Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

S 39. 
Ausnahmen. 
Die Vorschriften der 88 30 bis 38 finden keine An- 
wendung 
1. auf solche Schuldverpflichtungen der Länder, die 
das Reich übernommen hat oder übernimmt, 
auf solehe Schuldverpflichtungen der Länder, die 
in Mark zu erfüllen sind, deren Höhe aber nach 
einer anderen Rechnungseinheit als der Mark 
bestimmt wird, 
auf solche Schuldverpflichtungen der Länder, die 
sie als Inhaber staatlicher Grundkreditanstalten 
oder als Inhaber solcher öffentlich-rechtlichen 
Kreditanstalten begründet haben, deren Schuld- 
verschreibungen nach 8 51 Abs. 3 des Auf- 
wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 auf der 
Grundlage der $8 47 bis 50 dieses Gesetzes auf- 
gewertet werden. 
> 
Zweiter Abschnitt 
Die Ablösung der Markanleihen der Ge- 
meinden und Gemeindeverbände 
8 40. 
Recht zum Umtausch; Treuhänder. 
(1) Die Gläubiger der Markanleihen ($& 30) der Ge- 
meinden und Gemeindeverbände können deren Um- 
tausch in Ablösungsanleihen verlangen. Ein Anspruch 
auf den Umtausch besteht nur, soweit der zu gewäh- 
rende Betrag der Ablösungsanleihe 12,50 Reichsmark 
oder ein Vielfaches davon ausmacht. 
(2) Ansprüche aus Markanleihen der Gemeinden und 
Gemeindeverbände bestehen unbeschadet einer weiter- 
gehenden landesgesetzlichen Regelung nur nach Maß- 
übe dieses Gesetzes. 
‚ (8) Die Vorschriften des 8 30 Abs. 3 und des $ 52 
finden entsprechende Anwendung. 
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- 
stimmte Stelle kann einen Treuhänder zur Wahrneh- 
Anleiherecht 11 
1 OR
	        
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