V. Schlußbestimmungen
8 26.
Durchführungsvorschriften.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
auch zur Durchführung der Bestimmungen über
die Schuldbuchforderungen, soweit sie von den Bestimmungen
des Reichssechuldbuchgesetzes abweichen.
zu erlassen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt,
Bestimmungen über die Entschädigungsberechtigung
in den Fällen zu treffen, in denen eine
juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung,
die einen Schaden erlitten hat, zur Zeit
der Entscheidung über die Schlußentschädigung nicht
mehr besteht.
8 27.
Inkrafttreten.
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1928 in Kraft, Mit
diesem Tage werden die Wiederaufbaudarlehnsrichtlinien
des Reichsministers der Finanzen vom 25. März
1925 (Reichsministerialbl. S.-260) mit der Maßgabe aufgehoben,
daß bis zum 1. März 1928 gestellte Anträge
auf Gewährung eines Wiederaufbaudarlehens noch berücksichtigt
werden können,
Das Liquidationsschädengesetz und die Gewaltschädenverordnung
finden nur noch auf die Fälle Anwendung,
die noch nicht rechtswirksam geregelt worden
sind.
4, Die für die Eintragung in das Reichsschuldbuch
maßgebenden Bestimmungen der Verordnung
des Reichsministers der Finanzen
zur Durchführung des Kriegsschädenschlußgesekes
vom 7. Juni 1928
(RGBL IS. 159).
Auf Grund der 88 10 Abs. 2 und 26 des Kriegsschädenschlußgesetzes
(KSSG.) vom 30, März 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 120) wird hiermit verordnet:
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