Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zins-
erträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch
beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben
Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Ein-
schränkungen des Gläubigerrechts oder des Verfügungs-
rechts, welche durch den Tod des Berechtigten er-
loschen sind, ist nur die Beibringung der Sterbe-
urkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rück-
ständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig ge-
worden sind, können ohne Zustimmung der Berech-
tigten von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie
ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind.
keiner Seelaubigunen).
8 19.
Benachrichtigung über die Eintragung.
Über die Eintragung von Forderungen und Ver-
merken sowie über die verfügte Auslieferung von
Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge-
‚angter Forderungen wird dem Antragsteller und, falls
der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Be-
nachrichtigung erteilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die
Forderung ausgestellte Verschreibung.
Artikel VIL
(8 19 des Gesetzes.)
Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Ein-
tragung einer Buchforderung ist in einer be-
sonders in die Augen fallenden Form der Ver-
merk zu setzen:
„Dies Schriftstück gilt nicht als eine über
die Forderung ausgestellte Verschreibung.,
Über die Eintragung wird nur die nach-
stehende Benachrichtigung erteilt.“
Die Auslieferung von Schuldverschreibungen usw.
an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen
geschieht an den dazu von der Reichschuldenver-
2,
1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 2. März 1917
im Bank-Archiv 1916/1917, S. 356.