Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

tung der infolge des Schadens gefährdeten wirtschait- 
lichen Tätigkeit oder der notwendige Ausbau der in- 
folge des Schadens eingeschränkten wirtschaftlichen 
Tätigkeit gleich erachtet. Die Wiederaufnahme, Auf- 
rechterhaltung und der Ausbau der wirtschaftlichen 
Tätigkeit müssen im allgemeinen wirtschaftlichen In- 
teresse liegen. 
Besteht an der Wiederaufnahme, Aufrechterhaltung 
oder dem Ausbau einer nicht wirtschaftlichen Zwecken 
dienenden Tätigkeit ein allgemeines Interesse, so kann, 
sofern im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 ge- 
geben sind, auch .in diesen Fällen ausnahmsweise das 
Vorliegen eines Wiederaufbaues angenommen werden. 
& 8. 
Anrechnung der früheren Zuwendungen, 
Auf die nach den $8 3 bis 5 errechnete Schlußent- 
schädigung (Stammentschädigung, erhöhte Stamment- 
schädigung, Zuschlag) sind alle früheren Zuwendungen, 
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheid als an- 
rechnungspflichtig festgestellt worden sind, die Nach- 
entschädigung selbst sowie alle nach Festsetzung der 
Nachentschädigung aus Entschädigungsmitteln ge- 
währten Zuwendungen einschließlich der Darlehen an- 
zurechnen. Hierbei werden Darlehen lediglich mit 
ihrem Kapitalbetrag angerechnet. Dem Reichsent- 
schädigungsamte für Kriegsschäden geschuldete Dar- 
lehnszinsen werden erlassen, dem Reichsentschädi- 
gungsamte bereits gezahlte Darlehnszinsen werden zu- 
rückgezahlt. Ist ein Nachentschädigungsbescheid nicht 
ergangen (8 4 Abs. 1 Satz 2), so sind die früheren Zu- 
wendungen nach Maßgabe der $$ 4 bis 6 der Nachent- 
achädigungsrichtlinien anzurechnen. 
Nicht anzurechnen sind Altersbeihilfen, Nicht anzu- 
rechnen sind ferner Zuwendungen für Schäden der im 
8 16 der Gewaltschädenverordnung bezeichneten Art, 
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheide selhst 
oder später festgesetzt worden sind. 
8 9. 
Zahlungsbetrag; Aufrundung. 
Der sich nach Anrechnung der Vorleistungen ($ 8) 
ergebende Betrag (Zahlungsbetrag) ist, sofern der
	        
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