Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Gesetzes zustehenden Nennbetrag
überschreitet, so hat die Reichsschuldenverwaltung
durch eine Ergänzungsentscheidung den Betrag der
auf Grund der Sechuldbuchforderung gewährten Aus-
losungsrechte entsprechend herabzusetzen.
8 39.
Mitteilung an den Schuldbuchgläubiger, .
Den Gläubigern der Schuldbuchforderungen sind die
Eintragungen der auf Grund ihrer Sechuldbuchforde-
rungen gewährten Auslosungsrechte sowie die Ent-
scheidungen, daß ihre Schuldbuchforderungen nicht
Altbesitzanleihen sind, schriftlich mitzuteilen.
8 40.
Antragstellung in besonderen Fällen.
Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte
nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläu-
biger die Gewährung der Auslosungsrechte zu beantra-
een; auch im übrigen kann der Glänbiger einen solchen
Antrag stellen.
Der Antrag auf Gewährung der Auslosungsrechte
auf Grund von Schuldbuchforderungen ist unmittelbar
an die Schuldenverwaltung zu richten, bei der die
Schuldbuchforderung verwaltet wird, Die Entschei-
dung über den Antrag trifft, soweit die Schuldbuch-
forderung von der Reichsschuldenverwaltung verwaltet
wird, ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter der Reichs-
schuldenverwaltung, im übrigen die zuständige Landes-
schuldenverwaltung. Die Vorschriften der 88 33, 34
und 38 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. An
Jer Beschlußfassung der Reichsschuldenverwaltung
dürfen nur ihre Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter
($ 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung) teilnehmen ?).
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Beschluß-
Fassung ist, wer die angefochtene Entscheidung er-
lassen hat.
*) 8 40 Abs. 2 Satz 5 gestrichen durch die Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 18. Juli 1927 (RGBI. I S. 2292)