Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Grundbetrag ($ 4) 20000 Mark nicht übersteigt, auf
volle Reichsmark, sofern der Grundbetrag 20000 Mark
übersteigt, auf den nächsten durch fünfzig teilbaren
Betrag aufzurunden, wobei der Zuschlag (8 5 Nr. 2) gesondert
 aufgerundet wird. Ein Zahlungsbetrag unter
zehn Reichsmark wird nicht gewährt.

8 10.
Barzahlung; Eintragung in das Schuldbuch;
Verzinsung und Tilgung; Goldklausel.
Der Zahlungsbetrag ($ 9) wird, sofern der Grundbetrag
 20 000 Mark nicht übersteigt, bar gezahlt.
Übersteigt der Grundbetrag 20 000 Mark, so wird vorbehaltlich
 der Bestimmungen des Abs. 3 der Zahlungsbetrag
 nebst sechs vom Hundert jährlichen, vom 1. April
1929 an laufenden, halbjährlich nachträglich zahlbaren
und jeweils am 15. April und 15. Oktober fälligen Zinsen
 als Schuldbuchforderung für den Geschädigten auf
Ersuchen des Reichsentschädigungsamts in das Reichsschuldbuch
 eingetragen. Die eingetragene Forderung
lautet auf Reichsmark. Für jede geschuldete Reichsmark
 ist in gesetzlichen Zahlungsmitteln der Preis von
Yoro Kilogramm Feingold zu zahlen. Die Bestimmungen
des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung vom
31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) finden mit der
Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß eine Löschung
der Forderungen gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen
 nicht stattfindet. Die Schuldbuchforderungen
 werden bis spätestens 31. März 1948 in der Weise
getilgt, daß mit der Tilgung der Schuldbuchforderungen
 für die ‚kleinsten Grundbeträge begonnen wird.
Das Nähere bestimmt der Reichsminister der Finanzen‘).
Der Zuschlag ($ 5 Nr. 2) wird als gesonderte Schuldbuchforderung
 in das Reichsschuldbuch eingetragen.
Diese Schuldbuchforderungen werden erst vom 1. April
1943 an verzinst und getilgt. Im übrigen gilt Abs. 2.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuldbuchforderungen
 dienen in erster Reihe die Erträge von
Vermögensgegenständen des Reichs,
1) Siehe S. 81.

Anleiherecht 9

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