oder die Eintragung der Auslosungsrechte in das
Reichsschuldbuch, Die Eintragung erfolgt auf Grund
der Mitteilung der entscheidenden Stelle.
Die Vermittlungsstelle hat dem Anleihegläubiger
eine Bescheinigung über die Aushändigung des Auslosungsscheins
zu erteilen, aus welcher Buchstabe,
Gruppe und Nummer des Auslosungsscheins ersichtlich
ist. Der Antragsteller hat der Vermittlungsstelle bei
der Aushändigung eine Empfangsbescheinigung zu erteilen,
in der der Auslosungsschein nach Buchstabe,
Gruppe und Nummer vermerkt ist; diese Empfangsbescheinigung
hat die Vermittlungsstelle 30 Jahre lang
aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb
vorher aufgibt, an die Reichsschuldenverwaltung abzuliefern.-
Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
von Namensschuldurkunden‘).
8 36,
Antragstellung und Verfahren.
Der Antrag ist gleichzeitig mit der Anmeldung zum
Umtausch der Schuldurkunden (8 15) unmittelbar an
diejenige Landesbehörde zu richten, die die umzutauschenden
Markanleihen gemäß 8 4 des Gesetzes zur Ausführung
des Staatsvertrags über den Übergang der
Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922
verwaltet. Dieser steht die Entscheidung über den Antrag
zu. Soweit die umzutauschenden Markanleihen
von der Reichsschuldenverwaltung verwaltet werden,
erfolgt die Entscheidung durch ein Mitglied oder einen
Hilfsarbeiter (8 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung)
der Reichsschuldenverwaltung.
Die Vorschriften der $8 33 bis 85 finden entsprechende
Anwendung. Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltune.
*) Die Ablösung der Namensschuldurkunden hatte geringe
Bedeutung, Namensschuldurkunden kamen nur bei den vom
Reich übernommenen Länderanleihen vor.
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