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VII Abfdgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Hinfichtlich Abf. 2 Kir den Fall eines Recht8{treit8 vgl. unten 2, f.
d) Wurden beweglide und unbeweglidhe Saden zufammen verkauft
(3. GB. eine Fabrik mit Zubehör und N OEREMVOLL CN fo richtet fich der Se
jahrübergang nach den Örundjäßen des S 446 für bewegliche und undeweg-
liche Sachen gefondert. Dabei wird vor allem die Frage, was Orundftics-
Geftandteil {it (88 94 {f.), von Wichtigkeit (Düringer-Hachenburg Bd. 3 S. 6.
DBetont wird in I. Il, 324, daß die im BOB. SS 446, 447 gegebene
Regelung nicht N BERDET Natur ift, Jondern einer abweidhenden
Heitimmung durch Parteimillen Kaum gibt au durch till
Ihweigende Vereinbarung find Wbänderungen möglich, val. Kecht 1907
Nr. 741). € wird 1ich praktiid insbefondere empfehlen, den Neber“
gang der Gefahr auf den Käufer an die Eintragung {feines Eigentum5
im ©rundbuche zu Inipfen, auch wenn die Nebergabe der Nuflajfung
vorauSgeht; hiedurch wird vielen Streitigkeiten vorgebeugt, 1. Martinius
im Arch. f. bürgerl. KR. Bd. 17 S. 65. Wegen der Verwendungen au
die Rauffache vgl. $ 450 mit Bem.
Mus der Abhrede, daß die Bahlung des Raufpreifes nach Ankunft der Ware
am Beftimmungsort erfolgen {olle, folgt ohne weitereS noch) nicht, Daß die
Gefahr der Beichäbigung oder des Untergangs der Ware bi8 zur Ablieferung
den Berkäufer treffe (ROSE, in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 1014 ff.)
Sm einzelnen i{t folgendes zu beachten:
a) S 446 ipridt nur von der Gefahr des zufälligen Untergang3 oder der
zufälligen BVerfehlechterung der übergebenen verkauften Sade.
«) Was hier „zufällig“ bedeutet, ergibt fihH aus $ 323 BGB. Der Au&
druck bezeichnet einen Um ftand, den weder der eine noch der andere
Teil, allo meber der Verkäufer noh der Aäufer zu vet“
treten bat (vgl. die Bem. zu 8 323). Liegt Zufälligkeit in, dielem
Sinne vor, fo bewirkt der Nebergang der Gefahr auf den Käufer,
daß diejer durch den nach jenem A eingetretenen fritilhen
Umftand von der Verpflichtung zur Gegenleiftung nimf
befreit wird. N
Sit ein folder Umftand fhon vor dem Zeitpunkte des Gefahrliber-
gangs eingetreten, 70 bemißt {ich die Hechtslage nach den allgemeinelt
Orundfäßen über die Unmöglichkeit der Leiltung ({j. insbef. S 323
mit Dem), wobei aber hier die gefeßlidhen Berpflidhtungen
des BerkäuferS, wie fe iR aus den 88 433 ff. ergeben, im Auge
m behalten find (vgl. Bem. I, B, 1 zu S$ 440). Eine zufällige Ver:
OledHterung der Kauffadhe vor der Nebergabe berechtigt ins“
bejondere nach $ 323 den Käufer, die Abnahme der Sache und Zahlung
des Kaufpreifes zu verweigern, fo daß eine Nebergabe überhaupt unter
bleibt (vgl. KOS. Bd. 53 S. 70 = Seuff. Arch. Bd. 58 Yor. 184,
Towie Seuff. Arch. Bd. 59 Nr 197). Die gewöhnlichen Grundjäße
lg auch dann ein, menn den Fritijchben Umftand einer der heiden
Teile zu vertreten hat. (Val. S 325.) Sonderbeftimmungen für den
Kauf liegen in diefer Hinjiht nicht vor. Bol. hiezu Allhemelt Die
Ausführungen in Bem. I, B, 1 zu $ 440.
» SZür den Bereich des $& 446 fommen nur Körperlidher Untergang oder
förperlide Berihledhterungen der Sache in Betracht, durch welche
leßtere in ihrem mirtfhaftlidhen Werte vernichtet oder wejentlich beeinträchtigt
wird (übereinftimmend BPland in Bem. 2, a zu S 446, teilweife a. M. Dern:
burg S& 174, VI, vgl. auch Crome Bd. 1 S. 415 8 213 md Endemanı 1
8 159 Anm. 26). Bezüglich der Berfhledhterung kommt hier insbefondere
auch die Auslegungsregel des S 242 in Betracht; die Beweislaft trifft
den Käufer, vgl. Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 197 und die Bem. zu 8323. Tritt
ein Mangel im Redte ein, Jo beftimmen fich die Nechtsverhältniffe nad
u A SefeheSvborfdhriften; val. 88 434 FF, insbeiondere auch S 440
und Bem.
Der Begriff: „Mebergabe der Sache“ ift hier in gleichem Sinne zu ver“
ftehen wie im den 88 929, 433. AInsbefondere fällt auch hier die im S 929
Sag 2 berührte fog. brevimanu traditio darunter.
a) Sraglih erfcheint, vb auch die fog. Erfaßmittel der körperlichen
Nebergabe, nämlidh das og. constitutum possessorium ($ 930)
und die Übtretung des Anfpruchs auf Herausgabe der Sache
feiten8 eines Dritten (S 931) al8 Üchergabe im Sinne des $ 446
gelten fönnen.
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