Die Mittel, die dem Reiche auf Grund einer Anrechnung
von Erlösen liquidierten deutschen Privatvermögens
auf die in dem Londoner Schlußprotokoll vom
16, August 1924 und seinen Anlagen (Reichsgesetzbl. II
S. 289) vorgesehenen Jahresleistungen zur Verfügung
stehen, sollen zur Erhöhung der Entschädigung für
Liquidationsgeschädigte verwendet werden; das Nähere
bestimmt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats und eines Ausschusses des
Reichstags.
8 14.
Übertragbarkeit; Vererblichkeit; Pfändbarkeit.
Der Anspruch auf die Schlußentschädigung ist übertragbar
und vererblich‘!‘). Bei einer Ühbertragung des An.
) Von der Möglichkeit eines Verkaufs oder einer Beleihung
der Schuldbuchforderungen des Kriegsschädenschlußgesetzes
war bereits in der Einleitung S. XLIT die Rede. Vom 1. November
1928 ab werden von den dem Deutschen Sparkassenund
Giroverband angeschlossenen öffentlichen Sparkassen für
die in den nächsten Jahren fälligen Schuldbuchforderungen
Verkaufs- und Beleihungsanträge enigegengenommen (vergleiche
„Deutsche Sparkassenzeitung‘‘ Nr. 124 vom 25. Oktober
1928 und den Aufsatz „Die Verwertbarkeit der Liquidations-Schuldbuchforderungen‘
in der „Frankfurter Zeitung“ Nr, 811
vom 29. Oktober 1928), Die Bestrebungen, auch für die übrigen
Schuldbuchforderungen Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen.
brachten noch keine endgültige Lösung. Es ist aber im November
1928 gelungen, durch ein unter Führung der Preußischen
Staatsbank (Seehandlung) stehendes Bankenkonsortium, dessen
Zusammensetzung sich im wesentlichen dem „Preußenkonsortium‘‘
anpaßt, zunächst für Zwischenkredite, die vom
1. April 1929 ab verzinst werden, zusammen mit dem Reich
25 Millionen RM flüssig zu machen.
Im Interesse einer größeren Beweglichkeit im Verkehr mit
den vom 1. April 1929 ab mit 6% verzinslichen Reichsschuldbuchforderungen
auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
hat ferner die Bank des Berliner Kassen-Vereins
einen Schuldbuchgiroverkehr für Banken und Bankiers
eingerichtet, der bezweckt, die „Lieferung‘‘ von Schuldbuchforderungen
ohne Inanspruchnahme des an Formvorschriften
gebundenen und zeitraubenden Verfahrens beim Reichsschuldbuch
auf dem gleichen Wege wie eine Wertpapierlieferung
im stückelosen Effektenverkehr, also durch „Scheck“,
zu ermöglichen, Jede diesem Schuldbuchgiroverkehr beigetrelene
Bankfirma hat der Bank des Berliner Kassen-Vereins gegenüber
das Recht, die Eintragung der Bank des Berliner Kassen-Vereins
in das Reichsschuldbuch als Gläubigerin von
Schuldbuchforderungen der genannten Art, die der Bankfirma
oder ihren Kunden zustehen, zu veranlassen, Mit der KEintragung
der Bank des Berliner Kassen-Vereins in das Reichsschuld-