Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

c) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund 
von Schuldbuchforderungen. 
837. 
Auslosungsrechte von Amts wegen. 
Anleihealtbesitzern von Schuldbuchforderungen sind, 
soweit sich der Altbesitz aus dem Schuldbuch oder den 
Schuldbuchakten ergibt, die Auslosungsrechte von Amts 
wegen zu gewähren. Hierfür gelten die Vorschriften 
der 88 38 und 39. 
S 38. 
Verfahren bei den Schuldbuchverwaltungen. 
Die Sehuldbuchverwaltungen haben für jede Schuld- 
buchforderung, die sie verwalten, auf Grund der 
Schuldbücher und der von ihnen geführten Schuldbuch- 
akten zu entscheiden, ob sie Altbesitzanleihe ist oder 
als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe 
für sie Auslosungsrechte zu gewähren sind. Soweit die 
Sehuldbuchforderungen von der Reichsschuldenverwal- 
tung verwaltet werden, trifft die Entscheidung ein Mit- 
glied oder ein Hilfsarbeiter ($ 25 Abs. 3 der Reichs- 
schuldenordnung) der Reichsschuldenverwaltung. 
Werden die Auslosungsrechte durch ein Mitglied 
oder einen Hilfsarbeiter der Reichssehuldenverwaltung 
gewährt, so trägt die Reichsschuldenverwaltung die 
Auslosunzsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein: 
werden die Auslosungsrechte von der Schuldenverwal- 
tung eines Landes gewährt, so vermerkt diese die Aus- 
losungsrechte in der Bescheinigung, durch die die 
Sehuldbuchforderung der Reichsschuldenverwaltung 
überwiesen wird (8 19), oder in einer an die Reichs- 
schuldenverwaltung zu üÜübersendenden Nachtragsbe- 
scheinigung. Die Reichsschuldenverwaltung trägt diese 
Auslosungsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein. 
Ergibt sich, daß der Gesamtbetrag der einem An- 
leihegläubiger auf Grund von mehreren Schuldbuch- 
forderungen oder auf Grund von Schuldurkunden in 
Verbindung mit einer oder mehreren Schuldbuchforde- 
rungen gewährten Auslosungsrechte den ihm nach 8 12 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.