Die Reichsschuldenverwaltung entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer sozialen Wohlfahrtsrente,
soweit sie nicht von dem Ausschuß oder dem
Oberausschuß rechtskräftig abgelehnt worden sind. Sie
ist an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses
gebunden.
Die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung ist
Jem Antragsteller und dem zuständigen Ausschuß mitzuteilen.
Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen,
Sa
Zahlung der Rente,
Die Reichsschuldenverwaltung zahlt die sozialen
Wohlfahrtsrenten aus. Die Zahlung einer Rente darf
erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht,
auf Grund dessen die Rente gewährt wird,
von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist.
8 23.
Feststellung des Erlöschens der Rente,
Wird dem Vertreter einer Obersten Landesbehörde,
einem Reichsspitzenverbande der freien Wohlfahrtspflege
oder dem Gläubiger einer Rente ein Grund für
das Erlöschen einer sozialen Wohlfahrtsrente bekannt,
30 haben sie dies der Reichsschuldenverwaltung anzuzeigen.
Ist die Reichsschuldenverwaltung der Auffassung,
laß ein Grund für das Erlöschen einer sozialen Wohlfahrtsrente
eingetreten ist, so beantragt sie bei dem
zuständigen Ausschuß, festzustellen, daß die Rente erloschen
ist. Sie kann die weitere Auszahlung der Rente
einstweilen einstellen. Der Ausschuß stellt dem Gläubiger
der Rente eine Abschrift des Antrags unter
Setzung einer angemessenen Erklärungsfrist zu, Der
Ausschuß entscheidet über den Antrag der Reichsschuldenverwaltung.
Die Entscheidung ist zu begründen
und der Reichsschuldenverwaltung und dem Gläubiger
zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses
steht der Reichsschuldenverwaltung und dem
Gläubiger der Rente eine Beschwerde zu. Für die Beschwerde
gelten die Vorschriften des 8 20 Abs. 2.
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