Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Grundbetrag ($ 4) 20000 Mark nicht übersteigt, auf 
volle Reichsmark, sofern der Grundbetrag 20000 Mark 
übersteigt, auf den nächsten durch fünfzig teilbaren 
Betrag aufzurunden, wobei der Zuschlag (8 5 Nr. 2) ge- 
sondert aufgerundet wird. Ein Zahlungsbetrag unter 
zehn Reichsmark wird nicht gewährt. 
8 10. 
Barzahlung; Eintragung in das Schuldbuch; 
Verzinsung und Tilgung; Goldklausel. 
Der Zahlungsbetrag ($ 9) wird, sofern der Grund- 
betrag 20 000 Mark nicht übersteigt, bar gezahlt. 
Übersteigt der Grundbetrag 20 000 Mark, so wird vor- 
behaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 der Zahlungs- 
betrag nebst sechs vom Hundert jährlichen, vom 1. April 
1929 an laufenden, halbjährlich nachträglich zahlbaren 
und jeweils am 15. April und 15. Oktober fälligen Zin- 
sen als Schuldbuchforderung für den Geschädigten auf 
Ersuchen des Reichsentschädigungsamts in das Reichs- 
schuldbuch eingetragen. Die eingetragene Forderung 
lautet auf Reichsmark. Für jede geschuldete Reichs- 
mark ist in gesetzlichen Zahlungsmitteln der Preis von 
Yoro Kilogramm Feingold zu zahlen. Die Bestimmungen 
des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung vom 
31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) finden mit der 
Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß eine Löschung 
der Forderungen gegen Ausreichung von Schuldver- 
schreibungen nicht stattfindet. Die Schuldbuchforderun- 
gen werden bis spätestens 31. März 1948 in der Weise 
getilgt, daß mit der Tilgung der Schuldbuchforderun- 
gen für die ‚kleinsten Grundbeträge begonnen wird. 
Das Nähere bestimmt der Reichsminister der Finanzen‘). 
Der Zuschlag ($ 5 Nr. 2) wird als gesonderte Schuld- 
buchforderung in das Reichsschuldbuch eingetragen. 
Diese Schuldbuchforderungen werden erst vom 1. April 
1943 an verzinst und getilgt. Im übrigen gilt Abs. 2. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuldbuch- 
forderungen dienen in erster Reihe die Erträge von 
Vermögensgegenständen des Reichs, 
1) Siehe S. 81. 
Anleiherecht 9 
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