von einem wahren Misstrauen gegen alles beseelt, was ihm
im Gewande des „Völkerrechts‘“ entgegentritt. Woher kommt
das? Es liegt nicht nur daran, dass ein grosser Theil der vom
Völkerrecht zu ordnenden Lebensverhältnisse als zu entlegen gilt,
um ein dauerndes Interessse beanspruchen zu dürfen, — man
denke an den Krieg; weit stärker wirkt die tief wurzelnde An-
schauung-, es Sei alles, was man als Völkerrecht zu bezeichnen
pflegt, auf einem schwankenden Grunde aufgebaut, den man ohne
Noth nicht betreten solle. Inwieweit solche Scheu berechtigt
und inwiefern sie etwa in dem Zustande unserer Völkerrechts-
wissenschaft begründet ist, das bleibe dahingestellt. Dass sie aber
vorhanden, kann man leider nicht gut leugnen.
Freilich — die Berührung dieses argwöhnisch angesehenen
Feldes ist auch für den ganz unvermeidlich, der sich ungern von
dem ihm sicherer scheinenden Boden des staaflichen Rechtes
trennt. Alles Recht hängt unter sich eng zusammen, kein Theil
verträgt strenge Absonderung. Nur dass vielleicht die Zusammen-
hänge der Rechtszweige innerhalb des Gesamtbereichs der staat-
lichen Rechtsordnung offener zu Tage liegen als die oft nur feinen
Fäden, die vom Landesrecht ins Völkerrecht hinüberführen. Aber
sind diese auch fein, so sind sie gleichwohl fest. Und darum
können sie wohl,-aber dürfen sie nicht übersehen werden.
Dass es daneben weite Gebiete des staatlichen Rechts giebt,
deren Beziehungen zum Völkerrechte ohne Weiteres in die Augen
fallen, braucht kaum gesagt zu werden. Seerecht, Gesandtschafts-
und Konsularrecht, Militärrecht, das sogenannte internationale Pri-
vat- und Strafrecht sind nur einzelne Beispiele. Der Umfang
dieses „ völkerrechtlich bedeutsamen“ Landesrechts, wie ich es vor-
läufig nennen will, wächst dabei von Jahr zu Jahr; denn je aus-
yedehnter und inniger der Verkehr des modernen Staates mit
seinesgleichen wird, um so stärker wird der Stoff seines Rechts,
das solchem Verkehre gilt. Die Natur der Beziehungen dieses
Rechts zum Völkerrechte kann sehr mannigfaltig sein. Sätze des
Landesrechts sind vielleicht nach Existenz oder Inhalt von
völkerrechtlichen Sätzen abhängig. Sie schützen vielleicht Güter,
die auch jene schützen. Sie arbeiten mit Begriffen, die man „völ-
kerrechtliche“ nennen mag —, ich kann das alles hier nur an-
deuten, denn diese Beziehungen sollen eben auf den folgenden
Seiten eingehend erörtert werden. Jedenfalls darf ich davon aus-