Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

a) als Anleihealtbesitzer oder 
b) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehe- 
gatten oder eines verstorbenen Verwandten ersten 
Grades, dem das Auslosungsrecht als Anleihe- 
altbesitzer gewährt worden ist, 
erlangt hat. Hat er das Auslosungsrecht von seinem 
Vater oder von seiner Mutter erlangt, so ist ihm die 
Vorzugsrente nur zu gewähren, solange er nicht voll- 
jährig ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder 
körperlichen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. 
(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch- 
tigt, in besonders begründeten Fällen eine Vorzugsrente 
auch dann zu gewähren, wenn einzelne Voraussetzungen 
des Abs, 1 nicht gegeben sind ?). 
(3) Die Vorzugsrente läuft von dem Beginne des 
Kalendermonats an, in dem sie zuerkannt wird. 
8 19. 
Bedürftigkeit. 
(1) Bedürftig ist eine Person, deren Jahresein- 
kommen den Betrag von 800 Reichsmark?) nicht 'über- 
steigt. Maßgebend ist das Einkommen des Kalender- 
jahrs, das der Stellung des Antrags auf Gewährung der 
Vorzugsrente vorhergeht. 
(2) Bei der Berechnung des Einkommens bleiben 
außer Ansatz: 
Leistungen, die ein anderer auf Grund gesetz- 
licher Unterhaltspflicht oder ohne rechtliche Ver- 
pflichtung gewährt, sofern er nicht als Ehegatte, 
als geschiedener Ehegatte oder als Verwandter 
aufsteigender Linie unterhaltspflichtig ist und 
die Leistungen ohne Gefährdung seines eigenen 
standesgemäßen Unterhalts gewähren kann; 
Versorgungsbezüge von Kriegsbeschädigten und 
Kriegshinterbliebenen; 
Renten der Reichsversicherung: 
A 
1) Siehe Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 
30. Dezember 1926 und 5. Juli 1927, abgedruckt unter Nr. 11, 
S. 176. 
2) Auf 1000 Reichsmark erhöht durch Gesetz vom 9. Juli 
1927 (RGBl. 1 S. 17). 
36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.