a) als Anleihealtbesitzer oder
b) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehe-
gatten oder eines verstorbenen Verwandten ersten
Grades, dem das Auslosungsrecht als Anleihe-
altbesitzer gewährt worden ist,
erlangt hat. Hat er das Auslosungsrecht von seinem
Vater oder von seiner Mutter erlangt, so ist ihm die
Vorzugsrente nur zu gewähren, solange er nicht voll-
jährig ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder
körperlichen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.
(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, in besonders begründeten Fällen eine Vorzugsrente
auch dann zu gewähren, wenn einzelne Voraussetzungen
des Abs, 1 nicht gegeben sind ?).
(3) Die Vorzugsrente läuft von dem Beginne des
Kalendermonats an, in dem sie zuerkannt wird.
8 19.
Bedürftigkeit.
(1) Bedürftig ist eine Person, deren Jahresein-
kommen den Betrag von 800 Reichsmark?) nicht 'über-
steigt. Maßgebend ist das Einkommen des Kalender-
jahrs, das der Stellung des Antrags auf Gewährung der
Vorzugsrente vorhergeht.
(2) Bei der Berechnung des Einkommens bleiben
außer Ansatz:
Leistungen, die ein anderer auf Grund gesetz-
licher Unterhaltspflicht oder ohne rechtliche Ver-
pflichtung gewährt, sofern er nicht als Ehegatte,
als geschiedener Ehegatte oder als Verwandter
aufsteigender Linie unterhaltspflichtig ist und
die Leistungen ohne Gefährdung seines eigenen
standesgemäßen Unterhalts gewähren kann;
Versorgungsbezüge von Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen;
Renten der Reichsversicherung:
A
1) Siehe Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom
30. Dezember 1926 und 5. Juli 1927, abgedruckt unter Nr. 11,
S. 176.
2) Auf 1000 Reichsmark erhöht durch Gesetz vom 9. Juli
1927 (RGBl. 1 S. 17).
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