Full text: Volkswirtschaftspolitik

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Güterumfatzpolitik. 
derung des Zwischenhandels mit fremden Staaten hat weiter 
das „Merkantilsystem" trotz seiner scharfen Abwehr fremden 
Wettbewerbs ganze Hafenstädte außerhalb der Zvlllinie ge 
stellt. „Freihäfen" in diesem Sinne finden sich auch jetztnvch 
mehrfach in außereuropäischen Ländem und sind dort nicht 
ohne Bedeutung. In Europa sind sie mit Ausnahme von 
Gibraltar inzwischen beseitigt. An ihre Stelle sind getreten 
die Freibezirke und Zollausschlüsse in den Seestädten 
und die verschiedenen Formen der zollfreien Niederlagen 
im Binnenlande. Die in diese Gebiete und Lager eingehenden 
ausländischen Waren können ohne Verzollung nach anderen 
Ländem weitergeführt werden; nur wenn sie in den inlän 
dischen Verbrauch übergehen, sind sie zu verzollen. 
Weiter verdient Erwähnung der Beredlungsverkehr, 
d. h. die zollfreie Zulassung fremder Waren aus bestimmte 
Zeit behufs Vornahme bestimmter Arbeitsleistungen an den 
betreffenden Waren unter Bedingung ihrer späteren Wieder 
ausfuhr („Einfuhr auf Zeit", „Admission temporaire“.) 
Man unterscheidet zunächst den arbeitleistenden („aktiven") 
und den arbeitvergebenden („passiven") Veredlungsverkehr. 
Der arbeitleistende Veredlungsverkehr besteht in der Vor 
nahme der Veredlungsarbeit für ein fremdes Land, das dafür 
die Vergütung zahlen muß. Der arbeitvergebende Ver 
edlungsverkehr besteht in der Übertragung der Veredlungs 
arbeit an ein fremdes Land, dein dafür die Vergütung gezahlt 
werden muß. Dieser Verkehr erstreckt sich sowohl auf eigent 
liche Veredlungsarbeiten, als auch auf Ausbesserungen, und 
koinmt bei sehr verschiedenen Waren vor. Wird die veredelte 
Ware nicht an das auftraggebende Land zurück-, sondern in 
dessen Aufträge gleich in ein drittes Land weitergeführt, so liegt 
Durchfuhrveredluugsverkehr („Transitveredlungsverkehr") vor. 
In allen diesen Fällen handelt es sich um „Lohnveredlung", 
weil das veredelnde Land für die ihm aufgetragene Arbeit
	        
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