c) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
von Schuldbuchforderungen.
837.
Auslosungsrechte von Amts wegen.
Anleihealtbesitzern von Schuldbuchforderungen sind,
soweit sich der Altbesitz aus dem Schuldbuch oder den
Schuldbuchakten ergibt, die Auslosungsrechte von Amts
wegen zu gewähren. Hierfür gelten die Vorschriften
der 88 38 und 39.
S 38.
Verfahren bei den Schuldbuchverwaltungen.
Die Sehuldbuchverwaltungen haben für jede Schuld-
buchforderung, die sie verwalten, auf Grund der
Schuldbücher und der von ihnen geführten Schuldbuch-
akten zu entscheiden, ob sie Altbesitzanleihe ist oder
als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe
für sie Auslosungsrechte zu gewähren sind. Soweit die
Sehuldbuchforderungen von der Reichsschuldenverwal-
tung verwaltet werden, trifft die Entscheidung ein Mit-
glied oder ein Hilfsarbeiter ($ 25 Abs. 3 der Reichs-
schuldenordnung) der Reichsschuldenverwaltung.
Werden die Auslosungsrechte durch ein Mitglied
oder einen Hilfsarbeiter der Reichssehuldenverwaltung
gewährt, so trägt die Reichsschuldenverwaltung die
Auslosunzsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein:
werden die Auslosungsrechte von der Schuldenverwal-
tung eines Landes gewährt, so vermerkt diese die Aus-
losungsrechte in der Bescheinigung, durch die die
Sehuldbuchforderung der Reichsschuldenverwaltung
überwiesen wird (8 19), oder in einer an die Reichs-
schuldenverwaltung zu üÜübersendenden Nachtragsbe-
scheinigung. Die Reichsschuldenverwaltung trägt diese
Auslosungsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein.
Ergibt sich, daß der Gesamtbetrag der einem An-
leihegläubiger auf Grund von mehreren Schuldbuch-
forderungen oder auf Grund von Schuldurkunden in
Verbindung mit einer oder mehreren Schuldbuchforde-
rungen gewährten Auslosungsrechte den ihm nach 8 12
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