Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Falle des $ 2 auf Antrag des KEinzahlers oder der
Kasse, auf den Namen der in dem Antrag als Gläubigyer
 bezeichneten Person oder Vermögensmasse,

nm
8 5.
Eintragungsberechtigte Gläubiger.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1. einzelne physische Personen?),
2.. einzelne Handelsfirmen,
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, welche
im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz
haben, sowie einzelne juristische Personen,
einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten,
 Familienfideikommisse, deren Verwaltung
 von einer öffentlichen Behörde oder unter
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter
 ihre Verfügungsbefugnis über die Masse
durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
nachweisen.
Einem Gläubiger wird für eine jede der verschieden
verzinslichen Anleihen nicht mehr als ein Konto im
Reichsschuldhuch eröffnet.

Artikel II,
(88 3 und 5 des Gesetzes.)
Über die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden
 Eintragungen in das Reichsschuldbuch
werden getrennte Bücher geführt (zur Zeit das
Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld
und das Reichsschuldbuch über Entschädi
gungen auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
 vom 80, 3. 1928),
Jedes dieser Bücher zerfällt in sechs Abteilungen:
Abteilung I für physische Personen (8 5 Nr. 1
des Gesetzes),
Abteilung II für Handelsfirmen ($ 5 Nr. 2 da
selbst).

') Nach Art. 11 der Verordnung zur Durchführung des
Kriegsschädenschlußgeseizes vom 7. Juni 1928 (RGBl. II S. 159)
Können auch mehrere natürliche Personen gemeinsam im
teichsschuldbuch eingetragen werden
            
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