S 39.
Ausnahmen.
Die Vorschriften der 88 30 bis 38 finden keine An-
wendung
1. auf solche Schuldverpflichtungen der Länder, die
das Reich übernommen hat oder übernimmt,
auf solehe Schuldverpflichtungen der Länder, die
in Mark zu erfüllen sind, deren Höhe aber nach
einer anderen Rechnungseinheit als der Mark
bestimmt wird,
auf solche Schuldverpflichtungen der Länder, die
sie als Inhaber staatlicher Grundkreditanstalten
oder als Inhaber solcher öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten begründet haben, deren Schuld-
verschreibungen nach 8 51 Abs. 3 des Auf-
wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 auf der
Grundlage der $8 47 bis 50 dieses Gesetzes auf-
gewertet werden.
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Zweiter Abschnitt
Die Ablösung der Markanleihen der Ge-
meinden und Gemeindeverbände
8 40.
Recht zum Umtausch; Treuhänder.
(1) Die Gläubiger der Markanleihen ($& 30) der Ge-
meinden und Gemeindeverbände können deren Um-
tausch in Ablösungsanleihen verlangen. Ein Anspruch
auf den Umtausch besteht nur, soweit der zu gewäh-
rende Betrag der Ablösungsanleihe 12,50 Reichsmark
oder ein Vielfaches davon ausmacht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen der Gemeinden und
Gemeindeverbände bestehen unbeschadet einer weiter-
gehenden landesgesetzlichen Regelung nur nach Maß-
übe dieses Gesetzes.
‚ (8) Die Vorschriften des 8 30 Abs. 3 und des $ 52
finden entsprechende Anwendung.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle kann einen Treuhänder zur Wahrneh-
Anleiherecht 11
1 OR