Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Gesetzes zustehenden Nennbetrag 
überschreitet, so hat die Reichsschuldenverwaltung 
durch eine Ergänzungsentscheidung den Betrag der 
auf Grund der Sechuldbuchforderung gewährten Aus- 
losungsrechte entsprechend herabzusetzen. 
8 39. 
Mitteilung an den Schuldbuchgläubiger, . 
Den Gläubigern der Schuldbuchforderungen sind die 
Eintragungen der auf Grund ihrer Sechuldbuchforde- 
rungen gewährten Auslosungsrechte sowie die Ent- 
scheidungen, daß ihre Schuldbuchforderungen nicht 
Altbesitzanleihen sind, schriftlich mitzuteilen. 
8 40. 
Antragstellung in besonderen Fällen. 
Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte 
nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläu- 
biger die Gewährung der Auslosungsrechte zu beantra- 
een; auch im übrigen kann der Glänbiger einen solchen 
Antrag stellen. 
Der Antrag auf Gewährung der Auslosungsrechte 
auf Grund von Schuldbuchforderungen ist unmittelbar 
an die Schuldenverwaltung zu richten, bei der die 
Schuldbuchforderung verwaltet wird, Die Entschei- 
dung über den Antrag trifft, soweit die Schuldbuch- 
forderung von der Reichsschuldenverwaltung verwaltet 
wird, ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter der Reichs- 
schuldenverwaltung, im übrigen die zuständige Landes- 
schuldenverwaltung. Die Vorschriften der 88 33, 34 
und 38 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. An 
Jer Beschlußfassung der Reichsschuldenverwaltung 
dürfen nur ihre Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter 
($ 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung) teilnehmen ?). 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Beschluß- 
Fassung ist, wer die angefochtene Entscheidung er- 
lassen hat. 
*) 8 40 Abs. 2 Satz 5 gestrichen durch die Vierte Verordnung 
zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher 
Anleihen vom 18. Juli 1927 (RGBI. I S. 2292)
	        
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