nanzen den Zinsfuß der Anleihe für einen Zeitraurtt
von 7 Jahren von 5 auf 6% erhöht. Das gleichzeitige
Angebot einer Zurückzahlung in bar war in diesem
Falle, wo dem Anleihegläubiger lediglich ein Vorteil
gewährt wurde, nicht nötig.
Als Konsolidation oder Konsolidie-
rung wird die Vereinigung mehrerer Anleihen mit
verschiedenen Bedingungen zu einer einheitlichen Ge-
samtanleihe bezeichnet. Ein Hauptbeispiel bildet hier-
für das Gesetz, betreffend die Konsolidation Preußi-
scher Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (GS.
S 1197), durch das im Interesse einer Vereinheit-
lichung der Staatsschuld und damit einer Erleichte-
rung der Verwaltung für 17 teils 4Mprozentige, teils
4prozentige preußische Staatsanleihen die Umwand-
lung in eiue einheitliche konsolidierte 4%prozentige
Staatsanleihe angebahnt wurde, deren Sehuldver-
schreibungen man als „Konsols“ bezeichnete, ;
Was schließlich die Lombardierung von
Reichsanleihen anbetrifft, so ist nach 8 21 Ziffer 3
letzter Absatz des Bankgesetzes vom 30. August 1924
die Beleihung langfristiger Schuldverschreibungen des
Reichs durch die Reichsbank unter der Bedingung
gestattet, daß für die Darlehen neben der Pfand-
sicherheit zwei Verpflichtete haften, von denen einer
eine Bankfirma sein muß, die in Deutschland Ge-
schäfte betreibt. Nach einer am 26, Januar 1928 vom
Reichsminister der Finanzen bekanntgegebenen Re-
gelung ist unter Führung der Reichsanleihe-Aktien-
gesellschaft eine Gemeinschaft von Banken gebildet
worden, deren Mitglieder sich bereit erklärt haben,
die hach dem Bankgesetz erforderliche zusätzliche
Bürgschaft provisionsfrei für den Darlehnsnehmer zu
übernehmen. Außerdem werden die Darlehnsnehmer,
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