zeichneten Schuldverschreibungen oder Schatzanwei-
sungen der Markanleihen des Reichs in offener oder
verschleierter Form angibt, oder wer öffentlich nach
solchen Eigentümern in offener oder verschleierter
Form Nachfrage hält oder die Verbreitung von An-
gaben oder Nachfragen dieser Art fördert, wird, 8S0-
fern nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere
Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe und mit Gefängnis
Dis. ZU drei Monaten oder mit einer dieser Strafen
jestraft.
8 59.
Beschwerde gegen Ordnungsstrafe.
In den Fällen der 88 55 und 56 des Gesetzes ist der
Antrag auf Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts
bei der Stelle zu stellen, welche die Ordnungsstrafe
festgesetzt hat.
4. Dritte Verordnung zur Durchführung des
Gesebes über die Ablösung Öffentlicher An-
leihen vom 4. Dezember 1926
(RGBL I S. 494.).
Auf Grund der 88 27, 47, 48 des Gesetzes über die Ab-
lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichs-
gesetzbl. I S. 137) wird, soweit erforderlich nach Zu-
stimmung des Reichsrats, verordnet:
1 Abschnitt
Die soziale Wohlfahrisrente
1. Voraussekungen, Höhe und Erlöschen
81.
Voraussetzungen der sozialen Wohlfahrtsrente.
Die soziale Wohlfahrtsrente ($ 27 des Gesetzes) erhal-
ten auf Antrag die Träger inländischer Anstalten und
anderer Einrichtungen der freien, einschließlich solcher
der kirchlichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der
öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen (Einrichtungen
der freien Wohlfahrtspflege). Die Rente wird ihnen
für die Auslosungsrechte gewährt, die sie als Anleihe-
iQ