c) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
von Schuldbuchforderungen.
837.
Auslosungsrechte von Amts wegen.
Anleihealtbesitzern von Schuldbuchforderungen sind,
soweit sich der Altbesitz aus dem Schuldbuch oder den
Schuldbuchakten ergibt, die Auslosungsrechte von Amts
wegen zu gewähren. Hierfür gelten die Vorschriften
der 88 38 und 39.
S 38.
Verfahren bei den Schuldbuchverwaltungen.
Die Sehuldbuchverwaltungen haben für jede Schuldbuchforderung,
die sie verwalten, auf Grund der
Schuldbücher und der von ihnen geführten Schuldbuchakten
zu entscheiden, ob sie Altbesitzanleihe ist oder
als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe
für sie Auslosungsrechte zu gewähren sind. Soweit die
Sehuldbuchforderungen von der Reichsschuldenverwaltung
verwaltet werden, trifft die Entscheidung ein Mitglied
oder ein Hilfsarbeiter ($ 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung)
der Reichsschuldenverwaltung.
Werden die Auslosungsrechte durch ein Mitglied
oder einen Hilfsarbeiter der Reichssehuldenverwaltung
gewährt, so trägt die Reichsschuldenverwaltung die
Auslosunzsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein:
werden die Auslosungsrechte von der Schuldenverwaltung
eines Landes gewährt, so vermerkt diese die Auslosungsrechte
in der Bescheinigung, durch die die
Sehuldbuchforderung der Reichsschuldenverwaltung
überwiesen wird (8 19), oder in einer an die Reichsschuldenverwaltung
zu üÜübersendenden Nachtragsbescheinigung.
Die Reichsschuldenverwaltung trägt diese
Auslosungsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein.
Ergibt sich, daß der Gesamtbetrag der einem Anleihegläubiger
auf Grund von mehreren Schuldbuchforderungen
oder auf Grund von Schuldurkunden in
Verbindung mit einer oder mehreren Schuldbuchforderungen
gewährten Auslosungsrechte den ihm nach 8 12
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