tung der infolge des Schadens gefährdeten wirtschaitlichen
Tätigkeit oder der notwendige Ausbau der infolge
des Schadens eingeschränkten wirtschaftlichen
Tätigkeit gleich erachtet. Die Wiederaufnahme, Aufrechterhaltung
und der Ausbau der wirtschaftlichen
Tätigkeit müssen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
liegen.
Besteht an der Wiederaufnahme, Aufrechterhaltung
oder dem Ausbau einer nicht wirtschaftlichen Zwecken
dienenden Tätigkeit ein allgemeines Interesse, so kann,
sofern im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben
sind, auch .in diesen Fällen ausnahmsweise das
Vorliegen eines Wiederaufbaues angenommen werden.
& 8.
Anrechnung der früheren Zuwendungen,
Auf die nach den $8 3 bis 5 errechnete Schlußentschädigung
(Stammentschädigung, erhöhte Stammentschädigung,
Zuschlag) sind alle früheren Zuwendungen,
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheid als anrechnungspflichtig
festgestellt worden sind, die Nachentschädigung
selbst sowie alle nach Festsetzung der
Nachentschädigung aus Entschädigungsmitteln gewährten
Zuwendungen einschließlich der Darlehen anzurechnen.
Hierbei werden Darlehen lediglich mit
ihrem Kapitalbetrag angerechnet. Dem Reichsentschädigungsamte
für Kriegsschäden geschuldete Darlehnszinsen
werden erlassen, dem Reichsentschädigungsamte
bereits gezahlte Darlehnszinsen werden zurückgezahlt.
Ist ein Nachentschädigungsbescheid nicht
ergangen (8 4 Abs. 1 Satz 2), so sind die früheren Zuwendungen
nach Maßgabe der $$ 4 bis 6 der Nachentachädigungsrichtlinien
anzurechnen.
Nicht anzurechnen sind Altersbeihilfen, Nicht anzurechnen
sind ferner Zuwendungen für Schäden der im
8 16 der Gewaltschädenverordnung bezeichneten Art,
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheide selhst
oder später festgesetzt worden sind.
8 9.
Zahlungsbetrag; Aufrundung.
Der sich nach Anrechnung der Vorleistungen ($ 8)
ergebende Betrag (Zahlungsbetrag) ist, sofern der