-
ten Papiers gegen unbefugte Nach-
ahmung vom 3. Juli 1925
(RGBL. I S. 98.)
S 1.
Papier, das dem zur Herstellung von Schuldur-
kunden des Reichs oder der Länder verwendeten, durch
äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hin-
sichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist.
daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung beson-
derer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann,
darf, nachdem die Merkmale öffentlich bekannt-
gemacht worden sind, ohne besondere Erlaubnis weder
angefertigt oder aus dem Ausland eingeführt, noch
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht
werden. Die Erlaubnis wird für das Reich von dem
Reichsminister der Finanzen oder einer von ihm er-
mächtigten Behörde, für die Länder von den obersten
Landesbehörden erteilt. 82
Wer den Bestimmungen im 8 1 vorsätzlich zuwider-
handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und,
wenn die Handlung zum Zwecke eines Münzver-
brechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei
Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung
aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geld-
strafe oder Gefängnis bis zu sechs Monaten zu er-
kennen.
83.
Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu
erkennen, ohne Unterschied, ob es dem Verurteilten
gehört oder nicht. Auf die Einziehung des Papiers ist
auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die
Verurteilung einer bestimmten Person nicht statt-
findet,
8 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung
folgenden Tage in Kraft.