spruchs unter Lebenden werden die erhöhte Stamm-
entschädigung ($ 5 Nr. 1) sowie der Zuschlag (8 5 Nr. 2)
nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des 8 5 bei dem
Übertragenden vorliegen, bei einem Übergange des An:
spruchs von Todes wegen nur dann, wenn auch der Er-
werbende von Todes wegen die Reichsangehörigkeit be-
sitzt und aufbaut ($ 7) und, soweit $ 5 eine Entwurze:
lung ($ 6) erfordert, der Erblasser entwurzelt war.
Der Entschädigungsanspruch ist insoweit unpfänd-
bar, als der Zahlungsbetrag ($ 9) 1000 Reichsmark nicht
übersteigt.
buch erhält diese gegenüber dem Kontoinhaber die Stellung
einer Treuhänderin Nach Eingang der Nachricht der
Reichsschuldenverwaltung von der auf den Namen der Bank
Jes Berliner Kassen-Vereins erfolgten Eintragung können die
Kontoinhaber über den betreffenden Betrag bei der Bank des
Berliner Kassen-Vereins durch Überweisung verfügen, Auch
steht es ihnen frei, die Wiederumschreibung der Reichsschuld-
buchforderung von dem Namen der Bank des Berliner Kassen-
Vereins auf einen anderen Gläubiger zu verlangen. Die Be-
stimmungen der Bank des Berliner Kassen-Vereins vom 26. No-
vember 1928 über diesen Schuldbuchgiroverkehr sind in der
[. Handelsbeilage der „Berliner Börsen-Zeitung‘‘ Nr. 554 vom
27. November 1928 abgedruckt und auch bei der Bank des Ber-
liner Kassen-Vereins erhältlich. Übertragungen im Reichs-
schuldbuch sind nach dem Gesetz entweder in Höhe der Ge-
samtforderung oder in durch 50 teilbaren Reichsmarkbeträgen
zulässig. Dagegen können Verfügungen über die auf den Namen
der Bank des Berliner Kassen-Vereins übertragenen Forderun-
gen bei der Bank des Berliner Kassen-Vereins in jeder be-
liebigen Höhe vorgenommen werden. Wiederumschreibungen
im Reichsschuldbuch von dem Namen der Bank des Berliner
Kassen-Vereins auf den Namen eines anderen Gläubigers sind
jedoch nur in durch 50 teilbaren Reichsmarkbeträgen möglich,
Die Anträge auf Umschreibung der Schuldbuchforderungen auf
den Namen der Bank des Berliner Kassen-Vereins sind aus-
schließlich an die Reichsschuldenverwaltung, Liquidations-Ab-
teilung, Berlin SW 68, Oranienstraße 106—109, nicht an die Bank
des Berliner Kassen-Vereins zu richten. Handelt es sich hier-
bei um einen Antrag, der von dem Kunden ‘einer Bankfirma
zu vollziehen ist, so ist in ihm auch die beireffende Bankfirma
durch Stempelaufdruck oder dergleichen anzugeben. Von der
Stellung eines jeden Umschreibungsantrages ist der Bank des
Berliner Kassen-Vereins alsbald durch die betreffende Bank-
lirma briefliche Mitteilung zu machen, Die Bank des Berliner
Kassen-Vereins stellt ihren Kontoinhabern besondere Vordruck-
Sätze zur Verfügung. Die allgemeinen Gesichtspunkte des
Schuldbuchgiroverkehrs sind von Schoenwandt im
10. Jahrgang Nr. 11 der Zeitschrift ‚‚Zahlungsverkehr und
Bankbetrieb‘“ vom 20. November 1928 (S, 261 ff.) eingehend er-
Örtert worden