tung der infolge des Schadens gefährdeten wirtschait-
lichen Tätigkeit oder der notwendige Ausbau der in-
folge des Schadens eingeschränkten wirtschaftlichen
Tätigkeit gleich erachtet. Die Wiederaufnahme, Auf-
rechterhaltung und der Ausbau der wirtschaftlichen
Tätigkeit müssen im allgemeinen wirtschaftlichen In-
teresse liegen.
Besteht an der Wiederaufnahme, Aufrechterhaltung
oder dem Ausbau einer nicht wirtschaftlichen Zwecken
dienenden Tätigkeit ein allgemeines Interesse, so kann,
sofern im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 ge-
geben sind, auch .in diesen Fällen ausnahmsweise das
Vorliegen eines Wiederaufbaues angenommen werden.
& 8.
Anrechnung der früheren Zuwendungen,
Auf die nach den $8 3 bis 5 errechnete Schlußent-
schädigung (Stammentschädigung, erhöhte Stamment-
schädigung, Zuschlag) sind alle früheren Zuwendungen,
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheid als an-
rechnungspflichtig festgestellt worden sind, die Nach-
entschädigung selbst sowie alle nach Festsetzung der
Nachentschädigung aus Entschädigungsmitteln ge-
währten Zuwendungen einschließlich der Darlehen an-
zurechnen. Hierbei werden Darlehen lediglich mit
ihrem Kapitalbetrag angerechnet. Dem Reichsent-
schädigungsamte für Kriegsschäden geschuldete Dar-
lehnszinsen werden erlassen, dem Reichsentschädi-
gungsamte bereits gezahlte Darlehnszinsen werden zu-
rückgezahlt. Ist ein Nachentschädigungsbescheid nicht
ergangen (8 4 Abs. 1 Satz 2), so sind die früheren Zu-
wendungen nach Maßgabe der $$ 4 bis 6 der Nachent-
achädigungsrichtlinien anzurechnen.
Nicht anzurechnen sind Altersbeihilfen, Nicht anzu-
rechnen sind ferner Zuwendungen für Schäden der im
8 16 der Gewaltschädenverordnung bezeichneten Art,
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheide selhst
oder später festgesetzt worden sind.
8 9.
Zahlungsbetrag; Aufrundung.
Der sich nach Anrechnung der Vorleistungen ($ 8)
ergebende Betrag (Zahlungsbetrag) ist, sofern der