eines vor dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs
erworben hat}l), '
wenn sie dem Gläubiger eine Bank nach dem
30, Juni 1920 in Erfüllung eines darlehnsartigen
Verwahrungsvertrags übereignet hat, sofern der
Häubiger der Bank früher auf Grund des gleichen
Vertrags das Eigentum an Markanleihen übertragen
hat, die er vor dem 1. Juli 1920 erworben
halte, und er gegen sie einen Anspruch auf Markanleihen
gleicher Art und gleichen Betrags von
dieser Übertragung bis zum Erwerbe der umzutauschenden
Anleihen ununterbrochen gehabt
hat; der Bank steht ein Bankier oder eine Sparkasse
gleich,
wenn sie nach dem 30, Juni 1920 in das Schuldbuch
eingetragen sind, ihre Eintragung aber der
Gläubiger vor dem 1. Juli 1920 beantraet hat.
wenn sie der Gläubiger bei einer Umwandlung
von Schuldverschreibungen in Schuldbuchforderungen
oder von Schuldbuchforderungen in
Schuldverschreibungen nach dem 80. Juni 1920
erworben hat, sofern ihm die umgewandelten
Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderunzen
vom 1. Juli 1920 an bis zur Umwandlung unınterbrochen
gehört haben.
wenn sie der Gläubiger von Todes wegen, durch
Gütergemeinschaft, bei Auseinandersetzung einer
Erbengemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft,
als Ausstattung, mit Rücksicht auf ein künftiges
gesetzliches Erbrecht, als Geschäftsherr von
sinem Treuhänder oder durch Übertragung eines
Vermögens als Ganzes nach dem 380. Juni 1920,
der Erblasser oder der sonstige Rechtsvorgänger
aber vor dem 1, Juli 1920 erworben hat und sie
liesem bis zum Rechtsübergang ununterbrochen
gehört haben.
*) Vgl. hierzu die Denkschrift des Reichsministers der Fi-1anzen
über die Ablösung der Markanleihen des Reichs S. 11 f£,
ind die im Bank-Archiv, 28, Jahrgang, Nr. 3 vom 30, Oktober
928 S. 44, 45, abgedruckte Äußerung der Reichsschuldenvervaltung
vom 25. Oktober 19928.
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